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Monat: September 2020

  • Deutsche Inkassobranche sorgt für schwarze Zahlen

    Deutsche Inkassobranche sorgt für schwarze Zahlen

    Die berufsrechtlichen Regelungen der Inkassounternehmen sind in Deutschland im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) festgehalten. Das am 01.07.2008 eingeführte RDG löste das seit 1935 geltende Rechtsberatungsgesetz ab. Das oberste Ziel der gesetzlichen Regelung der rechtlichen Beratung soll es sein, den Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen. An diesem Ziel hat sich auch mit dem neuen RDG nichts geändert. Dabei wird von einer Rechtsdienstleistung gesprochen, sobald FREMDE Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung im so genannten Einzelfall erforderlich machen.

    Rechte der Inkassounternehmer gestärkt

    Für die Inkassobranche war die Einführung des RDG ein großer Schritt nach vorne. Neben der verbesserten beruflichen Anerkennung und der später folgenden Berechnung der Inkassogebühren in Anlehnung an das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), folgte die Erlaubnis das vollständige gerichtliche  Mahnverfahren anbieten zu können. Die einzige Ausnahme stellt hier noch die Immobiliarvollstreckung dar, für die nach wie vor ein Rechtsanwalt beigezogen werden muss. Die meisten Inkassounternehmer sehen sich zudem eher als Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis – wie auch der Inkasso-Service Ehlen – und sind durch die eindeutige Rechtslage selbst vor unseriösen Inkassodienstleistern geschützt, bzw. können sich durch die Inkassoverbände selbst schützen.

    Umfrage der Verbraucherzentrale

    Die Erhebung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen – kurz vzbv – zum Thema unseriöses Inkasso brachte einiges zu Tage, was Schuldner mit unseriösen Inkassounternehmen erlebt haben. Leider wurde diese Erhebung zu undifferenziert veröffentlicht. Da sich aufgrund der Fragestellung natürlich nur unzufriedene Schuldner meldeten, kann diese Studie nicht herangezogen werden, um die Arbeitsweise der Gesamtheit der Inkassobranche offenzulegen. Schuldner, die mit der Arbeitsweise von Inkassodienstleistern zufrieden sind, kommen in dieser Erhebung gar nicht oder nur rudimentär vor. Was auch in der Natur der Sache liegt. Wer mit einem Inkassounternehmen zu tun hatte, schuldet dies in den meisten Fällen seinem eigenen Umgang mit Geld. Und wer gibt schon gerne zu, an den Weiterungen des Gläubigers selbst schuld gewesen zu sein?

    Seriöse Datenerhebung wünschenswert

    Nichtsdestotrotz ist die Arbeit der Verbraucherzentralen für die Inkassobranche wichtig. Schließlich ist man auch in der Inkassobranche froh, über jeden unseriösen Inkassounternehmer der vom Markt verschwindet. Eine belastbare Datenerhebung basierend auf denjenigen, die von sich aus schon angeben schlechte Erfahrungen mit Inkassounternehmen gemacht zu haben, kann natürlich nicht durch diese Art der Befragung entstehen. Aus den uns vorliegenden Daten war weder die befragte Gruppe repräsentativ, noch war eine ausreichend große Gruppe von Leuten in die Befragung einbezogen worden, die gute Erfahrungen mit einem Inkassodienstleister gemacht haben.

  • Mit dem Haftbefehl zum Zahlungserfolg

    Mit dem Haftbefehl zum Zahlungserfolg

    Das ultimative Druckmittel?

    Als Mittel der Wahl hat jeder Gläubiger die Möglichkeit einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit einem Haftbefehl zu verbinden. In vielen Forderungsfällen, die dann letztlich doch in einer titulierten Forderung enden, ist der Haftbefehl eine probate Möglichkeit, den Schuldner zu einer Vermögensauskunft zu bewegen. Schließlich bringt erst eine aktuelle Vermögensauskunft Hinweise auf ein sinnvolles weiteres Vorgehen, um als Gläubiger an sein Geld zu kommen.

    Positives Kosten-Nutzen-Verhältnis

    Viele Inkassounternehmer, wie auch die ISE – deutsche Inkasso, beantragen grundsätzlich mit der Zwangsvollstreckung auch gleichzeitig beim zuständigen Gericht einen Haftbefehl. Dieses Druckmittel ist bei einigen Schuldnern notwendig, da die Einbestellungen der Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft sonst schlicht ignoriert werden.

    Unsere persönliche Erfahrung ist durch die Bank positiv. Noch ist es so, dass die Androhung eines Haftbefehles, die in diesen Fällen durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, zwar nicht unmittelbar zu einer Zahlung führt, aber doch zu der schnellen Abgabe der Vermögensauskunft. Haben Sie als Gläubiger erst mal die Daten aus der Vermögensauskunft, sind sie schon wieder einen großen Schritt weiter.

    Zermürbungstaktik

    Entgegen der landläufigen Meinung, dass in solchen Fällen ein Haftbefehl nicht lohnt, da bei dem Schuldner wohl eh nichts zu holen ist, sind unsere Erfahrungen genau gegenläufig. Die wenigsten Schuldner rechnen damit, dass wirklich und ganz konsequent mit allen rechtlichen Mitteln die Forderung verfolgt wird. Und ist der Schuldner erst einmal „Mahnmüde“, ist es in der Regel nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Zahlungseingänge kommen oder sogar eine vollstände Zahlung erfolgt.

    Der Profi wirds schon richten

    Überdies sollten Sie als Gläubiger jedoch nicht den Aufwand unterschätzen, den sie betreiben müssen, um den Zahlungsdruck permanent aufrecht zu erhalten. Wer sich diesbezüglich in die Hände eines erfahrenen und seriösen Inkassounternehmers begibt, schläft nicht nur ruhiger, er hat auch wieder die Zeit sich um sein Kerngeschäft zu kümmern. Ähnlich, wie sich Gläubiger im Internet über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung informieren, informieren sich Schuldner darüber, wie sie sich finanziell „einrichten“ können.

    KVP – auch durch IKU

    Das Team der ISE – deutsche Inkasso (IKU) berät Sie gerne Sie bei der Einführung eines professionellen Forderungsmanagements und prüft Ihren gesamten Fakturierungsprozess auf Verbesserungsmöglichkeiten (KVP). Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie bei einzelnen Schuldnern feststellen müssen, das Zahlungszusagen immer wieder nicht eingehalten werden. Es handelt sich um ernstzunehmende erste Warnzeichen, die sich anfänglich noch leicht korrigieren lassen. Und entsprechende betriebsinterne Maßnahmen sorgen dafür, dass Zahlungsausfälle immer seltener drohen.

  • Der Weg zum gerichtlichen Mahnbescheid

    Der Weg zum gerichtlichen Mahnbescheid

    Doppelte Absicherung

    Wenn Zahlungserinnerungen, Mahnungen und selbst Post vom Inkassounternehmen nicht helfen, bleibt Gläubigern nur der nächste Schritt, um an ihr Geld zu kommen: Sie brauchen einen gerichtlichen Mahnbescheid! Doch was genau bedeutet dieser eigentlich?

    Was bewirkt der gerichtliche Mahnbescheid?

    Zunächst einmal bewirkt der gerichtliche Mahnbescheid, die Unterbrechung (Hemmung) der Verjährung. Das mag erst einmal überflüssig wirken, denn meist werden offene Geldbeträge innerhalb eines kürzeren Zeitraums beglichen. Wichtiger ist die zweite Wirkung des Bescheids:

    Wurde er zugestellt, hat der Gläubiger die Möglichkeit, einen sogenannten vollstreckbaren Schuldtitel zu erlangen. Mit diesem wiederum lassen sich Pfändungen erzielen, also konkrete Maßnahmen, um sein Geld zu bekommen.

    Kann der Schuldner den gerichtlichen Mahnbescheid ignorieren?

    Sicher kann er das, man kann schließlich fast alles ignorieren, wenn man das will. Empfehlenswert ist das aber nicht, denn der Bescheid wird in jedem Fall zugestellt.

    Ein Beispiel:

    Schuldner Andreas B. sieht schon am Morgen, als der Briefträger kommt, dass er einen gelben Umschlag mit sich herumträgt, den er gleich Herrn B. übergeben möchte. Da der genau weiß, woher „der Wind weht“, verhält er sich still und tut so, als sei er nicht zuhause. Der gerichtliche Mahnbescheid kann also nicht zugestellt werden. Der Postbote geht zwar unverrichteter Dinge wieder weg, nicht aber ohne vorher eine Benachrichtigung in den Postkasten zu werfen. Andreas B. ist hin und hergerissen, nimmt dann aber die Benachrichtigung aus dem Kasten. Allerdings erscheint er nie beim Postamt, um den gerichtlichen Mahnbescheid abzuholen. Das Verfahren geht dennoch seinen Gang, denn mit der Benachrichtigung gilt der Bescheid als zugestellt, völlig egal, ob Herr B. ihn tatsächlich irgendwann in den Händen hält oder nicht. Die Strategie ist also – so könnte man sagen – hoffnungslos in die Hose gegangen.

    Was kostet der Mahnbescheid und wer zahlt dafür?

    Der gerichtliche Mahnbescheid kostet bis zu einer geschuldeten Summe von 1.000,- Euro lediglich 32,- Euro (Stand: 2020). Bei höheren Summen steigen auch die Kosten für den Bescheid. Da das Gericht den geforderten Betrag sofort verlangt, muss der Gläubiger zunächst einmal selbst einspringen. Wenn allerdings das Verfahren positiv abgeschlossen wird – anders formuliert: wenn der Schuldner zahlt – können Gebühren wie die für den gerichtlichen Mahnbescheid oder das Inkassobüro vom Schuldner „zurückgeholt“ werden.

    Lediglich wenn dieser nachweislich zahlungsunfähig ist, bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen. Allerdings greift ja hier immer noch die oben angedeutete Verjährungsfrist, die durch den Mahnbescheid aufgehoben wurde. Der Gläubiger kann also theoretisch noch 30 Jahre nach der eigentlichen Forderung seine Rechte geltend machen. Auch wenn das zugegebenermaßen sehr selten passiert.

  • Mehrwertsteuer gesenkt

    Mehrwertsteuer gesenkt

    Rechtsdienstleistungen günstiger

    Das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“

    Das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ wurde am 05.06.2020 verabschiedet. Die Folge ist eine zeitlich befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Erhebliche Auswirkungen hat diese Maßnahme auf den gesamten Gastronomiebereich. Hier führt die Senkung zu einer Mehrwertsteuerbelastung bis zum Ende dieses Jahres von 5 %!

    Ausgenommen von diesem Hilfspaket sind lediglich Getränke sowie alle Unternehmen, die auch vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen keine Speisen zum regulären Umsatzsteuerersatz abgegeben haben. (z.B.: ausschließlich Außer-Haus-Verzehr)

    Die Senkung der Umsatzsteuer quasi ohne eine Übergangsfrist sorgt bei vielen Unternehmen für Probleme. Die Rechnungstellung muss an die neuen Sätze angepasst werden. Leistungen, die über den Monatswechsel erbracht werden, unterliegen unter Umständen unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen. In solchen Fällen bietet sich u.U. die Splittung des Rechnungsbetrages auf mehrere Rechnungen an, wenn die Software die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze nicht anhand des Datums unterscheiden kann.

    Wie sehen die Sätze nun aus?

    Der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % wird auf 16 % abgesenkt. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % wird auf 5 % abgesenkt. Wichtig ist, dass diese Änderung aktuell nur für die 6 Monate, zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 gilt.

    Was soll die Senkung bezwecken?

    Der Gesetzgeber erhofft sich von dieser Maßnahme Kaufeffekte. Die einfache dahinterliegende Annahme: der Konsument bekommt mehr für sein Geld und kann demnach mehr Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Da die Senkung ausschließlich über die Umsatzsteuer erfolgt, wird dieser Maßnahme ein hohes Erfolgspotential beigemessen.

ISE Deutsche Inkasso e.K.

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