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Monat: Oktober 2020

  • Debitorenmanagement: eine lästige Pflicht mit hohem Einsparpotenzial

    Debitorenmanagement: eine lästige Pflicht mit hohem Einsparpotenzial

    Der große Jammer mit den Menschen ist, dass sie so genau wissen, was man ihnen schuldet, und so wenig Empfindungen dafür haben, was sie anderen schulden.

    Franz von Sales (1567-1622)

    Der Begriff Debitorenmanagement leitet sich vom lateinischen Wort „debere“ ab, was „(jmd. etwas) schulden“ bedeutet. Vereinfacht ausgedrückt ist die Debitorenverwaltung dafür zuständig den Kunden, die aus Firmensicht die Debitoren darstellen, Rechnungen über die geleisteten Dienste bzw. die gelieferten Waren zu stellen. Das „Debitoren-Management“ ist nicht zu verwechseln mit der Debitorenbuchhaltung. Bei dieser handelt sich um einen untergeordneten Bereich des Debitorenmanagements, der sich in erster Linie neben der Buchung von Rechnungen auch mit Reklamationen und Gutschriften befasst. Die Begriffe werden oft nicht einheitlich, sondern fließend übergeordnet benutzt. In der Regel ist es treffender allgemein vom Debitorenmanagement zu sprechen. Darunter lässt sich dann auch das Kreditmanagement und das Forderungsmanagement zusammenfassen.

    Debitorenmanager

    Der allgemeine Kostendruck verlangt von Firmen heutzutage nicht nur ihre Waren und Dienstleistungen ständigen Verbesserungen – Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) – zu unterwerfen, sondern auch ein Umdenken im klassischen Debitorenmanagement. Aus dem Buchhalter wird heute mehr und mehr ein Debitorenmanager, der die Firmenbelange nicht nur – hierarchisch betrachtet – nach oben, sondern auch nach außen durchsetzen muss.

    Es geht nicht mehr alleine um das Schreiben von Rechnungen. Immer mehr Kunden erwarten heute kurze Lieferzeiten, aber lange Zahlungsziele. Die hieraus resultierenden Risiken eines Zahlungsaufalls einzuschätzen ist nicht immer ganz einfach. Zusätzlich ist noch der Vertrieb im eigenen Haus darauf angewiesen, den bestehenden und den potenziellen Kunden attraktive Zahlungskonditionen anbieten zu können. Ein Spagat, dem viele Firmen nur mit einem erhöhten Personalaufwand gerecht werden können.

    Outsourcing des Forderungsmanagements

    Eine Möglichkeit, wenigstens die internen Kosten nachhaltig zu senken, liegt im auslagern (outsourcen) des Mahnwesens. Eine Vielzahl von Inkassounternehmen hat sich speziell auf die Belange dieser Unternehmen spezialisiert und ist in der Lage komplette Firmenlösungen anzubieten. Kooperationen zwischen Unternehmern und Inkassodienstleistern führten in vielen Fällen sogar zu der Schaffung eigener Profit-Center, wie sich sehr gut am Beispiel des Otto-Versands und des „Inkasso-Riesen“ EOS nachvollziehen lässt. Es heißt, dass EOS innerhalb des Otto-Konzerns mehr zum Gewinn nach Steuern beiträgt, als das Warenhandelssegment.

    Vielfältige Kooperationsmöglichkeiten

    Der seriöse Inkassodienstleister von heute fährt nicht mehr persönlich beim Schuldner vorbei und versucht durch psychischen oder gar physischen Druck eine Zahlung zu erwirken. Seriöse Inkassounternehmen verstehen sich heute mehr und mehr als Bindeglied und verlängerter Arm des Unternehmers und sind in der Regel sehr darauf bedacht die Kundenbeziehung nicht zu stören.

    Gründe für die Beauftragung eines IKU

    • Im Namen des Gläubigers anrufen
    • Unter der Rufnummer des Gläubigers anrufen
    • Für den Gläubiger Zahlungsverhandlungen führen
    • Für den Unternehmer das Forderungsmanagement optimieren
  • Prozessfinanzierung

    Prozessfinanzierung

    Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand. Niemand weiß, wo die Reise hingeht.

    römische Juristenweisheit

    Wer kennt den Spruch nicht: „vor Gericht und auf hoher See bist du alleine in Gottes Hand. Keiner weiß wo die Reise hingeht!“ Wenn auch Sie trotz guter Erfolgsaussichten ein Verfahren scheuen, liegt das vermutlich in erster Linie an dem finanziellen Risiko. Bereits bei einem Streitwert von 10.000 € liegt das Prozesskostenrisiko durch alle Instanzen bei über 12.000 €. Mit diesem Wissen, ist es durchaus nachvollziehbar, dass viele Verfahren, selbst wenn sie noch so Erfolg versprechend sind, gar nicht erst geführt werden. Eine Prozessfinanzierung löst dieses Problem.

    Prozessfinanz: eine Prozessfinanzierung

    Banken machen das jeden Tag, warum nicht auch Sie? Wir finanzieren – über Partnergesellschaften – Ihren Prozess. Das bedeutet für Sie, dass Sie mit keinem Cent im Risiko stehen. Sollte Ihr Verfahren verloren gehen, trägt der Prozessfinanzierer die gesamten angefallenen Kosten. Und zwar sowohl die von Ihrem Rechtsanwalt, als auch die des gegnerischen und die gesamten Gerichtskosten. Sollte im Laufe des Verfahrens zudem ein Gutachter tätig geworden sein, werden auch dessen Kosten übernommen.

    Mit dem Gegner auf Augenhöhe

    Viele Verfahren werden auch alleine aus dem Grund von Schuldnern in Kauf genommen, weil diese damit rechnen, dass der Gläubiger ein Verfahren aus Kostengründen scheut. Und manchmal ist es auch vom Augenschein her, die Situation David gegen Goliath. Wer gegen einen scheinbar übermächtigen Gegner bestehen will, braucht starke Partner.

    Kostenrisiko versichert

    Vor der Übernahme einer Prozessfinanzierung sorgen unsere Partner außerdem dafür, dass die gesamten anfallenden Kosten bis in die letzte Instanz gesichert sind. Denn nichts wäre schlimmer, als aus einem laufenden Verfahren aussteigen zu müssen, weil einem das Geld für das Verfahren ausgeht.

    Erfolgsbeteiligung ab 10 %

    Wir finanzieren Verfahren ab einem Streitwert von 100.000 €. Über die Höhe der zu zahlenden Erfolgsbeteiligung werden Sie selbstverständlich sofort informiert, wenn die Prozessfinanz Interesse an ihrem Fall haben sollte. Sämtlichen Anfragen fügen Sie bitte eine Klageschrift eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes bei. Sollten Sie keine Klageschrift haben, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular. Wir werden Ihnen dann weitere Informationen zukommen lassen.

    Risikolos streiten, mit den besten Rechtsanwälten

    Viele Rechtsschutzversicherungen versuchen mittlerweile ihre Versicherten an „versicherungsnahe“ Rechtsanwälte zu verweisen. Aus Sicht der Versicherung und aus Kostengründen mag das nachvollziehbar sein. Aus Sicht des Betroffenen ist es sinnvoller, sich gezielt Fachanwälte aussuchen zu können. Mit der Prozessfinanz können Sie sich den Rechtsanwalt aussuchen, der Ihren Fall übernehmen soll.

  • Abmahnmissbrauch 2020 (✝)

    Abmahnmissbrauch 2020 (✝)

    QVOD TIBI HOC ALTERI  – oder negativ ausgedrückt: „was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg‘ auch keinem andren zu“.

    Inschrift am Braunschweiger Gewandhaus (Latein)

    Die Lesungen sind beendet und das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist beschlossen. Die Abmahnindustrie wird vor die Tür gesetzt! Zigtausende Kleinst- und Kleinunternehmer werden sich gönnend die Hände reiben. Zu viel Schindluder trieben diverse Rechtsanwälte und Wirtschaftsverbände unter dem Deckmäntelchen des Wettbewerbsrechts zum angeblichen Schutz anderer Marktteilnehmer.

    Zielführendes Maßnahmepaket

    Mit dem Gesetz wird ein umfangreiches Maßnahmepaket verabschiedet. In erster Linie geht es hierbei um den Schutz der KMU, also der kleinen und mittleren Unternehmen. Erweiterungen gibt es durch das Gesetz außerdem beim Designgesetz und bei der so genannten Reparaturklausel. Aus Verbrauchersicht handelt es sich durch die Bank um Anpassungen, die schon seit Jahren von diversen Interessenverbänden gefordert wurden. Hier geht es in erster Linie um den nicht nachvollziehbaren Schutz der Hersteller, „sichtbare“ Ersatzteile unter besonderen Kopierschutz zu stellen.

    Gigantischer Wirtschaftsschaden

    Obwohl es schon seit vielen Jahren bekannt ist, dass die Abmahnindustrie gigantische Schäden bei den KMU anrichtet, kam erst durch eine Absichtserklärung im Koalitionsvertrag von vor knapp 2 Jahren so richtig Bewegung in dieses wichtige Projekt. Offizielle Zahlen über die Unternehmen, die durch Abmahnungen wirtschaftlich ruiniert wurden, gibt es nicht. Dies ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass sich die Abgemahnten teils schuldig fühlten und außerdem in vielen Fällen mit Verschwiegenheitsvereinbarungen mundtot gemacht wurden. Speziell die Verschwiegenheitsvereinbarungen sorgten dafür, dass diese Feuer lange unter dem Radar loderten, da die Betroffenen nicht über ihre Erfahrungen mit den entsprechenden Abmahnkanzleien reden konnten.

    Angst und Schrecken als Geschäftsmodell

    Diesem „Geschäftsmodell“ wird durch die neue Gesetzgebung nun größtenteils der Boden entzogen. Dabei werden Firmen mit weniger als 250 Mitarbeitern unter einen besonderen Schutz gestellt, speziell dann, wenn es sich „lediglich“ um Verstöße gegen die so genannten „Informations- und Kennzeichnungspflichten“ handelt. Mitunter sind zwar auch diese Verstöße von weitreichenden Auswirkungen, aber das Gesetz entzieht ja nicht die Möglichkeit, gegen diese vorgehen zu können, es wird lediglich der „finanzielle Anreiz“ geschmälert, indem die Abgemahnten mit gesetzlichem Segen Ansprüche aus Gegenanspruch geltend machen können.

    Rechtsdienstleistungen ohne Lohn

    Jeder Marktteilnehmer darf einen rechtstreuen Wettbewerb erwarten. Diesem Anspruch kann jedoch bei weitem nicht jeder Wettbewerber gerecht werden. Ein Blick auf alle Verstöße offenbart allerdings, dass viele Verstöße entweder geringer Natur oder unwissentlich erfolgt sind. Natürlich gilt auch hier, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Wenn jedoch die Strafe zum reinen Selbstzweck verkommt, ist die Absicht nicht mit dem eigentlichen Ziel in Einklang zu bringen. Unternehmen sollen nicht vom Markt gemahnt werden, sie sollen sich rechtstreu verhalten. Speziell bei so genannten geringen Verstößen, bzw. Erstverstößen wurden aus diesem Grund erhebliche Änderungen in Gesetzesform gebracht.

    Ohne Reiz keine Erregung

    Der Gesetzgeber hat hier ganz richtig erkannt, dass der größte Teil der bekannten Abmahnungen lediglich dem Zweck diente Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen zu generieren. In vielen Fällen wurden für kleinste Verstöße bereits Streitwerte angesetzt, die in keinem Verhältnis zum Schaden zu stehen schienen. Wer sich ein wenig mit der „Honorierung“ von Rechtsdienstleistern beschäftigt, kommt um den Schluss nicht herum, dass die Streitwerte nur der höheren Gebühren wegen aufgeblasen wurden.

    Abmahnungsbefugnis

    Als Rechtsmittel aus dem Wettbewerbsrecht ist die Fähigkeit eine Abmahnung aussprechen zu dürfen daran geknüpft Wettbewerber sein zu müssen. Um als Rechtsanwalt möglichst viele Wettbewerbsverstöße abmahnen zu können, muss also eine breite Basis an Wettbewerbern vertreten werden. Dies schafft in der Regel kaum eine der wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Kanzleien. Um trotzdem mit Kleinkanzleien gewerblich Abmahnungen generieren zu können, wurden viele so genannte Wirtschaftsverbände gegründet. Die Voraussetzungen dafür waren lange Zeit gering und wurden nur unzureichend kontrolliert. Die Hürden, um mittlerweile als Wirtschaftsverband – mit einer entsprechenden Abmahnbefugnis – anerkannt zu werden, wurden massiv erhöht. Außerdem müssen sich diese Verbände jetzt regelmäßig qualifizieren. Das BMJV geht davon aus, dass diese Hürden hoch genug sind, um diesem Treiben endgültig ein Ende zu setzen.

    Gegenansprüche

    Abmahnungen können aus diversen Gründen (rechts-) missbräuchlich sein: überhöhte Rechtsanwaltsgebühren, überhöhte Streitwerte, bewusst diffus gehaltene Darlegung des angeblichen Wettbewerbsverstoßes, Wettbewerber, die schon lange in der Insolvenz sind, usw. usw.. Gegenansprüche, bzw. Gegenabmahnungen können zwar bestehen, unterliegen aber dem Nachteil, dass ein weiteres Verfahren mit weiteren Kosten geführt werden muss. Die neuen Möglichkeiten richten sich gegen die Abmahnung selbst und führen im Fall des Anerkenntnisses durch das Gericht zur Erstattung der entstandenen Kosten durch den Abmahner. Dies dürfte mit Sicherheit das größte zukünftige Hindernis werden, Wettbewerber einfach mit Abmahnungen zu überziehen.

    „Fliegender“ Gerichtsstand

    Ein beliebtes Mittel, um den Abgemahnten mürbe zu machen, war außerdem die Wahl des so genannten fliegenden Gerichtsstandes. Wer sich und seine Waren öffentlich anpries lief dann Gefahr, das Mahnverfahren vor einem Gericht führen zu müssen, welches für seine abmahnfreundlichen Entscheidungen bekannt oder auch berüchtigt war. Zukünftig ist ausschließlich das Gericht des Sitzes des Abgemahnten (Beklagten) für dieses Verfahren zuständig.

    Fazit zum Abmahnmissbrauch

    Selten werden sich KMU so gut von unseren Gesetzgebern vertreten gefühlt haben, wie mit der Schaffung dieser Gesetze. Natürlich wird es schwarze Schafe geben, die die entstandenen Lücken im Wettbewerbsrecht für sich auszunutzen versuchen. Ich bin jedoch fest davon überzeugt, dass der größte Teil der KMU aufatmet. Gendergerechte Stellenausschreibungen, Impressumsverstöße, Preisangaben und vieles mehr, müssen nach wie vor nicht geduldet werden. Es hat nur keinen Sinn mehr, Armeen von Studenten gezielt nach diesen Verstößen suchen zu lassen, nur für die (gewerbsmäßige) rechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

    Mein Tipp

    Ein netter Brief oder ein Telefonat von Marktteilnehmer zu Marktteilnehmer ist wesentlich billiger und in den meisten Fällen genauso effektiv, wie eine Abmahnung.

  • Die 5 Top-Sünden im Forderungswesen

    Die 5 Top-Sünden im Forderungswesen

    Es ist besser, einen Tag im Monat über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten.

    John Davison Rockefeller (1874-1960)

    Wer kennt das nicht? Das Geschäft läuft gut, die meisten Kunden zahlen pünktlich und die paar Kunden, die mit den Zahlungen trödeln, machen den Kohl nicht fett. Das Dumme ist nur, dass die paar Kunden nicht umso solventer werden, je länger man sie ignoriert. Tatsächlich liegt die Gefahr seine Forderung total abschreiben zu müssen, bereits nach knapp drei Monaten bei rund 50 %!

    Nicht nur, dass offene Forderungen teures Kapital binden und damit der Liquidität des Unternehmens schaden. Auch die Stärke der Verhandlungsposition gegenüber der Bank leidet unter dem Posten „offene Forderungen“. Spätestens beim nächsten Kreditgespräch mit dem Kreditsachbearbeiter, rächt sich die Nachlässigkeit gegenüber den Schuldnern. Der Banker sieht nur die sich aus den Bilanzpositionen ergebenden Kennziffern und schließt auf eine schlechtere Auftragslage, als es den Tatsachen entspricht. Dies führt in den meisten Fällen zu erheblich schlechteren Kreditkonditionen und somit zu einer massiven Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit.

    Der erste Schritt zu einem wertvollen Debitorenmanagement ist mit Sicherheit die Sensibilisierung der Mitarbeiter. Kunden, die im Zahlungsverzug sind, müssen zeitnah nachgehalten werden, damit die Forderungen nicht zu Ausfällen führen.

    Säumige Schuldner als Umsatzbremse

    Ein Kunde mit offenen Forderungen wird bei Ihnen u.U. nichts mehr bestellen, da er aus seiner Sicht „doppelt“ zahlen muss. Schließlich ist im wahrsten Sinne des Wortes noch eine Rechnung offen und die neue Ware oder Dienstleistung gibt es ja auch nicht geschenkt.

    Fehler 1: den letzten beißen die Hunde!

    Wer seine Schuldner an der langen Leine lässt, erzieht sich quasi die Zahlungsstörungen selbst heran. Erstens spricht es sich in vielen Kreisen rum, dass man bei ihnen nicht bezahlen muss. Zweitens entsteht beim Schuldner der Eindruck, der hat’s ja gar nicht nötig. Den Interessiert sein Geld ja gar nicht. Das muss nicht in allen Fälle so gesehen werden. Es ist jedoch schon ausreichend wenn dies von einigen so verstanden wird.

    Das ist aber noch gar nicht mal das größte Problem. Fakt ist, dass mittlerweile der größte Teil der KMU (kleinen und mittelständischen Unternehmen) ihr Debitorenmanagement soweit umgestellt haben, dass Zahlungsverzögerungen von ein bis zwei Tagen bereits Weiterungen auslösen. Sei es Telefoninkasso oder unmittelbar mit Zahlungsverzug die erste und letzte Zahlungserinnerung. Wer sich heute noch den Luxus erlaubt und seine Kunden drei mal oder öfter anmahnt, wird der letzte in der Reihe sein, von denen die bezahlt werden wollen. Und die gehen oft leer aus!

    Fehler 2: das ist ein guter Kunde!

    Es gibt diesen schönen Spruch, dass man jedem Menschen nur vor den Kopf schauen kann. Soll heißen, sie wissen oftmals nicht, warum ihr Kunde nicht zahlt. KMU, die mit Rücksicht auf den „guten Kunden“ Mahnungen auf die lange Bank schieben oder eine eindeutige Ansage unterlassen, gehen ein enormes Risiko ein. Die Angst, einen guten Kunden zu verlieren, darf nicht zur Unterbrechung des Mahnlaufs führen.

    Fehler 3: drum prüfe, wer sich ewig bindet …

    Die Bonität eines neuen Kunden abzufragen ist heutzutage nur noch eine Frage von wenigen Minuten. Auch die Kosten liegen eher im Bereich eines, bis wenige Euro. Es gibt von daher keinen Grund jede neue Geschäftsverbindung nicht sofort prüfen zu lassen, um entsprechende Daten über die so genannte Ausfallwahrscheinlichkeit zu erlangen. Einen sicheren Schutz vor einem Forderungsausfall erhält man durch eine Bonitätsabfrage zwar nicht, da es nur ein Blick in die Vergangenheit des neuen Kunden ist. Es ist trotzdem eine sinnvolle Maßnahme, um „faule Früchtchen“ schon im Vorfeld zu erkennen und beispielsweise rechtzeitig auf Vorkasse umzustellen.

    Fehler 4: nicht zu Hänschen gehen!

    „Kunde droht mit Auftrag“ löst in manchen Firmen hektisches Treiben aus. Aus unserer Praxis als Inkassodienstleister kennen wir viele Fälle in denen die Kontaktdaten des Kunden nur fehlerhaft ermittelt wurden. Oder man hat sich gar auf telefonische Angaben verlassen, die dann auch noch falsch verstanden wurden.

    Auch, wenn es für viele Firmen eine lästige Angelegenheit darstellen mag. Aber zu den Kundendaten gehört immer auch der vollständige Name des Inhabers oder des Geschäftsführers. Ohne diese Angaben sollte ein Auftrag gar nicht erst angenommen, geschweige denn ausgeführt werden.

    Mahntelefonate führt man mit „Hans“ und nicht mit „Hänschen“! Denn, wenn Zahlungsverzögerungen keine Chefsache sind, laufen Sie Gefahr mit ihren Forderungen nicht ernst genommen zu werden.

    Fehler 5: Skonto

    Über Skonto lässt sich trefflich streiten. Sowohl das Für als auch das Wider sind nicht von der Hand zu weisen. Fakt ist, dass Skonto in immer weniger Branchen gewährt oder eingeräumt wird. Das stärkste Argument für Skonto ist die Hoffnung, den Kunden zu einer schnellen Zahlung bewegen zu können. In Zeiten „absurd“ niedriger Zinsen, sind zwei Prozent oder mehr jedoch viel zu teuer für das KMU. Hinzu kommt, dass es mit Sicherheit Wettbewerber gibt, die ohne Skonto arbeiten und als Folge dessen günstigere Angebote schreiben können.

    Aus unserer Erfahrung überwiegen die Nachteile des Skontogewährs bei weitem die Vorteile.

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