Betreiber elektronischer Marktplätze werden immer weiter gefassten Haftungsregelungen ausgesetzt. Das Problem diesmal befasst sich mit dem fehlenden Ausweis der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wer keine gültige Umsaztsteuerregistrierung nachweisen kann, muss von dem jeweiligen Plattformbetreiber vom aktiven Handel ausgeschlossen werden. Diese Selbstverständlichkeit betrifft in erster Linie ausländische Online-Händler und ist damit ein weiterer Schritt zum sicheren Handel im Internet.
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Da die Haftung für eine ordnungsgemäße Umsatzsteueridentifikation beim Plattformbetreiber liegt, werden die Hürden, mal eben einen Online-Shop zu eröffnen, eine ganze Ecke höher gelegt.
Vorschriften greifen ab dem 01.01.2019
Plattformbetreiber sind seit dem 01.01.2019 dazu verpflichtet, gemäß den vorgenannten Vorschriften umfangreiche Aufzeichnungen durchzuführen. Wer sich diese Vorschriften durchliest, wird sich fragen, warum es hierfür extra Vorschriften bedurfte. Es sollte für jeden Dienstleister, der Online-Händlern eine Plattform anbietet selbstverständlich sein, die Basisdaten seiner Kunden abzufragen, damit im Schadensfall ein wirksamer Rückgriff auf den Verantwortlichen möglich ist.
Liste der asiatischen Händler
Bezüglich der Anbieter, die nicht im EU-Raum angesiedelt sind, ist beim Finanzamt Berlin-Neukölln eine bundesweite Liste verfügbar, die sich speziell mit den Händlern aus dem asiatischen Raum befasst.
Fazit
Onlinehändler sollten tunlichst darauf achten, in ihren Geschäftsunterlagen und selbstverständlich auch im Impressum ihrer jeweiligen Webseite eine gültige Umsatzsteuer-ID auszuweisen. Als besonderen Nutzen für den interessierten Kunden bietet sich ein Link auf die offizielle Seite des Bundeszentralamtes für Steuern – kurz BZSt – an. Hier kann durch einen einfachen Klick die UmsatzsteuerID geprüft werden. Und der seriöse Händler hat wieder eine Chance mehr, sich von dem unseriösen Händler zu unterscheiden.