Immer wieder gibt es für Vermieter Probleme mit der Verjährung von Ansprüchen gegen – ehemalige – Mieter. Während dem Mieter daran gelegen ist, den Beginn der Verjährung frühestmöglich beginnen zu lassen, liegt dem Vermieter genau am Gegenteil.
Zieht man zur Klärung des Beginns der Verjährung den § 548 Abs. 1 BGB heran, scheint die Sache eindeutig zu sein: die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Viel wichtiger ist jedoch in diesem Zusammenhang die vollständige und eindeutige Besitzaufgabe des Mieters.