Die Vorteile der DSGVO für Gläubiger: Datenschutz und effiziente Forderungseintreibung
Viele Unternehmer sehen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als bürokratisches Hindernis. Doch tatsächlich bietet sie klare rechtliche Rahmenbedingungen, die es Gläubigern erleichtern, offene Forderungen effizient und datenschutzkonform einzutreiben. In diesem Artikel zeigen wir, welche Vorteile sich für Sie ergeben und warum ein professionelles Inkassounternehmen mit konsequenter Umsetzung der DSGVO eine hohe Beitreibungsquote erzielt.
Woher erhält das Inkassounternehmen die Daten?
Als Gläubiger haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, offene Forderungen einzuziehen. Deshalb dürfen Sie die notwendigen Schuldnerdaten an ein Inkassounternehmen weitergeben – auch ohne gesonderte Einwilligung des Schuldners.
📌 Rechtsgrundlage:
✅ Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO – Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung
✅ Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO – Wahrung berechtigter Interessen
👉 Ihr Vorteil: Keine bürokratischen Hürden! Die Datenweitergabe an ein Inkassounternehmen ist zulässig und kann sofort erfolgen.
Welche Daten darf das Inkassounternehmen verarbeiten?
Das Inkassounternehmen darf nur solche personenbezogenen Daten verarbeiten, die zur Forderungseintreibung erforderlich sind. Dazu gehören:
✔ Name und Anschrift des Schuldners
✔ Forderungshöhe und -grund
✔ Zahlungsinformationen
✔ Bonitätsauskünfte, soweit relevant
⚠ Wichtig:
Nicht relevante Daten dürfen nicht gespeichert oder verarbeitet werden. Das sorgt für einen klaren, strukturierten Ablauf und schützt alle Beteiligten vor unnötiger Datenverarbeitung.
Bestrittene Forderungen: Darf ein Inkassounternehmen tätig werden?
Ein häufiger Irrtum ist, dass Inkassounternehmen keine bestrittenen Forderungen bearbeiten dürfen. Doch das ist nicht korrekt!
📌 Rechtsgrundlage:
✅ Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 725/03 – Inkassodienstleister dürfen auch bestrittene Forderungen einziehen.
👉 Ihr Vorteil: Selbst wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, kann das Inkassounternehmen tätig werden. So sparen Sie Zeit und vermeiden unnötige Gerichtsverfahren!
Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?
Inkassounternehmen dürfen Schuldnerdaten so lange speichern, wie sie zur Eintreibung der Forderung notwendig sind. Danach gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht:
📌 Rechtsgrundlage:
✅ § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG – Löschungspflicht nach Zweckerfüllung
✅ Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten (bis zu 10 Jahre nach § 147 AO, § 257 HGB)
👉 Ihr Vorteil: Ihre Forderungsunterlagen bleiben vollständig dokumentiert, falls es später zu Rückfragen oder weiteren rechtlichen Schritten kommt.
Effiziente und rechtssichere Forderungseintreibung
Dank der DSGVO arbeiten Inkassounternehmen auf einer klaren rechtlichen Basis. Das bedeutet für Sie als Gläubiger:
✅ Keine komplizierten Einwilligungen erforderlich
✅ Effiziente Weitergabe und Verarbeitung relevanter Schuldnerdaten
✅ Klare Regeln für den Umgang mit bestrittenen Forderungen
✅ Sichere Datenspeicherung und transparente Prozesse
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Fazit: Ihr berechtigtes Interesse steht im Fokus
Die DSGVO ist kein Hindernis – im Gegenteil! Sie bietet Gläubigern Sicherheit, indem sie klare Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung durch Inkassounternehmen schafft.
📢 Warten Sie nicht auf den Zahlungseingang – handeln Sie jetzt!
🔹 Nutzen Sie die Vorteile eines professionellen Forderungsmanagements.
🔹 Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung!