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Kategorie: Allgemein

  • Rechtssicherheit bei Domainenpfändung

    Die Domaine eines Marktteilnehmers kann ein wertvolles Gut sein. Diese Idee hatten schon viele Gläubiger und die Registrierungsstellen (NIC, DENIC, etc.) für die Inhaberschaft wurden auch schon oft bezüglich einer gewünschten Pfändung dieses Wirtschaftsgutes zur Herausgabe bzw. Übertragung aufgefordert. Nur die DENIC hat sich bis jetzt immer geweigert bei der Übertragung der Rechte mitzuwirken. Gegen diese Praxis der DENIC hat der BGH jetzt klar Stellung bezogen. Mit seinem Urteil vom 11.10.2018 – veröffentlicht unter dem Aktenzeichen II ZR 288/17 – wird die Pfändung wirtschaftlich relevanter Domainen jetzt wesentlich einfacher.

    Seit 2005 mahlen die Mühlen des BGH

    Die Rechtsnatur einer Domaine beschäftigt den BGH bereits seit 2005. Letztlich kam dieser bereits damals zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO handelt. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um die Gesamtheit der Ansprüche, de dem Domaininhaber gegenüber der Domainvergabestelle zustehen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien – dem Domaininhaber und der Domainvergabestelle – begründet auch die Übertragung sämtlicher Rechte aus der gegenständlichen Domaine. Die Domainvergabestelle ist demnach verpflichtet den namentlichen Eintrag gemäß dem Pfändungsbeschluss auf den Gläubiger zu ändern, sowie diesem die Möglichkeit der direkten Verwertung einzuräumen.
    Die Pfändung des Anspruches folgt dabei den Vorschriften der §§ 857 Abs. und 844 Abs. 1 der ZPO. Die Domaine kann demnach wie eine Geldforderung beim sogenannten Drittschuldner gepfändet werden.

    Wo die Pfändung an ihre Grenzen stößt

    Wie bisher jedoch, stößt der Versuch der Pfändung dort an eine Grenze, wo die Domaine für den Lebensunterhalt des Schuldners notwendig ist. (Im Detail sind diese Einschränkungen bei der Möglichkeit der Pfändung auch nochmals im § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführt.) Besonders geschützt sind natürliche Personen, als auch die Inhaber juristischer Personen, wenn diese in dem Unternehmen arbeiten und von dem dort – und letztlich mit der Domain – erzielten Einkommen leben müssen. Der Nachweis dieses Umstandes wird in vielen Fällen durch den Domaininhaber leicht geführt werden können.

    Fragwürdige Verwertung

    Viel sinnvoller, als eine tatsächliche Pfändung, dürfte in den meisten Fällen die Androhung der Pfändung der Domaine sein. Schließlich ist es in erster Linie die Weigerungshaltung des Schuldners eine berechtigte Forderung zu begleichen, die den Gläubiger zu solchen Mitteln greifen lässt. Tatsächlich führt die Androhung einer möglichen Pfändung in vielen Fällen zu Zahlungsvereinbarungen, die der Schuldner vorher nicht in Erwägung gezogen hat. Sollte der Schuldner trotz des drohenden Verlustes der Domaine nicht zu einer Zahlungsvereinbarung zu motivieren sein, stellt sich immer noch die Frage, ob die Domaine an sich für den Gläubiger überhaupt einen Wert darstellt.

    Ein Verkauf kommt in den meisten Fällen nicht in Frage, da viele Domaine lediglich einen subjektiven Wert haben und ein fairer Preis durch einen fehlenden Markt nicht einfach zu ermitteln ist. Die Übertragung der Domaine sorgt jedoch unmittelbar nach Eintragung des neuen Inhabers für laufende Kosten bei diesem. Ob diese Kosten auf die Schuld des Schuldners aufgeschlagen werden können, muss erst noch gerichtlich abschließend geklärt werden. Bis zu einer Klärung erträgt der Gläubiger auf jeden Fall noch weitere Kosten.

    Sollte die Domaine übertragen worden sein und der Schuldner macht auf dem Rechtsweg die wirtschaftliche Notwendigkeit an der Domaine geltend, könnte zudem ein teures Rückübertragungsverfahren ins Haus stehen.

    Fazit

    Der BGH bezieht durch sein vorgenanntes Urteil klar Stellung. Eine Domaine ist ein wirtschaftliches Gut und als solches auch pfändbar. Die Weigerungshaltung der Domainenregistrare ist aus jetziger Sicht des BGH rechtswidrig und eine Pfändung dürfte vor diesem Hintergrund zukünftig viel öfter von Erfolg gekrönt sein.

    Ob die Pfändung der Domaine durch die vorgenannten Einschränkungen wirtschaftlich sinnvoll ist, muss jeder Gläubiger selbst entscheiden. Auf jeden Fall ist die Androhung der Pfändung ein wertvolles Druckmittel, um einen zahlungsfähigen Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird auch diese Strategie im Sande verlaufen.

  • aktuelle Trends zur Zahlungsmoral

    Eigentlich sollte der guten Konjunktur auch eine gute Zahlungsmoral zuzuschreiben sein. Wie sich aus der aktuellen Umfrage unter den Unternehmen jedoch entnehmen lässt, gilt das nur bedingt. Speziell im letzten Quartal 2018 ist die Zahlungsmoral der Verbraucher spürbar zurückgegangen. Vielleicht liegt das an dem „guten“ Beispiel, mit dem die Städte und Kommunen vorangehen? Denn deren Zahlungsmoral wird von den meisten befragten Unternehmen mit „schlecht“ bewertet.

    Mit Abstand die meisten der befragten Unternehmen können über eine gute Zahlungsmoral ihrer Kunden berichten, die keine Verbraucher sind. Während sich die Berichte über die Zahlungslust der Verbraucher insoweit decken, dass tendenziell schleppender gezahlt wird. Das führt speziell für die E-Commerce, bzw. Online-Händler zu dem Problem, dass der Kauf auf Rechnung mit sehr viel höheren Kosten einhergeht, als noch im Jahr davor.

    Auch der BDIU berichtet in seiner Auswertung der Jahresbefragung über dieses Phänomen. Sollte man doch meinen, wenn mehr Geld in den Taschen der Verbraucher liegt, dass kongruent hierzu auch die Zahlungsmoral steigt. Erst die Hinzunahme der Verschuldungsrate der Privathaushalte bringt ein wenig Licht in dieses Thema.

    Ein großes Problem stellen weiterhin die Ausfälle im B2B-Bereich dar. In dem Vertrauen darauf, dass die eigenen Kunden schon zahlen werden, werden teilweise viel zu lange Zahlungsfristen akzeptiert. Dies führt dazu, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit im B2B erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bei den Gläubigern in den Fokus rückt. Frei nach dem Motto, die Geschäfte laufen gut, also kann der Mahnlauf noch ein wenig hinten an gestellt werden. Dies ist eine gefährliche Entwicklung und wird von vielen Unternehmen nur halbherzig im betrieblichen Mahnwesen umgesetzt.

  • Basiszins für 1. Halbjahr 2019 unverändert

    Das Basiszins für die Bewertungen von Kapitaldienstleistungen ist für das erste Halbjahr 2019 unverändert bei -0,88 % (Minus!) geblieben. Dieser Zins ist ein wichtiger Referenzwert für die Berechnung von Verzugszinsen. Grundsätzlich wird bei der Feststellung von Zahlungsverzug dem Schuldner auferlegt einen Zins über Basiszins als Verzugszins zahlen zu müssen.

    Üblicherweise wird ein Zins von 5 Prozent über Basiszins veranschlagt, wenn es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson handelt. Für Marktteilnehmer, die keine Verbraucher sind, wird üblicherweise ein Zins von 9 % über Basiszins fällig.

    Der aktuell gültige Basiszins wird in Deutschland zwei Mal jährlich veröffentlicht. Für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte hat der aktuelle Basiszins insbesondere zivilrechtliche Bedeutung. Hier geht es in erster Linie um die Verzinsung der sogenannten Kostenfestsetzung. Das sind in der Regel Zahlungen ans Gericht oder an den eigenen Rechtsanwalt, die für ein gerichtliches Verfahren verauslagt werden mussten und demnach stellt der Verzugszins hier einen Ersatz für den Nutzenverzicht des durch das Gerichtsverfahren gebundenen Kapitals dar.

    Die nächste Feststellung des aktuell verbindlichen Basiszinsatzes erfolgt am 1.7.2019. Derzeit geht kaum ein Marktteilnehmer von steigenden Zinsen aus. Das Zinstief wird uns wohl noch einige Zeit erhalten bleiben. Ob der Zins tatsächlich noch lange im negativen Bereich bleibt steht dagegen auf einem anderen Blatt.

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