Aufwandsgerechte Mahnpauschale
Obwohl seit nunmehr sechs Jahren das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug eine Mahnkostenpauschale von 40 € erlaubt, wird von diesem Recht noch sehr selten gebrauch gemacht. Die Änderung erfolgte im §§ 288 BGB und versetzt den Unternehmer in die Lage, bei Marktteilnehmern die keine Verbraucher sind, eine Mahnpauschale von 40 € anzusetzen. Die Höhe der Pauschale soll nicht nur den allgemein üblichen Aufwand decken, der innerhalb des Unternehmens durch die „Zahlungsverzügler“ entsteht, sondern auch einen erzieherischen Aspekt beinhalten. Wir sind der Meinung, dass dies ganz gut gelungen ist.
Intervention der Unternehmerverbände
Hervorgegangen ist dieses Gesetz aus dem Vorstoß diverser Unternehmerverbände, die schon seit langem eine gesetzliche Regelung der Mahnkosten forderten. Im Speziellen die Urteile diverser Amtsgerichte, die bereits Mahnkosten von 3 € als zu hoch erachteten, sorgten immer wieder für Unverständnis. Ob die 40 € vielleicht das andere Extrem darstellen und in einigen Betrieben weit über den tatsächlichen Kosten liegen, mag dahingestellt sein. Viel wichtiger ist der Umstand, dass keine Gerichtsverfahren mehr geführt werden, nur weil sich über die Höhe der veranschlagten Mahngebühren gestritten wird. Es liegt zusätzlich noch im Ermessen des Gläubigers, einen geringeren Betrag anzusetzen und hilfsweise auf die Möglichkeit zu verweisen, dass auch ein höherer Betrag angesetzt werden könnte.
Vorerst nur im B2B
Leider entspricht die Umsetzung dieser Forderung nur einem halben Schritt. Ein voller Schritt wäre die Einbeziehung der Verbraucher in diese Regelung. – Wenn auch nicht unbedingt mit den vollen 40 €! – Die meisten Außenstände haben Unternehmer schließlich bei Ihren End-Kunden. Trotzdem sollte man dieses zusätzliche Mahninstrument nicht ungenutzt lassen.
Wir beraten Sie gerne bei der Umsetzung
Sprechen Sie mit den Mitarbeitern der ISE deutsche Inkasso, wenn Sie Hilfe bei der Einführung oder bei der Umsetzung eines professionellen Mahnwesens benötigen.