Inkassokosten und gerichtliche Mahnkosten: Das gilt seit dem 01.06.2025
Als Gläubiger haben Sie das Recht, entstandene Inkassokosten vom Schuldner ersetzt zu verlangen. Hier erfahren Sie, welche Gebühren erlaubt sind, wie sie berechnet werden und wie Sie sicherstellen, dass diese Kosten auch tatsächlich beim Schuldner landen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, mit welchen Kosten zu rechnen ist – und wer sie trägt. (alle Preisangaben netto)
Inkassokosten nach RVG – Standard: der 0,9-fache Satz
Inkassodienstleister rechnen üblicherweise mit dem 0,9-fachen Satz der gesetzlichen 1,0-Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG ab. Dieser Satz ist marktüblich und in der Praxis regelmäßig durchsetzbar – sofern der Schuldner in Verzug ist, sind diese Kosten vom Schuldner zu tragen.
Streitwert bis | Inkassokosten (0,9 RVG inkl. Pauschale) |
---|---|
500 € | 66,88 € |
1.000 € | 119,81 € |
2.000 € | 206,45 € |
3.000 € | 287,32 € |
5.000 € | 381,39 € |
10.000 € | 664,39 € |
25.000 € | 960,05 € |
50.000 € | 1.395,81 € |
75.000 € | 1.757,99 € |
100.000 € | 2.119,33 € |
📌 Diese Kosten setzen sich aus der Gebühr (0,9) und der Telekommunikationspauschale (bis zu 20 €) zusammen. Sie fallen einmalig je Forderung an.
⚖ Gerichtliches Mahnverfahren – die nächsten Schritte bei Nichtzahlung
Bleibt der Schuldner nach dem Inkassoschreiben weiter untätig, kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Dieses besteht in der Regel aus zwei Stufen:
- Mahnbescheid: Gerichtliche Zahlungsaufforderung.
- Vollstreckungsbescheid: Der Forderung wird vollstreckbar – z. B. für Pfändung, Kontozugriff etc.
Je nach Streitwert ergeben sich folgende Kosten:
Streitwert bis | Mahnbescheid (1,0 RVG + Gerichtskosten) | Vollstreckungsbescheid (0,5 RVG) | Gesamtkosten gesamt |
---|---|---|---|
500 € | 89,94 € | 25,97 € | 115,91 € |
1.000 € | 143,28 € | 46,64 € | 189,92 € |
2.000 € | 244,96 € | 87,98 € | 332,94 € |
3.000 € | 319,32 € | 117,66 € | 436,98 € |
5.000 € | 432,04 € | 159,02 € | 591,06 € |
10.000 € | 689,82 € | 269,91 € | 959,73 € |
25.000 € | 1.147,00 € | 437,00 € | 1.584,00 € |
50.000 € | 1.693,00 € | 639,50 € | 2.332,50 € |
75.000 € | 2.127,00 € | 843,00 € | 2.970,00 € |
100.000 € | 2.735,10 € | 1.046,00 € | 3.781,10 € |
Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG (Kostenverzeichnis). Die Inkassogebühren berechnen sich analog dem erhöhten RVG-Satz ab Juni 2025.
🧠 Wann wird mehr als 0,9-fach abgerechnet?
In besonders aufwändigen Fällen – zum Beispiel bei umfangreicher Kommunikation, komplexer Schuldnerstruktur oder rechtlichen Einwänden – kann statt der 0,9-fachen Gebühr auch eine 1,3-fache Gebühr berechnet werden (§ 14 RVG analog). Dies betrifft insbesondere Fälle mit:
- Rückfragen durch mehrere Personen (z. B. Geschäftsführung, Buchhaltung, Eigentümer),
- Forderungsablehnung mit Begründung oder Gegenvorwürfen,
- mehrfacher Korrespondenz zu Zahlungsvereinbarungen oder Aufstellungen.
Diese Erhöhung ist zulässig, wenn der Aufwand über das Übliche hinausgeht – selbstverständlich informieren wir Sie vorab, sollte ein solcher Fall bei Ihrer Forderung vorliegen.
✅ Fazit: Klare Regeln, faire Durchsetzung
- Inkassokosten: standardisiert und gut kalkulierbar
- Gerichtskosten: gesetzlich festgelegt
- Schuldner zahlt – Sie bleiben nicht auf den Kosten sitzen
Sie möchten wissen, was ein Inkassoverfahren in Ihrem konkreten Fall kosten würde? Schreiben Sie uns – wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten und ob diese vollständig durch den Schuldner übernommen werden können.
Keine Bange vor Inkassokosten
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