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Schlagwort: Inkassobranche

  • VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! (abgeleitet vom lateinischen sapere aude)

    Leitspruch der Aufklärung – Immanuel Kant (1724-1804)

    Otto-Versand, Bonprix! Wer kennt diese Unternehmen nicht? Dass der „Otto-Versand“ auch in anderen Bereichen gutes Geld verdient, wissen indes nur noch wenige. Europas größtes Inkassounternehmen, die „EOS DID“ trägt erheblich zum Erfolg des Konzerns bei. Dieses Vorgehen ist seit Jahren den unterschiedlichsten Verbraucherzentralen ein Dorn im Auge. Jetzt versucht die Verbraucherzentrale Sachsen Schuldner des „Otto-Versands“ zum Beitritt zu einer Musterklage zu überzeugen. Natürlich sind nur die Schuldner gemeint, welche sich so lange mahnen ließen, bis das Inkasso eingeschaltet wurde.

    Das sich selbst versorgende Inkassounternehmen

    Plump gesagt, lässt sich nicht nur mit dem Versand von Waren Geld verdienen, sondern auch mit dem Inkasso, gegen säumige Zahler. Was liegt da näher, als beide Geschäftsbereiche in einem Konzern zusammenzuführen? Aus Sicht der VZ hat die Zugehörigkeit der Inkassogesellschaft zur Otto-Group allerdings ein „Geschmäckle“.

    Soll der ehrliche Kunde die Kosten der säumigen Kunden ertragen?

    Eigentlich gehört das Mahnwesen zu den Kernbereichen jedes Unternehmens. Mit den entsprechenden Ressourcen, die so einiges an Kosten produzieren. Diese Kosten entstehen jedoch alleine durch die Kunden, die nicht fristgerecht zahlen. Wirtschaftlich betrachtet, gehen die Kosten aus säumigen Forderungen zu Lasten der ehrlichen und fristgerecht zahlenden Kunden. Damit ist das Dilemma aber noch nicht zu Ende. Das geht so weit, dass die Kosten für das interne Mahnwesen nicht auf Rechnungen säumiger Kunden aufgeschlagen werden dürfen. Soll heißen, jeder säumige Kunde produziert aus Unternehmersicht immense Kosten durch seine verspätete Zahlung. Die fehlende Möglichkeit der Unternehmer säumige Kunden zu sanktionieren, führt dazu, dass das interne Mahnwesen so schlank und kurz, wie möglich gehalten wird.

    Mahnen, ohne „vergessliche“ Kunden zu verprellen

    Für viele Firmen ist es eine Gratwanderung: Welche Kunden vergessen zu zahlen und welche Kunden kann man vergessen? Speziell im B2C-Bereich ist der säumige Kunde darauf hinzuweisen, dass ein weiterer Zahlungsverzug erhebliche Kosten nach sich zieht, wenn für die Beitreibung ein Rechtsdienstleister eingeschaltet werden muss. Solche „Drohungen“ möchte jedoch kein Unternehmer gegenüber guten Kunden aussprechen. Aus dem vorgenannten Grund bleibt trotz der Möglichkeit, einen Rechtsdienstleister mit dem Einzug der Forderung beauftragen zu können, immer noch erhebliche Arbeit im internen Mahnwesen übrig.

    „Otto-Group / EOS“ ist nur ein Synonym für eine immer größer werdende Branche

    Der Online-Handel hat nicht nur mit Amazon ein Problem. Auch die Riesen aus Asien wollen am deutschen Verbraucher verdienen. Während die Verdienstmargen immer schmaler werden und die Verbraucher „umweltbewusstlos“ gerne zu den billigsten Waren greifen, muss jede Chance genutzt werden, die unternehmenseigenen Kosten zu senken oder wenigstens nicht steigen zu lassen. Die Entscheidung der Otto-Group – obwohl schon seit Jahren etabliert – ist mit Sicherheit keine bloße Folge der Gewinnmaximierung auf Kosten der Schuldner. Es muss immer wieder betont werden, dass der ehrliche Kunde nie in kostenpflichtigen Kontakt mit einem Inkassounternehmen kommt. Tatsächlich sehen viele Online-Händler den Gang zu einem Inkassounternehmen mittlerweile als Notwehr. Gutgemeinte Bezahlvorgänge auf Rechnung werden nur allzu häufig von Kunden ausgenutzt, die entweder gar nicht vorhaben zu bezahlen oder von Gesetz wegen geschützt werden, weil sie unter Betreuung stehen und deswegen nicht zur Zahlung herangezogen werden können. Die Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit getragen werden müssen, gehen in die Milliarden!

    Verbraucherzentralen auf der Suche nach Ihrer Daseinsberechtigung

    Mit Sicherheit sind Verbraucherzentralen eine großartige Errungenschaft moderner Gesellschaften. Ich sehe sie auch gerne auftreten, wenn der Kunde mit dem Kauf eines Diesel-KFZ betrogen wird oder bei irreführender Werbung vermeintlich gesunder Kinder-Schokolade. Allerdings ist der Markt betrügerisch tätiger Unternehmen begrenzt und jede VZ sucht eine öffentlichkeitswirksame Möglichkeit auf sich aufmerksam zu machen. Denn auch die „obere Etage“ der Verbraucherzentralen lebt nicht von Luft und Liebe.

    Geld hat man zu haben und Verträge sind einzuhalten

    Liebe Verbraucherzentrale Sachsen, ihr packt das Problem an der falschen Stelle an. Gäbe es keine säumigen Kunden, gäbe es auch keine Inkassounternehmen. Ihr wärt den betroffenen Leuten eine wesentlich größere Hilfe, wenn Ihr Aufklärung statt Verwirrung stiftetet. Aber, der Aufruf zu einer Musterklage ist öffentlichkeitswirksamer als die Aufklärung des Einzelnen, dass eine bestellte Ware oder Dienstleistung auch bezahlt werden muss.

    Quelle: Leipziger Zeitung vom 31.08.2021
  • Vorsicht vor Fake-Mahnungen

    Vorsicht vor Fake-Mahnungen

    „Wir werden vom Schein des Rechten getäuscht.“

    Horaz, Von der Dichtkunst

    Wer bekommt schon gerne Post von einem Inkassounternehmen? Vermutlich die Wenigsten. Statt sich jedoch ins Bockshorn jagen zu lassen, sollte der Angeschriebene ruhig Blut bewahren und das Anschreiben in aller Ruhe studieren. Zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Forderungen hat der Gesetzgeber nämlich u.a. das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erlassen.

    GguG – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

    Dieses schreibt unter anderem vor, wie umfänglich der Schuldner über die mutmaßliche Forderung zu informieren ist. Neben dem Mahnschreiben an sich, muss dem Schuldner ein Auszug über die aktuelle Forderung, sowie eine nachvollziehbare Darstellung des Forderungsgrundes übermittelt werden.

    Mahnung berechtigt?

    Ein scheinbar unberechtigte Mahnung sollte man aber schon aus höchstem Eigeninteresse nicht einfach wegwerfen. Auf eine erste Mahnung folgt in der Regel nämlich eine weitere und in den meisten Fällen auch ein gerichtliches Mahnverfahren. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Forderung unberechtigt war und in Folge dessen nicht bezahlt werden muss, hat man Lauferei und Schriftwechsel. Dies lässt sich leicht vermeiden.

    Umfangreiche Prüfmöglichkeiten

    Jeder seriöse Rechtsdienstleister wird auf dem Mahnschreiben eine Telefonnummer angegeben haben, unter der weitere Informationen zu der Forderung erfragt werden können. Sollte bereits die Telefonnummer nicht angegeben sein oder sollte es sich um eine so genannte kostenpflichtige Mehrwertrufnummer handeln, kann es mit der Seriosität des Rechtsdienstleisters nicht weit her sein. In solchen Fällen empfiehlt sich immer ein Blick in das Rechtsdienstleistungsregister. Sollte der Inkassounternehmer der sie angemahnt hat hier nicht aufgeführt sein, spricht das bereits mit einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Fake-Mahnung, die Sie unter keinen Umständen begleichen sollten, ohne vorher einen Rechtsdienstleister konsultiert zu haben.

    Gefälschte Mahnungen

    Sollten Sie den leisesten Hinweis darauf haben, Ziel einer Fake-Mahnung geworden zu sein, empfiehlt sich immer eine ordentliche Überprüfung des Anschreibens. Wenn Sie nicht sicher sind, wie Sie sich verhalten sollen und auch nicht in der Lage oder Willens sein einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, gibt es immer noch die Möglichkeit einen der Bundesverbände der Inkassounternehmer zu kontaktieren.

    BfI&F e.V. – Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement

    BDIU e.V. – Bundesverband deutscher Inkassounternehmer

    Die genannten Verbände erteilen Ihnen gerne kostenlos und kompetent Auskunft darüber, ob Sie vielleicht Ziel eines Betrugsversuches geworden sind.

  • Reformation des Inkassorechts

    „Aus Bequemlichkeit suchen wir nach Gesetzen.“

    Novalis, Fragmente

    Reformation des Inkassorechts

    Zum 01.10.2021 ändern sich einige Vorschriften für Rechtsdienstleister, die Inkassodienstleistungen erbringen. Vorrangig gibt es einen weiteren Schritt zur Gleichstellung der Inkassodienstleister mit den Rechtsanwälten. Die Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren werden zukünftig wie bei den Rechtsanwälten abgerechnet. Außerdem kommen noch einige weitere erhebliche Änderungen im Bereich der erstattungsfähigen Kosten.

    Inkassodienstleistung oder Rechtsdienstleistung

    Künftig wird nicht mehr danach unterschieden, ob die Rechtsdienstleistung durch einen Inkassounternehmer oder einen Rechtsanwalt erbracht wurde, sondern nur noch nach der Art der Rechtsdienstleistung. Wenn die Forderungsangelegenheit eine umfangreiche rechtliche Prüfung erfordert, unterliegt dies anderen Gebühren. Ist es hingegen eine Rechtsdienstleistung, die keine oder nur geringe Anforderungen an die rechtliche Prüfung stellt, ist es eine Inkassodienstleistung und unterliegt damit wesentlich geringeren Gebühren. Wird diese Inkassodienstleistung von einem Rechtsanwalt erbracht, erhebt er die gleichen Kosten, wie der Inkassodienstleister und vice versa.

    Höhere Anerkennung des Inkassogewerbes

    Es bleibt somit für das vorgenannt festzustellen, dass der Gesetzgeber die Inkassodienstleister und die Rechtsanwälte in Bezug auf die Vergütung auf die gleiche Stufe gestellt hat. Beide Parteien schlucken diesbezüglich jedoch bittere Pillen. Die Kosten für diese Rechtsdienstleistung erfuhren massive Änderungen. Zum Schutz der Verbraucher führt das ab dem 01.10.2021 zu erheblich geringeren Gebührenbelastungen für säumige Schuldner. Das Mahnverfahren erhält ab diesem Stichtag eine zusätzliche Eskalationsstufe. Sollten Schuldner zukünftig Ihre offenen Posten unmittelbar nach der ersten Mahnung durch einen Rechtsdienstleister zahlen, liegen die dafür entstandenen Inkassokosten nur noch bei einem Bruchteil der heute noch anfallenden Gebühren.

    Schaffung von Eskalationsstufen

    Erst mit der eventuell erforderlichen weiteren – also zweiten – Mahnung erfolgt ein nennenswerter Gebührensprung. Aber auch nach diesem „Gebührensprung“ bleiben die anfallenden Inkassokosten weit hinter den aktuell gültigen zurück. Diese zusätzliche Mahnstufe soll die Zahlungsmotivation beim Schuldner erhöhen. Der Gesetzgeber nimmt an, dass Schuldner, die nach der ersten Inkassomahnung vollständige Zahlung leisten, weniger Arbeit machen, als Schuldner, die auf die erste Inkassomahnung nicht reagieren.

    Last der Gerichte wird steigen

    Die meisten Rechtsdienstleister, die Inkassodienstleistungen erbringen werden ihren Mahnlauf dementsprechend anpassen müssen. Es muss bereits – neben erheblichen weiteren Informationen – im ersten Mahnschreiben darauf hingewiesen werden, dass die Inkassogebühren mit einem weiteren Mahnschreiben erheblich steigen. Da der Gebührensprung zwischen dem ersten und dem zweiten Mahnschreiben erheblich ist, wird es in Zukunft vermehrt zu Streitfällen kommen, ob eine Zahlung noch rechtzeitig zur Zahlungsfrist des ersten Mahnschreibens beim Inkassounternehmen ankam. Ob diese „Nebenwirkung“ tatsächlich zu einer Entlastung der Gerichte führen wird, bleibt abzuwarten. Wie die Vergangenheit zeigte, dürfte eher das Gegenteil der Fall sein.

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