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Abtretung von Forderungen auf einen neuen Gläubiger.

Welche Forderungen können übertragen werden?

Titulierte Forderungen, d.h. Forderungen, die bereits gerichtlich festgestellt sind, gehen durch Verkauf oder Erbschaft auf einen neuen Rechtsnachfolger über.

Die Rechtsnachfolge in titulierte Forderungen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 727 BGB kann der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, also zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, an einen Dritten abtreten (verkaufen). Die Abtretung bedarf jedoch der Zustimmung des Schuldners, wenn der Vollstreckungstitel noch nicht vollstreckbar ist.

Ist der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar, geht die Forderung automatisch auf den Rechtsnachfolger über. Der Schuldner hat dann keine Möglichkeit mehr, die Abtretung zu verhindern.

Im Erbfall geht die titulierte Forderung auf den Erben über. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein und übernimmt somit auch die titulierte Forderung.

Wie geht die Forderung über?

Eine titulierte Forderung kann auf einen neuen Gläubiger übertragen werden, indem der alte Gläubiger seine Forderung an den neuen Gläubiger abtritt. Dazu ist ein Abtretungsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger erforderlich.

Eine Abtretungsvereinbarung kann schriftlich oder mündlich getroffen werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Abtretung schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Abtretungsvereinbarung sollte insbesondere die Höhe der Forderung, die beteiligten Parteien und den Zeitpunkt der Abtretung enthalten.

Mit der Unterzeichnung des Kauf- und Abtretungsvertrages gehen die Forderungen mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Gläubiger über. Sind Grundstücke grundstücksgleiche Rechte oder bereits titulierte Forderungen vom Kauf betroffen, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

Der Schuldner muss nicht über die Abtretung informiert werden, wenn die Forderung tituliert, bzw. vollstreckbar ist. Der neue Gläubiger kann daher dem Schuldner schriftlich mitteilen, dass er nunmehr Gläubiger der titulierten Forderung ist. Die Mitteilung sollte insbesondere die Höhe der Forderung, die beteiligten Parteien und den Zeitpunkt der Abtretung enthalten.

Zu beachten ist, dass die Abtretung einer titulierten Forderung nur wirksam ist, wenn der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar ist. Ist der Vollstreckungstitel noch nicht vollstreckbar, muss der Schuldner der Abtretung zustimmen. Die Zustimmung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Zustimmung schriftlich einzuholen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ist der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar, geht die Forderung automatisch auf den neuen Gläubiger über und es bedarf keiner Zustimmung des Schuldners. In diesem Fall sollte der neue Gläubiger dem Schuldner jedoch eine Mitteilung über die Abtretung der Forderung zukommen lassen.

Wer trägt die Kosten der Übertragung der Forderung?

Die Kosten der Übertragung einer titulierten Forderung auf einen Rechtsnachfolger können grundsätzlich nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.

Die Kosten der Übertragung einer Forderung auf einen Dritten oder einen Erben gehören grundsätzlich zu den eigenen Aufwendungen des Gläubigers und können nicht als Verzugsschaden o.ä. gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung selbst zu tragen, es sei denn, der Schuldner befindet sich im Verzug und hat die Kosten dadurch verursacht. Dies bedeutet, dass die Kosten der Forderungsabtretung in der Regel nicht dem Schuldner auferlegt werden können, es sei denn, der Schuldner hat die Kosten verursacht, z. B. durch Verzögerung der Abtretung oder eine sonstige schuldhafte Pflichtverletzung.

Es ist jedoch möglich, dass Gläubiger und Rechtsnachfolger eine vertragliche Vereinbarung treffen, wonach der Rechtsnachfolger die Kosten der Umschreibung trägt. Eine solche Vereinbarung kann jedoch nicht einseitig zu Lasten des Schuldners getroffen werden und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Schuldners.

Schlussbemerkung
Die Abtretung einer titulierten Forderung ist eigentlich trivial. Sicherheitshalber sollte jedoch der Schuldner über den Gläubigerwechsel informiert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass alle bisher angefallenen Vollstreckungskosten ausdrücklich in die Abtretungsvereinbarung aufgenommen werden.

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