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Absonderung – das Ganze ist mehr, als die Summe seiner Teile!

Es gibt ein unfehlbares Rezept, eine Sache gerecht unter zwei Menschen aufzuteilen: Einer von ihnen darf die Portionen bestimmen, und der andere hat die Wahl.

Gustav Stresemann (1878-1929)

Oder wie man seinen Anteil erhält!

Im Falle von Zahlungsausfällen oder einer Insolvenz steht immer wieder die Frage im Raum, wer wann sein Geld bekommt. Ist mehr als ein Gläubiger „im Boot“, muss es zu einem allgemein gültigen Verfahren kommen, so dass jeder zu seinem Recht kommt und niemand bevorzugt oder benachteiligt wird. Die Absonderung bezieht sich auf die Insolvenzmasse und auf Objekte, die finanziell bevorzugt befriedigt werden müssen. Jene Objekte müssen mit einem Pfandrecht oder einem pfandähnlichen Recht belegt sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn einem Gläubiger eine Grundschuld, eine Hypothek oder eine Rentenschuld zusteht. Aber auch, wenn ein Gegenstand sicherungsabgetreten oder sicherungsübereignet wurde.

Die wichtigsten Merkmale der Absonderung

Zur Übersicht seien an dieser Stelle die wichtigsten Absonderungsrechte aufgeführt:

  • Grundschuld
  • Hypothek
  • Pfandrecht
  • Sicherungsabtretung
  • Sicherungsübereignung

Eine wichtige Voraussetzung für das Absonderungsrecht liegt in der Tatsache begründet, dass es bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen muss. Sollten Sicherungsrechte erst später entstehen, liegt keine Berechtigung für eine Absonderung vor. Im Zuge der Absonderung kommt es zur Verwertung des Gegenstandes, der Erlös wird an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt und zwar bis zur Höhe der bereits gesicherten Forderung. Der restliche Betrag wird der Insolvenzmasse hinzugefügt. 

Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Bei der Absonderung wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden. Die Verwertung wiederum erfolgt bei unbeweglichen Gegenständen und außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Bei beweglichen Gegenständen im Rahmen des Insolvenzverfahrens meist durch die Arbeit des Insolvenzverwalters. Dieser kümmert sich um die Forderungen, die der Schuldner abgetreten hat. Er kann sie einziehen oder in anderer Art und Weise verwerten. Grundsätzlich ist für die Absonderung der Insolvenzverwalter zuständig.

Fazit

Der wesentliche Unterschied zwischen der Absonderung und der Aussonderung besteht darin, dass beim Aussonderungsrecht das Objekt in der Insolvenzmasse bleibt und somit ein Teil der Zwangsvollstreckung ist. Das wiederum hat zur Folge, dass der Erlös, der sich aus der Konkursmasse ergibt, in erster Linie zur Befriedigung der Ansprüche herangezogen wird, die sich aus dem Absonderungsrecht ergeben. 

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