Warum wir keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) benötigen
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob mit uns als Inkassodienstleister eine sogenannte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) im Sinne von Artikel 28 DSGVO abzuschließen ist.
Die klare Antwort lautet: Nein.
Denn wir handeln nicht als Auftragsverarbeiter, sondern als eigenständig Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne.
Was bedeutet Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO überhaupt?
Artikel 28 DSGVO verpflichtet Verantwortliche – also zum Beispiel ein Unternehmen – dazu, mit sogenannten Auftragsverarbeitern einen Vertrag zu schließen, wenn personenbezogene Daten „im Auftrag“ verarbeitet werden. Ein typisches Beispiel hierfür wäre ein externes Rechenzentrum, das Kundendaten lediglich speichert, aber keine inhaltliche Entscheidung über deren Nutzung trifft.
Ein Auftragsverarbeiter führt die Datenverarbeitung nur nach Weisung des Verantwortlichen aus.
Warum trifft das auf Inkassodienstleister nicht zu?
Als Inkassodienstleister sind wir nicht bloß ein „verlängerter Arm“ Ihres Unternehmens, der Ihre Daten auf Ihre Anweisung hin verarbeitet.
Vielmehr übernehmen wir eine eigenständige rechtliche Prüfung, Bewertung und Durchsetzung Ihrer Forderung – sei es außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren.
Wir entscheiden im Rahmen unserer beruflichen Befugnisse eigenverantwortlich über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung – z. B. wann wir den Schuldner anschreiben, welche Argumente wir verwenden, ob wir gerichtliche Schritte einleiten oder die Forderung vorübergehend ruhen lassen. Diese selbstständige Entscheidungsmacht ist das zentrale Abgrenzungskriterium zur Auftragsverarbeitung.
Rechtliche Grundlage: Eigenverantwortung gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Nach Artikel 4 Nr. 7 DSGVO ist Verantwortlicher, wer allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Genau das tun wir im Rahmen unserer Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – und deswegen sind Sie nicht zur Einholung einer AV-Vereinbarung mit uns verpflichtet.
Unterstützung durch die Datenschutzkonferenz (DSK)
Auch die unabhängige Datenschutzkonferenz der deutschen Aufsichtsbehörden (DSK) hat in mehreren Stellungnahmen ausdrücklich bestätigt, dass Rechtsanwälte, Inkassounternehmen und ähnliche Berufsgruppen nicht als Auftragsverarbeiter einzustufen sind, sondern als eigenverantwortliche Stellen im Sinne der DSGVO.
Beispielsweise heißt es in der Orientierungshilfe der DSK zur Auftragsverarbeitung (Stand: 2020, überarbeitet 2022):
„Rechtsanwälte, Inkassounternehmen und Wirtschaftsprüfer handeln in der Regel nicht weisungsgebunden, sondern aufgrund gesetzlicher Pflichten und im Rahmen ihrer eigenen berufsrechtlichen Verantwortung. Daher liegt regelmäßig keine Auftragsverarbeitung vor.“
Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG
Unsere Tätigkeit fällt unter § 2 Abs. 2 RDG („Inkassodienstleistung“), wonach wir rechtliche Dienstleistungen in fremden Namen in Bezug auf fällige Forderungen erbringen dürfen. Das bedeutet: Wir vertreten Sie rechtlich – ähnlich einem Anwalt – und müssen daher eigenständig bewerten, ob und wie Ihre Forderung durchsetzbar ist.
Was bedeutet das für Sie als Mandant?
- Sie müssen mit uns keine AV-Vereinbarung schließen.
- Sie dürfen uns dennoch alle zur Forderungsdurchsetzung notwendigen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Forderungshöhe, Vertragsunterlagen etc.) auf Basis Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („berechtigtes Interesse“) übermitteln.
- Selbstverständlich verarbeiten wir alle Daten ausschließlich zweckgebunden, datenschutzkonform und mit angemessenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Fazit:
Die Übertragung Ihrer offenen Forderung auf uns erfolgt nicht „im Auftrag“ im Sinne der DSGVO, sondern im Rahmen eines eigenständigen Rechtsdienstleistungsmandats. Eine AV-Vereinbarung ist daher weder notwendig noch zulässig.
Sollten Sie dennoch unsicher sein oder Rückfragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir erläutern Ihnen unser Vorgehen und die datenschutzrechtliche Einordnung auch gerne persönlich.