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Ersatzzustellung

Abmahnmissbrauch 2020 (✝)

QVOD TIBI HOC ALTERI  – oder negativ ausgedrückt: „was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg‘ auch keinem andren zu“.

Inschrift am Braunschweiger Gewandhaus (Latein)

Die Lesungen sind beendet und das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist beschlossen. Die Abmahnindustrie wird vor die Tür gesetzt! Zigtausende Kleinst- und Kleinunternehmer werden sich gönnend die Hände reiben. Zu viel Schindluder trieben diverse Rechtsanwälte und Wirtschaftsverbände unter dem Deckmäntelchen des Wettbewerbsrechts zum angeblichen Schutz anderer Marktteilnehmer.

Zielführendes Maßnahmepaket

Mit dem Gesetz wird ein umfangreiches Maßnahmepaket verabschiedet. In erster Linie geht es hierbei um den Schutz der KMU, also der kleinen und mittleren Unternehmen. Erweiterungen gibt es durch das Gesetz außerdem beim Designgesetz und bei der so genannten Reparaturklausel. Aus Verbrauchersicht handelt es sich durch die Bank um Anpassungen, die schon seit Jahren von diversen Interessenverbänden gefordert wurden. Hier geht es in erster Linie um den nicht nachvollziehbaren Schutz der Hersteller, „sichtbare“ Ersatzteile unter besonderen Kopierschutz zu stellen.

Gigantischer Wirtschaftsschaden

Obwohl es schon seit vielen Jahren bekannt ist, dass die Abmahnindustrie gigantische Schäden bei den KMU anrichtet, kam erst durch eine Absichtserklärung im Koalitionsvertrag von vor knapp 2 Jahren so richtig Bewegung in dieses wichtige Projekt. Offizielle Zahlen über die Unternehmen, die durch Abmahnungen wirtschaftlich ruiniert wurden, gibt es nicht. Dies ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass sich die Abgemahnten teils schuldig fühlten und außerdem in vielen Fällen mit Verschwiegenheitsvereinbarungen mundtot gemacht wurden. Speziell die Verschwiegenheitsvereinbarungen sorgten dafür, dass diese Feuer lange unter dem Radar loderten, da die Betroffenen nicht über ihre Erfahrungen mit den entsprechenden Abmahnkanzleien reden konnten.

Angst und Schrecken als Geschäftsmodell

Diesem „Geschäftsmodell“ wird durch die neue Gesetzgebung nun größtenteils der Boden entzogen. Dabei werden Firmen mit weniger als 250 Mitarbeitern unter einen besonderen Schutz gestellt, speziell dann, wenn es sich „lediglich“ um Verstöße gegen die so genannten „Informations- und Kennzeichnungspflichten“ handelt. Mitunter sind zwar auch diese Verstöße von weitreichenden Auswirkungen, aber das Gesetz entzieht ja nicht die Möglichkeit, gegen diese vorgehen zu können, es wird lediglich der „finanzielle Anreiz“ geschmälert, indem die Abgemahnten mit gesetzlichem Segen Ansprüche aus Gegenanspruch geltend machen können.

Rechtsdienstleistungen ohne Lohn

Jeder Marktteilnehmer darf einen rechtstreuen Wettbewerb erwarten. Diesem Anspruch kann jedoch bei weitem nicht jeder Wettbewerber gerecht werden. Ein Blick auf alle Verstöße offenbart allerdings, dass viele Verstöße entweder geringer Natur oder unwissentlich erfolgt sind. Natürlich gilt auch hier, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Wenn jedoch die Strafe zum reinen Selbstzweck verkommt, ist die Absicht nicht mit dem eigentlichen Ziel in Einklang zu bringen. Unternehmen sollen nicht vom Markt gemahnt werden, sie sollen sich rechtstreu verhalten. Speziell bei so genannten geringen Verstößen, bzw. Erstverstößen wurden aus diesem Grund erhebliche Änderungen in Gesetzesform gebracht.

Ohne Reiz keine Erregung

Der Gesetzgeber hat hier ganz richtig erkannt, dass der größte Teil der bekannten Abmahnungen lediglich dem Zweck diente Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen zu generieren. In vielen Fällen wurden für kleinste Verstöße bereits Streitwerte angesetzt, die in keinem Verhältnis zum Schaden zu stehen schienen. Wer sich ein wenig mit der „Honorierung“ von Rechtsdienstleistern beschäftigt, kommt um den Schluss nicht herum, dass die Streitwerte nur der höheren Gebühren wegen aufgeblasen wurden.

Abmahnungsbefugnis

Als Rechtsmittel aus dem Wettbewerbsrecht ist die Fähigkeit eine Abmahnung aussprechen zu dürfen daran geknüpft Wettbewerber sein zu müssen. Um als Rechtsanwalt möglichst viele Wettbewerbsverstöße abmahnen zu können, muss also eine breite Basis an Wettbewerbern vertreten werden. Dies schafft in der Regel kaum eine der wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Kanzleien. Um trotzdem mit Kleinkanzleien gewerblich Abmahnungen generieren zu können, wurden viele so genannte Wirtschaftsverbände gegründet. Die Voraussetzungen dafür waren lange Zeit gering und wurden nur unzureichend kontrolliert. Die Hürden, um mittlerweile als Wirtschaftsverband – mit einer entsprechenden Abmahnbefugnis – anerkannt zu werden, wurden massiv erhöht. Außerdem müssen sich diese Verbände jetzt regelmäßig qualifizieren. Das BMJV geht davon aus, dass diese Hürden hoch genug sind, um diesem Treiben endgültig ein Ende zu setzen.

Gegenansprüche

Abmahnungen können aus diversen Gründen (rechts-) missbräuchlich sein: überhöhte Rechtsanwaltsgebühren, überhöhte Streitwerte, bewusst diffus gehaltene Darlegung des angeblichen Wettbewerbsverstoßes, Wettbewerber, die schon lange in der Insolvenz sind, usw. usw.. Gegenansprüche, bzw. Gegenabmahnungen können zwar bestehen, unterliegen aber dem Nachteil, dass ein weiteres Verfahren mit weiteren Kosten geführt werden muss. Die neuen Möglichkeiten richten sich gegen die Abmahnung selbst und führen im Fall des Anerkenntnisses durch das Gericht zur Erstattung der entstandenen Kosten durch den Abmahner. Dies dürfte mit Sicherheit das größte zukünftige Hindernis werden, Wettbewerber einfach mit Abmahnungen zu überziehen.

„Fliegender“ Gerichtsstand

Ein beliebtes Mittel, um den Abgemahnten mürbe zu machen, war außerdem die Wahl des so genannten fliegenden Gerichtsstandes. Wer sich und seine Waren öffentlich anpries lief dann Gefahr, das Mahnverfahren vor einem Gericht führen zu müssen, welches für seine abmahnfreundlichen Entscheidungen bekannt oder auch berüchtigt war. Zukünftig ist ausschließlich das Gericht des Sitzes des Abgemahnten (Beklagten) für dieses Verfahren zuständig.

Fazit zum Abmahnmissbrauch

Selten werden sich KMU so gut von unseren Gesetzgebern vertreten gefühlt haben, wie mit der Schaffung dieser Gesetze. Natürlich wird es schwarze Schafe geben, die die entstandenen Lücken im Wettbewerbsrecht für sich auszunutzen versuchen. Ich bin jedoch fest davon überzeugt, dass der größte Teil der KMU aufatmet. Gendergerechte Stellenausschreibungen, Impressumsverstöße, Preisangaben und vieles mehr, müssen nach wie vor nicht geduldet werden. Es hat nur keinen Sinn mehr, Armeen von Studenten gezielt nach diesen Verstößen suchen zu lassen, nur für die (gewerbsmäßige) rechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

Mein Tipp

Ein netter Brief oder ein Telefonat von Marktteilnehmer zu Marktteilnehmer ist wesentlich billiger und in den meisten Fällen genauso effektiv, wie eine Abmahnung.

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