Das Basiszins für die Bewertungen von Kapitaldienstleistungen ist für das erste Halbjahr 2019 unverändert bei -0,88 % (Minus!) geblieben. Dieser Zins ist ein wichtiger Referenzwert für die Berechnung von Verzugszinsen. Grundsätzlich wird bei der Feststellung von Zahlungsverzug dem Schuldner auferlegt einen Zins über Basiszins als Verzugszins zahlen zu müssen.
Üblicherweise wird ein Zins von 5 Prozent über Basiszins veranschlagt, wenn es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson handelt. Für Marktteilnehmer, die keine Verbraucher sind, wird üblicherweise ein Zins von 9 % über Basiszins fällig.
Der aktuell gültige Basiszins wird in Deutschland zwei Mal jährlich veröffentlicht. Für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte hat der aktuelle Basiszins insbesondere zivilrechtliche Bedeutung. Hier geht es in erster Linie um die Verzinsung der sogenannten Kostenfestsetzung. Das sind in der Regel Zahlungen ans Gericht oder an den eigenen Rechtsanwalt, die für ein gerichtliches Verfahren verauslagt werden mussten und demnach stellt der Verzugszins hier einen Ersatz für den Nutzenverzicht des durch das Gerichtsverfahren gebundenen Kapitals dar.
Die nächste Feststellung des aktuell verbindlichen Basiszinsatzes erfolgt am 1.7.2019. Derzeit geht kaum ein Marktteilnehmer von steigenden Zinsen aus. Das Zinstief wird uns wohl noch einige Zeit erhalten bleiben. Ob der Zins tatsächlich noch lange im negativen Bereich bleibt steht dagegen auf einem anderen Blatt.