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Intransparente Fondsgebühren – BGH stärkt Anlegerrechte

Einleitung

Viele Anleger zahlen Jahr für Jahr hohe Verwaltungsgebühren für ihre Fondsanlagen – ohne wirklich nachvollziehen zu können, wie sich diese zusammensetzen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Oktober 2023 (Az. III ZR 216/22) eine Klausel in Fondsbedingungen für unwirksam erklärt. Damit eröffnet sich für Anleger die Chance, bereits gezahlte Gebühren zurückzufordern.

Was ist passiert?

Fondsmanager entnehmen ihre Vergütung direkt aus dem Fondsvermögen. Für Anleger ist oft unklar, ob diese Entnahmen angemessen oder sogar rechtmäßig sind. Rechtsanwalt J. G. spricht deshalb von einer „Selbstbedienung“ am Geld der Anleger.

Das BGH-Urteil betrifft eine Klausel eines D**-Fonds. Diese sei intransparent und daher unwirksam. Obwohl sich der BGH auf eine konkrete Regelung beschränkt hat, betrifft das Thema zahlreiche Fondsanbieter. Denn nach gängiger Praxis hängen die Gebühren vom Fondsvermögen ab – nicht vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand.

Rechtliche Einordnung

  • Grundsatz im BGB (§§ 675, 670 BGB): Wer ein fremdes Geschäft besorgt (hier: Fondsmanager für Anleger), darf nur die „den Umständen nach erforderlichen“ Aufwendungen ersetzt verlangen.
  • Vertragsfreiheit: Vergütungen können vereinbart werden, müssen aber klar und transparent geregelt sein.
  • BGH (III ZR 216/22): Intransparente Klauseln sind unwirksam. Anleger können gezahlte Gebühren zurückverlangen.

Damit ist eine wichtige Parallele zum Inkassorecht sichtbar: Auch dort gilt, dass Forderungen nur dann durchsetzbar sind, wenn sie klar, transparent und rechtlich begründet sind.

Auswirkungen für Gläubiger (Anleger)

  • Erstattungsansprüche: Anleger können unrechtmäßig einbehaltene Gebühren zurückfordern.
  • Präzedenzwirkung: Fondsanbieter werden künftig ihre Kostenmodelle transparenter gestalten müssen.
  • Wirtschaftliche Bedeutung: Allein bei großen Anbietern wie D**, U**, D** und A** geht es um Milliardenbeträge.

Auswirkungen für Schuldner (Fondsgesellschaften)

  • Risikosteigerung: Fondsanbieter müssen mit zahlreichen Klagen rechnen.
  • Reputationsschaden: Der Vorwurf der „Selbstbedienung“ schadet dem Vertrauen.
  • Compliance-Druck: Künftig höhere Anforderungen an Transparenz und Vertragsklarheit.

Fragen & Antworten

Kann ich meine Gebühren einfach zurückverlangen?
In der Regel nicht außergerichtlich. Erfahrungsgemäß zahlen Anbieter meist erst, wenn Klage erhoben wurde.

Gilt das Urteil für alle Fonds?
Nein, es betrifft zunächst nur die beanstandete D**-Klausel. Allerdings hat das Urteil Signalwirkung. Ähnliche Klauseln sind angreifbar.

Welche Verjährungsfristen gelten?
Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den Umständen Kenntnis erlangt hat.

Wenn Sie Fondsanleger sind und vermuten, dass auch bei Ihnen überhöhte oder intransparente Gebühren abgezogen wurden, sollten Sie Ihre Abrechnungen prüfen lassen. Gern unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rückforderungsansprüche.

👉 Kontaktieren Sie uns, wenn Sie prüfen lassen wollen, ob Sie Geld zurückfordern können.

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