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Schlagwort: Restschuldbefreiung

  • Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Ein jeder muss sich wehren, wie er kann, vom Knaben auf, so wird’s zuletzt ein Mann.

    Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)

    Im Eifer der Insolvenz passiert es dem einen oder anderen Schuldner schon mal, dass er den einen oder anderen Gläubiger vergisst. Für den Gläubiger, der seine Schuldner regelmäßig an der »langen Leine« lässt, führt das oft dazu, dass er im Gläubigerverzeichnis nicht berücksichtigt wird. Der oftmals verantwortliche Grund für dieses Verhalten liegt in der Annahme, dass der Schuldner derzeit sowieso mittellos sei, und jede weitere Vollstreckungsmaßnahme vermeidbare Kosten produziert. Aus dieser Rücksichtnahme auf die finanzielle Situation des Schuldners sollte einem Gläubiger jetzt ein Strick gedreht werden. Aber es gibt Möglichkeiten die Restschuldbefreiung anzufechten.

    Anfechtung Restschuldbefreiung

    Urteil des LG Hamburg vom 10.07.2017, AZ: 326 T 181/16

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Schuldner an, sich auf die Angaben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlassen zu haben. Hierzu erging jetzt vor dem Landgericht Hamburg folgendes Urteil, sowie dessen Kommentierung auf ZVI.

    Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

    Obwohl es dem Schuldner mit den aktuellen Regelungen zur Privatinsolvenz schon recht leicht gemacht wird, die Restschuldbefreiung zu erlangen, machen sich viele Schuldner nicht die Mühe alle Gläubiger über die Insolvenz zu informieren. Mag es in einigen Fällen pure Unachtsamkeit sein, ist es in anderen Fällen Absicht.

    Restschuldbefreiung nicht gewährt

    Zu Recht hat jetzt das LG Hamburg, mit Urteil vom 10.07.2017 erkannt, dass dies vom Schuldner grob fahrlässig ist und die Forderung des Gläubigers von der Restschuldbefreiung nicht betroffen ist.

    Wir können aus gleichlautenden Erfahrungen nur sämtlichen Gläubigern raten, Schuldner nicht zu sehr aus den Augen zu verlieren. Eine titulierte Forderung verjährt zwar grundsätzlich erst nach 30 Jahren, das befreit den Gläubiger jedoch nicht davon, regelmäßige Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Wenn diese im Turnus von maximal 3 Jahren durchgeführt werden, bleibt außerdem der Anspruch auf sämtliche angefallenen Zinsen erhalten. Dies kann nach einigen Jahren dazu führen, dass die Zinsen einen höheren Betrag ausmachen, als die zugrundeliegende Forderung.

    Untätigkeit kann zur Verwirkung führen

    Mit dem vorliegenden Urteil ist in keiner Weise auf die Pflichten des Gläubigers eingegangen worden, der zumindest zur Sicherung der Zinsansprüche alle drei Jahre hätte tätig werden müssen. Hinzu kommt, dass viele Anträge auf Privatinsolvenz von erfahrenen Gläubigern angefochten werden können.

    Vorsicht muss auch walten lassen, wer über mehrere Jahre keinerlei Vollstreckungsversuche unternimmt oder es unterlässt, den Schuldner anderweitig zu Zahlungen aufzufordern. Obwohl eine titulierte Forderung erst nach 30 Jahren verjährt, kann der Schuldner versuchen, sich auf die Verwirkung des Titels zu berufen, weil der Gläubiger kein ernsthaftes Interesse mehr an der Realisierung der Forderung gezeigt hat.

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