Telefon 06571 99 99 222

E-Mail: info@deutsche-inkasso.de

Bürozeiten: Mo-Fr: 9 bis 12 und Mo, Di, Do: 13 bis 16 Uhr

Monat: Juni 2020

  • Wer zahlt die Kosten des Mahnbescheides?

    Wer zahlt die Kosten des Mahnbescheides?

    Was kostet das gerichtliche Mahnverfahren?

    Werden Rechnungen nicht bezahlt, ist das Prozedere recht klar. Kulante Rechnungssteller erinnern freundlich, erst wenn die entsprechende Reaktion ausbleibt, wird die erste Mahnung geschrieben. Ob weitere folgen oder gleich ein Inkassodienst eingeschaltet wird, wird unterschiedlich gehandhabt. Wenn dann gar nichts hilft, kommt es zum gerichtlichen Mahnbescheid. Für den Schuldner wird es spätestens jetzt ernst. Doch wer übernimmt für den Mahnbescheid die Kosten?

    Das Gericht will Geld sehen

    Der Antrag auf den gerichtlichen Mahnbescheid wird beim Amtsgericht gestellt. Ist das passiert, werden die entsprechen Kosten fällig. Wie hoch diese sind, richtet sich nach dem geschuldeten Betrag. In diesem Zusammenhang lässt sich festhalten, dass die Mahnbescheid Kosten nicht außergewöhnlich hoch sind. Nehmen wir beispielsweise an, eine Rechnung über 10.000,- Euro wurde nicht bezahlt, ergeben sich daraus gerade einmal 100,- Euro an Gerichtskosten, die an das Amtsgericht zu zahlen sind. Allerdings werden unabhängig von der Höhe des ausstehenden Betrages mindestens 32,- Euro Gebühren fällig.

    Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Kosten für den Mahnbescheid sind sofort fällig. Geht der Betrag nicht unverzüglich beim Amtsgericht ein, wird zwar noch der Mahnbescheid zugestellt, der Vollstreckungsbescheid jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren NICHT abgeschlossen ist und gegen den Schuldner nicht vollstreckt werden kann.

    Amtsgericht Uelzen

    Gibt es das Geld für den Mahnbescheid zurück?

    Eigentlich ja. Zwar muss der Gläubiger die Kosten für den Mahnbescheid zunächst übernehmen, doch das Geld kann er sich vom säumigen Zahler zurückholen. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner nicht widerspricht und das Verfahren erfolgreich ist, also zu einem vollstreckbaren Titel führt, der dann Vollstreckungsbescheid heißt.

    Sollten weitere Kosten anfallen, zum Beispiel für das beauftragte Inkassounternehmen oder für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, sind auch diese in bestimmten Höhen erstattungsfähig. Soll heißen: auch diese müssen vom Schuldner getragen werden.

    Und wenn der Schuldner gar nicht zahlen kann?

    Immer wieder gibt es Fälle, bei denen sich herausstellt, dass beim Schuldner „nichts zu holen“ ist. Wenn er – aus welchen Gründen auch immer – nachweislich zahlungsunfähig ist, bleibt der Gläubiger zunächst auf den Kosten sitzen. Jedoch muss das nicht so bleiben, denn ein Titel behält 30 Jahre lang seine Gültigkeit. Sofern sich innerhalb dieses Zeitraums an der finanziellen Situation des Schuldners etwas ändert, können die angefallenen Kosten auch später noch geltend gemacht werden. Kurzfristig bringt dieses Verfahren im Falle der Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger natürlich nichts. Aber wenn der Rechnungsbetrag nach allen vorherigen Versuchen nicht beglichen wird, bleibt kaum ein anderer Weg übrig.

  • Direktoren in Deckung: Haftung trotz Ltd.-Schild!

    Direktoren in Deckung: Haftung trotz Ltd.-Schild!

    Haftung des Directors

    Die Zahl der Limited-Gründungen ist in den letzten Jahren zwar erheblich zurückgegangen, liegt aber nach wie vor auf einem hohen Niveau. Viele gründen eine Ltd. weil sie sich mit ein paar englischen Pfund gründen lässt und damit eine Haftungsbegrenzung einhergeht. Über die steuerlichen Probleme, die sich dann in England, statt in Deutschland ergeben, denkt kaum einer nach. Ein Umstand der in den einschlägigen Foren gerne verschwiegen wird.

    Neben der englischen Steuer, die schon für Muttersprachler schwer nach zu vollziehen ist, kommt aber noch ein ganz anderer Stolperstein ins Spiel: die Haftung der englischen Direktoren für Verbindlichkeiten der Ltd.

    Haftungsfalle?

    Jetzt werden bestimmt einige Betroffene einwenden, aber das wäre doch genau der Grund für die Gründung einer Ltd., damit die Haftung nicht auf den Geschäftsführer (Direktor) durchschlägt. Weit gefehlt. Speziell im deutschen Insolvenzrecht kann es zu einem schwerwiegenden Problem werden, wenn der Schuldner versucht sich hinter dem Schutzschild einer Ltd. zu verstecken und schnell noch den einen oder anderen Gläubiger bevorzugt befriedigt.

    Bevorzugte Gläubiger

    Zahlungen der Ltd. an Gläubiger, während einer Phase, in der die Insolvenz sich bereits abzeichnete öffnen den restlichen Gläubigern Tür und Tor für eine Durchgriffshaftung. Damit steht der Direktor von einem Moment zum nächsten ohne sein Schutzschild „Ltd.“ da und haftet vollumfänglich mit seinem Privatvermögen. Dabei kann es durchaus sein, dass die Grenze zwischen der erlaubten Entnahme von Gesellschaftsvermögen und der Insolvenzgläubigerschädigung fließend ist. In solchen Fällen ist derjenige gut beraten, der frühzeitig seinen Steuerberater oder auch einen Rechtsanwalt konsultiert und sämtliche Zahlungen mit diesen abspricht.

    Insolvenzsichere Gläubigerbefriedigung

    Der beste Weg ist der, sich mit dem Wissen um bevorstehende Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit allen Gläubigern zu beraten und soweit möglich Zahlungspläne zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist es bereits wichtig, die andernfalls drohende Zahlungsunfähigkeit zu kommunizieren, damit die Gläubiger nicht durch Einzelmaßnahmen versuchen vorrangig befriedigt zu werden. Denn, wurde die drohende Zahlungsunfähigkeit mit allen Gläubigern kommuniziert, können sich einzelne Gläubiger nicht mehr durch schnelle Zwangsmaßnahmen von den anderen Gläubigern absetzen. Zwangsmaßnahmen nach Bekanntwerden einer drohenden Insolvenz können nämlich von einem Insolvenzverwalter noch viele Jahre nach der Zahlung angefochten werden. (BGH II ZR 19/14)

  • Mit dem Einkommen eines Berufsbetreuers sein Auskommen haben

    Mit dem Einkommen eines Berufsbetreuers sein Auskommen haben

    Gesunkenen helfen, heißt königlich handeln.

    Ovid (römischer Dichter)

    Menschen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre täglichen Rechtsgeschäfte selbst zu erledigen, können Berufsbetreuer auf Antrag oder von Amts wegen zur Seite gestellt werden.

    Berufsbetreuer sind jetzt Gewerbetreibende

    Heute handelt es sich bei diesem Beruf um ein entgeltliches Gewerbe. Das war vor dem Jahr 1993 anders: Die Berufsbetreuung hieß damals noch Vormundschaft und wurde in der Hauptsache von Rechtsanwälten durchgeführt. Mit der Änderung des Gesetzes über die Vormundschaft ist dieser Berufsweg quasi jedem zugänglich, der sich dazu berufen fühlt.

    Heute finden sich schwerpunktmäßig Menschen in diesem Bereich, die aufgrund ihrer Berufsgruppe üblicherweise Kontakt zu Menschen haben, die eine rechtliche Betreuung wünschen oder benötigen.

    Berufsbetreuer werden vom Gericht bestellt (ernannt)

    Da ein Berufsbetreuer teils weitreichende rechtliche Entscheidungen treffen muss, sind die Voraussetzungen, um sich als Betreuer bestellen zu lassen, vielfältig. Trotzdem sollte jeder normale Bürger in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen, da sie zum größten Teil selbstverständlich sind. Wer selbst in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ist nach herrschender Meinung nicht in der Lage, die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer zu ordnen. Dies ist nur ein Teil – wenn vielleicht auch der Wichtigste – der Anforderungen, die an einen Berufsbetreuer gestellt werden. Aber auch die übrigen Anforderungen erschließen sich dem an diesem Beruf interessierten eigentlich von selbst.

    Betreuervergütung

    Neu geregelt wurde mit der Einführung des Betreuergesetzes auch die Definition des Berufsbetreuers, der ausweislich des Wortes „Beruf“ von der Betreuung auch leben können soll. Es ist zwar auch möglich, quasi nebenberuflich als Betreuer zu arbeiten, es stellt aber eher die Ausnahme dar und ist auch von den Betreuungsbehörden nicht das Ziel einer eventuellen Bestellung des Interessenten zum Berufsbetreuer.

    Verlässliches Vergütungssystem

    Ableitend von dem Begriff Berufsbetreuer wurde natürlich auch ein Vergütungssystem geschaffen, welches es den Berufsbetreuern ermöglichen soll, mit den übernommenen Betreuungen ein auskömmliches Dasein zu führen. Je nach Qualifikation, die sich eigentlich grob in die zwei Klassen studiert oder nicht studiert unterteilen lässt, gibt es unterschiedliche Stundensätze die abgerechnet werden können.

    Bis zu 44 € je Stunde sind möglich

    Um es gleich vorweg zu nehmen: die Stundensätze nach denen abgerechnet werden kann, liegen in den meisten Bundesländern zwischen 33,50 und 44 € je Stunde. Üblicherweise werden notwendige Kosten wie Porto oder Benzin zusätzlich vergütet, bzw. erstattet. In Anbetracht der großen Spanne der Stundensätze ist es auf jeden Fall Interessant, sich soweit zu qualifizieren, dass die Fachkunde einem Studium gleichgestellt ist.

    Informationsquellen

    Wer sich detaillierter über den Berufsbetreuer informieren möchte, findet mit Sicherheit Hilfe bei den zahlreichen Betreuungsvereinen. Diese können auch mit weiteren Informationen dienen, falls man beispielsweise eine Festanstellung einer selbständigen Tätigkeit vorziehen sollte.

ISE Deutsche Inkasso e.K.

Schließlich ist es Ihr Geld!

Inhaber Bernhard Ehlen

Neustraße 28, 54518 Minderlittgen

Rheinland-Pfalz, Deutschland

BFI&F e. V. Logo