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Monat: Dezember 2020

  • Factoring: ein Markt sahnt ab!

    Factoring: ein Markt sahnt ab!

    Einige Heilmittel sind gefährlicher als das Übel.

    frei nach Publilius Syrus (1. Jh. v.Chr.)

    Was ist Factoring?

    Factoring: der vertraglich vereinbarte wiederkehrende Verkauf von Rechnungen an eine Factoringgesellschaft. Factoring kann nur für Rechnungen in Anspruch genommen werden, die noch nicht fällig sind. Trotzdem scheint Lösung für immer mehr Unternehmen eine gute Wahl zu sein, wenn man den Aussagen der Verkäufer glauben schenken will. Tatsächlich ist Factoring jedoch nur für den kleinsten Teil der Unternehmer (bzw. der Marktteilnehmer, die keine Verbraucher sind) eine sinnvolle Finanzierungsmethode. Man bindet sich vertraglich mit allen Rechnungen an einen Anbieter und ist nicht mehr Herr über die Zahlungskonditionen, die verschiedenen Kunden spontan eingeräumt werden soll.

    Schafft Factoring Liquidität?

    Das Hauptargument für den wiederkehrenden Forderungsverkauf ist mit Sicherheit die sofortige Liquidität. Mit Rechnungsstellung bekommt der Unternehmer sein Geld und muss sich nicht mehr darum kümmern, ob seine Kunden die vereinbarten Zahlungsziele auch einhalten. Die Factoringgesellschaft legt jedoch größten Wert darauf, dass die Bonität des Schuldners de facto einen Zahlungsausfall ausschließt. Forderungen, frei nach den Gebrüdern Grimm; „die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen“, zu übergeben, ist bei den Factoringgesellschaften nämlich ausgeschlossen.

    Aus unserer eigenen Markterhebung können wir jedoch berichten, dass sowieso über 95 % aller Kunden Rechnungen innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfrist begleichen. Unternehmer mit erhöhten Liquiditätserfordernissen können also genauso gut mit ihren Kunden kürzere Zahlungsziele vereinbaren.

    Fazit: die bessere Lösung ist die Verkürzung der Zahlungsfristen.

    Verhindert Factoring Forderungsausfall?

    Keiner kann in die Zukunft sehen. Jede noch so gute Bonitätsauskunft ist immer nur ein Blick in die Vergangenheit. Trotzdem ist ein gutes Risikomanagement heute in den meisten Firmen obligatorisch. Fragen Sie Bonitäten binnen Sekunden ab und lassen Sie Lieferungen und Leistungen stufenweise erfolgen.

    Das verbleibende Restrisiko liegt in den meisten Branchen und Unternehmen bei unter einem Prozent. Tatsächlich soll jedoch für die Abwälzung dieses Risikos an einen Forderungskäufer ein Vielfaches dieses Risikos als dauerhaft wiederkehrende Kosten akzeptiert werden! Wirtschaftlich ist das eine höchst bedenkliche Belastung für den Unternehmer, welche seine Waren und Dienstleistungen erheblich verteuert.

    Fazit: ein vielfaches des eventuellen Risikos, wird in laufende Kosten umgewandelt.

    Erhöht Factoring die Kreditwürdigkeit?

    Banken bewerten offene Posten, die älter sind als drei Monate, in vielen Branchen nur noch zu 50 % als einbringlich. Oder andersrum ausgedrückt: sie gehen davon aus, dass jede zweite dieser Forderungen abgeschrieben werden muss.

    In den meisten Branchen werden Rechnungen entweder sofort fällig gestellt, oder mit einer Frist von 8 Tagen versehen. Wenn mit dem neunten Tag die Zahlungserinnerung verschickt wird, ist also spätestens mit Ablauf des vierzehnten Tages die Übergabe an ein Inkassounternehmen angeraten. Die Übergabe an ein Inkassounternehmen ist jedoch nicht angeraten, wenn der Kunde glaubwürdige Gründe angebracht hat, die eine Zahlungsverzögerung akzeptabel machen. Oder vereinfacht ausgedrückt, der Kunde meldet sich von sich aus und stellt die Zahlung binnen Tagen in Aussicht.

    Wer seine offenen Posten konsequent in „gut und böse“ unterteilt und „die Bösen“ schnell an ein Forderungsinkasso übergibt, wird auch ohne Factoring seine Kreditwürdigkeit nachhaltig steigern.

    Fazit: selbst ein Unternehmerkredit ist unterm Strich günstiger.

    Steigert Factoring die Kernkompetenzen?

    Mitarbeiter, die sich in der Vergangenheit mit dem Mahnwesen rumschlagen mussten, stehen ab sofort für andere Aufgaben zur Verfügung. Heißt es …

    Es gibt aber auch die Möglichkeit mit Ablauf der Zahlungsfrist einen „Zufriedenheitsanruf“ bei seinem Kunden durchzuführen. So werden frühzeitig eventuell drohende Zahlungsausfälle lokalisiert und es lässt sich entsprechend gegensteuern. Ganz zu schweigen von dem wichtigen Feedback der Kunden, welche in zukünftige Produkte oder Dienstleistungen einfließen können.

    Fazit: wer sein Mahnwesen als Kundenbindungsinstrument sieht, gewinnt doppelt.

  • Abstraktionsprinzip: leider keine leichte Kost!

    Zynismus: ein Ding zu betrachten, wie es wirklich ist und nicht, wie es sein sollte.

    Oscar Wilde (1854-1900)

    Das Abstraktionsprinzip ist eine im bürgerlichen Recht bestehende Unabhängigkeit von sachenrechtlichem Erfüllungsgeschäft und schuldrechtlichem Grundgeschäft. 

    Zur Erklärung: das Abstraktionsprinzip

    Das Abstraktionsprinzip ist in anderen Ländern weitgehend unbekannt. Es besagt, dass abstrakte Geschäfte auch dann wirksam sind, wenn das so genannte Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft) unwirksam ist. Oder anders ausgedrückt: wenn der Kaufvertrag unwirksam ist.

    Dazu ein Beispiel:

    Herr A. kauft von Herrn B. ein Auto. Nun stellt sich später heraus, dass Herr B. zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wegen Drogenkonsums oder Alkoholeinfluss gar nicht geschäftsfähig war; Damit wäre der Kaufvertrag unwirksam. Trotzdem kann Herr A. noch rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs werden, wenn Herr B. zum Zeitpunkt der Übereignung wieder voll geschäftsfähig war.

    Vorteil des Abstraktionsprinzips

    Der wohl größte Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus folgende Rechtssicherheit, die sich aus dem Prinzip des sogenannten „gutgläubigen Erwerbs“ ergibt. Beim Verkauf bzw. bei der Weiterveräußerung ist nur entscheidend, ob derjenige, der den Verkauf durchführt, die Verfügungsgewalt über den Gegenstand hat. Die Berechtigung zum Verkauf ist nicht maßgeblich, was dem Käufer entgegenkommt. Gäbe es das Abstraktionsprinzip nicht, müsste der Käufer im Zweifel über Jahre damit rechnen, den gekauften Gegenstand wieder zurückgeben zu müssen.

    Unterschied zum Recht in Österreich

    Zwar wird in Österreich die Trennung von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gezogen, aber ein abstraktes Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft sieht das österreichische Recht nicht vor. In Österreich muss vielmehr beides kausal sein. Das Verpflichtungsgeschäft muss kausal sein insofern, dass ein Grund vorhanden ist der es wirtschaftlich macht. Das Verfügungsgeschäft muss ebenfalls kausal sein, und zwar insofern, als ein gültiges Verfügungsgeschäft bestehen muss.

    Im Alltag haben Nichtjuristen mit dem Abstraktionsprinz nur äußerst selten zu tun. Aber selbst unter Fachleuten mit juristischem Hintergrundwissen ist das Prinzip zuweilen umstritten. Der Vorwurf lautet, dass das Abstraktionsprinz alltägliche Lebenssachverhalte unnatürlich trenne. Mancher Jurist ist gar der Meinung, dass das Abstraktionsprinzip aufgrund fehlerhafter historischer Annahmen bzw. Interpretationen zustande gekommen ist. Der Vorwurf: Im römischen Recht, dem das Abstraktionsprinzip entsprungen sein soll, hat es dieses Prinzip nie gegeben.

  • Drastische Senkung der Inkassogebühren

    Drastische Senkung der Inkassogebühren

    Will der Neid sich doch zerreißen, lass ihn seinen Hunger speisen.

    Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832)

    Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht beschlossen

    Allen Änderungswünschen zum Trotz wurde der Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2019 am 27.11.2020 vom Bundestag fast vollständig übernommen und beschlossen. Neben erheblichen weiteren Aufklärungspflichten, sinken im Schnitt die Inkassogebühren um fast 40 %. Betroffen sind sämtliche Rechtsdienstleister, die sich im Inkassobereich betätigen. Vor allem den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen geht die Neuregelung zu weit. Anwaltskanzleien, welche nicht auf Inkasso spezialisiert sind, zahlen bei ihrer Dienstleistung drauf.

    Rechtsdienstleistung: ein hoch regulierter Markt mit Erlaubnisvorbehalt

    In Deutschland ist es nur registrierten Inkassodienstleistern und RechtsanwältInnen erlaubt, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Damit sind neben rund 170.000 RechtsanwältInnen noch rund 2.100 weitere MarktteilnehmerInnen (natürliche oder juristische Personen) befähigt, im gesetzlichen Sinne. Die Hauptunterscheidung liegt jedoch eher im steuerrechtlichen Bereich: während Rechtsanwälte grundsätzlich freiberuflich tätig sind, betreiben die Inkassounternehmen ein Gewerbe. Frei übersetzt: die Rechtsanwälte rechnen gemäß der gesetzliche Honorarordnung (heute RVG, bis 2004 BRAGO) ab und die Inkassounternehmen können sich daran orientieren.

    Freiberufler versus Gewerbetreibende

    In weiten Teilen des vorgerichtlichen und des gerichtlichen Mahnwesens ist die Arbeit der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister absolut identisch. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Missverständnissen und fehlerhafter Darstellung der Leistungen aus der jeweils anderen Fraktion. So wird es zum Beispiel noch bis zum 01.10.2021 so sein, dass beim Inkassounternehmer 25 € für einen Mahnbescheid zu bezahlen sind. Dieser Betrag wird unabhängig von der Höhe des Streitwertes fällig und ist damit grundsätzlich wesentlich günstiger, als dieselbe Leistung über einen Rechtsanwalt oder über eine Rechtsanwältin. Damit ist jedoch ab dem 01.10.2021 Schluss! Der Gesetzgeber hat eingesehen, dass dieselbe Leistung auch denselben Kosten- oder Honoraranspruch auslöst. Und zwar unabhängig davon, ob derjenige Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.

    Schuldnerschutz auf Kosten der ehrlichen Kunden

    Aus Sicht des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) handelt es sich bei den Inkassodienstleistungen um einen lukrativen Markt. Diese Sicht wurde u.M.n. uneingeschränkt aus einer Glosse der Verbraucherzentralen übernommen. Glosse, weil die Zufriedenheitsbefragung mit den bundesdeutschen Inkassodienstleistungen schwerpunktmäßig Schuldner mit fragwürdiger Zahlungsmoral erreichte. Die Rechtsgrundsätze: „Geld hat man zu haben“ und „Verträge sind einzuhalten“, wurden in dieser Befragung nicht nur ausgeblendet, sondern konterkariert. Viele Schuldner sehen ihre Zahlungsversäumnisse eher als Kavaliersdelikt. Dass der ehrliche Kunde dadurch mehr bezahlt, wird eher als „listig“ denn als asozial wahrgenommen. Solche Schuldner fühlen sich persönlich angegriffen, wenn für die Beitreibung der Forderung „plötzlich“ ein Inkassounternehmen auf der Matte steht.

    Säumige Schuldner können Firmen über Nacht ruinieren!

    Fazit

    Der Eine oder Andere mag sich fragen, worin denn jetzt die schlechte Nachricht liegt? Tatsächlich trifft diese Änderung die Falschen. Nicht die Inkassodienstleister oder die Rechtsanwälte werden die Leidtragenden dieser Änderungen sein. Die neuen Gebühren reichen nicht mehr aus, um kleine Forderungen wirtschaftlich zu inkassieren.

    Viele Rechtsdienstleister werden die Beitreibung dieser Forderungen entweder ablehnen oder mit Zuzahlungen durch den Gläubiger verknüpfen. Zuzahlungen, die der Schuldner aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen nicht erstatten muss. Damit fällt für viele Unternehmen die Möglichkeit flach, ihre Forderungen kostenneutral beitreiben zu lassen.

    Und der Ehrliche ist dann mal wieder der Dumme!

ISE Deutsche Inkasso e.K.

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