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Monat: Januar 2025

  • Wie widerruft man eine Bürgschaft

    Wie widerruft man eine Bürgschaft


    Bürgschaft und Widerruf – Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise für Gläubiger und Schuldner
    Die Bürgschaft ist ein zentraler Bestandteil des Forderungsmanagements und Inkassowesens. In diesem Beitrag erklären wir, warum die Schriftform unverzichtbar ist, wie der Widerruf geregelt ist und welche praktischen Konsequenzen sich für Gläubiger und Schuldner ergeben. Dabei stützen wir uns auf die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 766 BGB, sowie die Rechtsprechung, etwa das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 1993 (Aktenzeichen: IX ZR 259/91).

    Was ist eine Bürgschaft und warum ist die Schriftform wichtig?

    Die Bürgschaft ist eine Verpflichtungserklärung, bei der eine dritte Person (der sogenannte Bürge) gegenüber einem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Schuldners einsteht. Laut § 766 BGB ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Wichtig: Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Bürgschaftserklärung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie schriftlich abgegeben und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben wird.

    Widerruf der Bürgschaft: Was Sie wissen müssen

    Ein Widerruf der Bürgschaft kann erfolgen, solange die Bürgschaftserklärung nicht wirksam geworden ist. Entscheidend ist der Zugang des Widerrufs beim Gläubiger. Dies ist in § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt. Wesentliche Punkte:

    1. Der Widerruf muss dem Gläubiger vor oder gleichzeitig mit der Übergabe der Bürgschaftsurkunde zugehen.
    2. Praxisbeispiel: Unterschreibt ein Bürge eine Bürgschaftserklärung, übermittelt jedoch zeitgleich einen Widerruf an den Gläubiger, wird die Bürgschaft unwirksam.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 1993 (Aktenzeichen: IX ZR 259/91) stellt zudem klar, dass eine Bürgschaft erst dann wirksam wird, wenn sie an den Gläubiger übergeben wird. Die bloße Unterzeichnung reicht nicht aus.

    Praktische Merkhilfen für Gläubiger und Schuldner

    • Gläubiger: Prüfen Sie die Form und den Zugang der Bürgschaftserklärung. Ohne eine wirksame Übergabe an Sie können keine Rechte aus der Bürgschaft abgeleitet werden.
    • Bürge: Falls Sie Ihre Erklärung widerrufen möchten, handeln Sie schnell. Der Widerruf muss spätestens zeitgleich mit der Übergabe der Bürgschaftsurkunde erfolgen.

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    Ob Bürgschaften oder andere rechtliche Sicherungsinstrumente – wir helfen Ihnen dabei, rechtlich einwandfrei zu handeln und Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung!


    FAQ: Bürgschaft und Widerruf

    1. Wann wird eine Bürgschaftserklärung wirksam?
      Eine Bürgschaftserklärung wird erst wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und dem Gläubiger übergeben wurde (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993, Aktenzeichen: IX ZR 259/91).
    2. Kann eine Bürgschaft widerrufen werden?
      Ja, ein Widerruf ist möglich, solange die Erklärung noch nicht wirksam geworden ist. Entscheidend ist, dass der Widerruf dem Gläubiger vor oder gleichzeitig mit der Übergabe der Urkunde zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
    3. Warum ist die Schriftform bei der Bürgschaft wichtig?
      Die Schriftform gemäß § 766 BGB dient dem Schutz des Bürgen, da sie eine unüberlegte Abgabe der Erklärung verhindern soll.
    4. Kann eine Bürgschaft per E-Mail oder elektronisch erklärt werden?
      Nein, die elektronische Form ist bei Bürgschaften ausgeschlossen. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
    5. Was passiert, wenn der Bürge die Erklärung unterschreibt, aber nicht übergibt?
      In diesem Fall wird die Bürgschaft nicht wirksam, da die Übergabe an den Gläubiger eine zwingende Voraussetzung ist.

    Relevante Gesetze:
    § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

    § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung
    Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.


  • AGB im B2B wirksam einbeziehen

    AGB im B2B wirksam einbeziehen

    AGB im B2B-Bereich wirksam einbeziehen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein essenzielles Instrument für Verträge zwischen Unternehmen. Sie erleichtern die Standardisierung von Vertragsinhalten und reduzieren rechtliche Risiken. AGB können zudem online zur Verfügung gestellt werden, was deren Pflege vereinfacht. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit AGB rechtlich wirksam Teil eines Vertrages im B2B-Bereich werden?


    Dazu klären wir erstmal die Begriffe an sich:

    Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

    Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind AGB für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei (dem Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss gestellt werden. Der Zweck besteht darin, Vertragsinhalte zu vereinfachen und zu standardisieren. Allerdings dürfen AGB nicht individuell ausgehandelt sein, da sie sonst nicht als solche gelten.

    § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
    Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.


    Unterschiede zwischen B2B und B2C

    Im B2B-Bereich (Business-to-Business) gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen als im B2C-Bereich (Business-to-Consumer). Verbraucher profitieren im B2C-Bereich von umfangreichen Schutzvorschriften, wie z. B. den Regelungen aus § 309 BGB, die bestimmte Klauseln verbieten.

    Im B2B-Bereich hingegen haben Unternehmer größere Freiheiten. Die strengen Vorschriften der §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB finden hier gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Dennoch gilt die Klauselkontrolle nach § 307 BGB, um unangemessene Benachteiligungen zu verhindern.

    B2B ist ein Akronym für die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen
    Im B2B-Bereich (Business to Business) stehen professionelle Geschäftsbeziehungen mit individuellen Verträgen, größeren Transaktionsvolumina und weniger strengen rechtlichen Regelungen im Vordergrund.
    Im Gegensatz dazu richtet sich der B2C-Bereich (Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern) an Privatkunden, unterliegt strengen Verbraucherschutzvorschriften und verwendet häufig standardisierte Vertragsbedingungen.


    Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich

    Damit AGB im B2B-Bereich wirksam Vertragsbestandteil werden, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

    1. Hinweis auf die AGB
      Der Verwender muss bei Vertragsschluss unmissverständlich auf die AGB hinweisen. Dies kann mündlich, schriftlich oder durch einen deutlich erkennbaren Vermerk erfolgen, beispielsweise auf einer Webseite, in einem Angebot oder in einem Bestellformular.
    2. Möglichkeit zur Kenntnisnahme
      Die AGB müssen dem Vertragspartner in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden. Dazu können die AGB auf der Webseite bereitgestellt, in Papierform übergeben oder per E-Mail zugesandt werden. Wichtig ist, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB vor Vertragsabschluss zu lesen.
      Das Bayrische Oberste Landesgericht (BayObLG, Urteil vom 14. August 2024 – AZ 102 AR 84/24 e) stellt hierzu fest: Es genügt, wenn die AGB dem Vertragspartner so zugänglich gemacht werden, dass er sie lesen könnte. Eine tatsächliche Lektüre ist nicht erforderlich.
    3. Einverständnis des Vertragspartners
      Im B2B-Bereich ist ein ausdrückliches Einverständnis mit der Geltung der AGB nicht zwingend erforderlich. Ein stillschweigendes Einverständnis wird angenommen, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag dennoch abschließt. (Und hier reicht im B2B ein Link auf der eigenen Webseite!)
      • Vorteil: Die AGB müssen nur noch an einer Stelle gepflegt werden und sind trotzdem wirksam vereinbart!

    Formulierungsbeispiel: Hinweis auf AGB im B2B-Bereich

    Ein Hinweis zur wirksamen Einbeziehung von AGB könnte wie folgt lauten:
    „Für alle unsere Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einsehbar unter [Link zur Webseite]. Mit Abschluss des Vertrages erkennen Sie deren Geltung an.“


    Besondere Regelungen im Internet

    Bei Online-Angeboten gelten spezielle Anforderungen an die Zugänglichkeit der AGB. Der Link zu den AGB sollte leicht auffindbar und gut lesbar sein. Dies kann beispielsweise durch:

    • einen deutlich platzierten Hinweis im Bestellprozess,
    • eine Checkbox mit der Formulierung „Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie“ oder
    • einen Hinweis im Footer-Bereich der Webseite erfolgen.

    Eine klare und einfache Navigation zu den AGB erhöht deren Wirksamkeit und Transparenz.

    Sie interessieren sich für unsere B2B-Lösungen?

    Gerne erklären wir Ihnen ausführlich, warum Inkasso im B2B selten zu einer Kostenbelastung führt und wie wir Ihnen dabei helfen, Ihre Außenstände schnell und sicher zu reduzieren.


    Fazit: Erfolgreiche Einbeziehung von AGB im B2B

    Die Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich unterliegt weniger strengen Vorschriften als im B2C-Bereich. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen, und dass auf deren Geltung eindeutig hingewiesen wird.

    Durch eine sorgfältige Gestaltung des Vertragsprozesses – sowohl im persönlichen Kontakt als auch online – kann sichergestellt werden, dass AGB wirksam Vertragsbestandteil werden und im Streitfall Bestand haben.

  • Energiekostenschock

    Wirtschaftliche Unsicherheiten 2025: Was Gläubiger wissen müssen, um Ausfälle zu vermeiden

    Einleitung

    Die Weltwirtschaft befindet sich in einem ständigen Wandel, geprägt von geopolitischen Spannungen, steigenden Energiepreisen und den Nachwirkungen der Pandemie. Für Gläubiger, die regelmäßig offene Forderungen beitreiben müssen, ist es entscheidend, die aktuellen Entwicklungen zu verstehen und ihre Strategien entsprechend anzupassen. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten wirtschaftlichen Trends 2025 und gibt praxisnahe Empfehlungen, wie Gläubiger Risiken minimieren können.


    Die globalen Kapitalmärkte stehen vor einer entscheidenden Phase: Zinssenkungen und steigende Langfristzinsen stellen traditionelle Muster auf den Kopf. Auch die Staatsanleihemärkte in der Eurozone sind stark in Bewegung.

    Zentralbankpolitik und Zahlungsrisiken:

    • Die Europäische Zentralbank plant weitere Zinssenkungen, um die Wirtschaft zu stimulieren. Dies könnte kurzfristig die Finanzierungskosten senken, jedoch birgt die volatile Zinslandschaft Unsicherheiten für Unternehmen.
    • Gläubiger sollten bei der Bewertung von Schuldnern die wirtschaftliche Belastbarkeit in einem Umfeld steigender Finanzierungskosten genau prüfen.

    Branchen mit erhöhtem Risiko:

    • Unternehmen in der Energie- und Transportbranche kämpfen mit gestiegenen Betriebskosten. Ebenso zeigt der Automobilsektor aufgrund von Lieferkettenproblemen und hoher Konkurrenz Schwächen.
    • Besonders Unternehmen mit geringen Margen und hohem Fremdkapitalanteil können in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

    Empfehlung: Gläubiger sollten verstärkt Bonitätsprüfungen durchführen und auf einen proaktiven Dialog mit ihren Kunden setzen. Die Zusammenarbeit mit einem professionellen Forderungsmanagement-Anbieter kann zusätzliche Sicherheit bieten.

    Der frühe Vogel fängt den Wurm!

    Warten Sie nicht, bis sich die Zahlungsstörungen häufen. Entscheiden Sie sich noch heute für einen seriösen und erfahrenen Inkassodienstleister: Uns!


    2. Wie globale Handelsströme das Inkassorisiko beeinflussen

    Der Schienenverkehr zwischen China und Europa gewinnt zunehmend an Bedeutung, während maritime Transportwege anfälliger für geopolitische Risiken werden.

    Neue Chancen durch den China-Europa-Zug:

    • Der Schienenverkehr bietet für zeitkritische Industrien wie Elektronik, Automobil und Pharma eine schnellere und kostengünstigere Alternative zum Seeweg.
    • Für Gläubiger bedeutet dies, dass ihre Schuldner in diesen Branchen von verbesserten Lieferketten profitieren können.

    Risiken durch geopolitische Spannungen:

    • Die Abhängigkeit von zentralasiatischen Handelsrouten birgt Risiken durch politische Instabilität in diesen Regionen.
    • Gläubiger sollten die Branchenabhängigkeit ihrer Kunden bewerten und mögliche Lieferkettenunterbrechungen einkalkulieren.

    Empfehlung: Gläubiger können von Monitoring-Services profitieren, die wirtschaftliche Entwicklungen und Handelsrouten beobachten. Ein gezieltes Forderungsmanagement hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen.


    3. Energiekrise und die Folgen für Unternehmen

    Die Energiekrise in Europa zeigt erneut, wie anfällig die Industrie für plötzliche Kostensteigerungen ist. Steigende Gaspreise und schwankende erneuerbare Energien belasten Unternehmen erheblich.

    Höhere Kosten, niedrigere Margen:

    • Gaspreise könnten im Frühjahr 2025 um bis zu 30 % höher sein als im Vorjahr. Dies trifft insbesondere energieintensive Branchen wie Chemie und Metallverarbeitung.
    • Unternehmen mit festen Lieferverpflichtungen können Schwierigkeiten haben, plötzliche Kostensteigerungen weiterzugeben.

    Langfristige Unsicherheit:

    • Die Volatilität der Energiepreise bleibt hoch. Selbst wenn kurzfristige Entspannung eintritt, werden die Preise in Europa voraussichtlich längerfristig über dem globalen Durchschnitt bleiben.

    Empfehlung: Gläubiger sollten insbesondere bei energieintensiven Branchen die Zahlungsfähigkeit ihrer Schuldner prüfen. Ein verstärkter Fokus auf Sicherheiten und die Zusammenarbeit mit Inkassospezialisten kann helfen, Forderungsausfälle zu reduzieren.


    Fazit

    Die wirtschaftlichen Entwicklungen 2025 bringen erhebliche Unsicherheiten mit sich, insbesondere für Unternehmen in sensiblen Branchen. Gläubiger können von einem professionellen Forderungsmanagement profitieren, das nicht nur Zahlungsausfälle minimiert, sondern auch aktuelle Marktentwicklungen berücksichtigt.

    Handlungsempfehlung:

    • Prüfen Sie regelmäßig die Bonität Ihrer Kunden.
    • Setzen Sie auf einen starken Partner im Forderungsmanagement, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt.
    • Nutzen Sie Monitoring-Tools, um wirtschaftliche Trends und deren Auswirkungen auf Ihre Kunden zu bewerten.

    Bleiben Sie informiert und handeln Sie frühzeitig, um Ihre Forderungen erfolgreich einzutreiben.

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