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Schlagwort: Pfändung

  • Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Ein jeder muss sich wehren, wie er kann, vom Knaben auf, so wird’s zuletzt ein Mann.

    Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)

    Im Eifer der Insolvenz passiert es dem einen oder anderen Schuldner schon mal, dass er den einen oder anderen Gläubiger vergisst. Für den Gläubiger, der seine Schuldner regelmäßig an der »langen Leine« lässt, führt das oft dazu, dass er im Gläubigerverzeichnis nicht berücksichtigt wird. Der oftmals verantwortliche Grund für dieses Verhalten liegt in der Annahme, dass der Schuldner derzeit sowieso mittellos sei, und jede weitere Vollstreckungsmaßnahme vermeidbare Kosten produziert. Aus dieser Rücksichtnahme auf die finanzielle Situation des Schuldners sollte einem Gläubiger jetzt ein Strick gedreht werden. Aber es gibt Möglichkeiten die Restschuldbefreiung anzufechten.

    Anfechtung Restschuldbefreiung

    Urteil des LG Hamburg vom 10.07.2017, AZ: 326 T 181/16

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Schuldner an, sich auf die Angaben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlassen zu haben. Hierzu erging jetzt vor dem Landgericht Hamburg folgendes Urteil, sowie dessen Kommentierung auf ZVI.

    Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

    Obwohl es dem Schuldner mit den aktuellen Regelungen zur Privatinsolvenz schon recht leicht gemacht wird, die Restschuldbefreiung zu erlangen, machen sich viele Schuldner nicht die Mühe alle Gläubiger über die Insolvenz zu informieren. Mag es in einigen Fällen pure Unachtsamkeit sein, ist es in anderen Fällen Absicht.

    Restschuldbefreiung nicht gewährt

    Zu Recht hat jetzt das LG Hamburg, mit Urteil vom 10.07.2017 erkannt, dass dies vom Schuldner grob fahrlässig ist und die Forderung des Gläubigers von der Restschuldbefreiung nicht betroffen ist.

    Wir können aus gleichlautenden Erfahrungen nur sämtlichen Gläubigern raten, Schuldner nicht zu sehr aus den Augen zu verlieren. Eine titulierte Forderung verjährt zwar grundsätzlich erst nach 30 Jahren, das befreit den Gläubiger jedoch nicht davon, regelmäßige Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Wenn diese im Turnus von maximal 3 Jahren durchgeführt werden, bleibt außerdem der Anspruch auf sämtliche angefallenen Zinsen erhalten. Dies kann nach einigen Jahren dazu führen, dass die Zinsen einen höheren Betrag ausmachen, als die zugrundeliegende Forderung.

    Untätigkeit kann zur Verwirkung führen

    Mit dem vorliegenden Urteil ist in keiner Weise auf die Pflichten des Gläubigers eingegangen worden, der zumindest zur Sicherung der Zinsansprüche alle drei Jahre hätte tätig werden müssen. Hinzu kommt, dass viele Anträge auf Privatinsolvenz von erfahrenen Gläubigern angefochten werden können.

    Vorsicht muss auch walten lassen, wer über mehrere Jahre keinerlei Vollstreckungsversuche unternimmt oder es unterlässt, den Schuldner anderweitig zu Zahlungen aufzufordern. Obwohl eine titulierte Forderung erst nach 30 Jahren verjährt, kann der Schuldner versuchen, sich auf die Verwirkung des Titels zu berufen, weil der Gläubiger kein ernsthaftes Interesse mehr an der Realisierung der Forderung gezeigt hat.

  • Einfach mal bei PayPal pfänden?

    Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem lieben Nachbarn nicht gefällt.

    frei nach Friedrich von Schiller

    PayPal soweit das Auge reicht

    Es scheint, dass viele E-Commerce Anbieter an PayPal als Zahlungsdienstleister nicht vorbeikommen. Gefühlt lässt sich bei jedem Internet-Händler mit diesem Zahlungsdienstleister der Einkauf abwickeln. Manchmal zum Leidwesen der Beteiligten, da PayPal offenbar in Deutschland keine Niederlassung unterhält. Die Suche nach PayPal Deutschland führt zu der Com-Domain und deren Impressum nennt als Firmensitz Luxemburg.

    „Niemand hat die Absicht eine Mauer zu bauen!“

    PayPal ist meines Wissens europaweit tätig. Trotzdem ist es ein kompliziertes Unterfangen, Konten zu pfänden, obwohl ein gerichtlich verfügter Pfändungsbeschluss vorliegt, wenn der sogenannte Drittschuldner sich nicht in Deutschland befindet. Aus vielen Gesprächen mit Gläubigern wissen wir, dass immer wieder von größeren Schwierigkeiten die Rede ist, wenn die Vollstreckung versucht wird. PayPal legt wohl keine einheitliche Strategie an den Tag – dieser Eindruck wird verstärkt, durch die immer wieder publizierten Eingriffe in die Geschäfte diverser (Firmen-)Kunden (bestes Beispiel hier: Zigarren aus Kuba).

    Gucken ja, anfassen nein!

    Trotz Kenntnis des Gläubigers, dass ein Schuldner umfangreiche Einnahmen über sein PayPal-Konto laufen lässt, verweigert PayPal als Drittschuldner die Pfändung des Guthabens. Unter Verweis auf das sogenannte Territorialprinzip laufen immer wieder Pfändungsversuche ins Leere und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse deutscher Gläubiger werden als nicht vollstreckungsfähig abgewiesen.

    Was interessieren mich die Pflichten der Anderen?

    Es steht außer Frage, dass für den Drittschuldner im Rahmen der Pfändung ein erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht. Zumal darüber hinaus oft auch Ansprüche auf Herausgabe der Kontoauszüge der letzten 3 Monate gestellt werden. Durch das pauschale Abbügeln solcher Ansprüche erschleicht sich PayPal einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Zahlungsdienstleistern, die ganz normal in Deutschland zu greifen sind. Kosten und Personal werden in erheblichem Umfang eingespart, wenn gerichtlich festgestellte Ansprüche frech abgewiesen werden. Wer in Deutschland Zahlungsdienstleistungen anbietet, hat gefälligst auch in Deutschland eine Niederlassung zu unterhalten!

    Ist Verzicht jetzt die Lösung?

    Viele Gläubiger geben angesichts solcher Hürden schnell auf und werfen die Flinte ins Korn. Dies wiederum führt zu Schuldnern, die sich hinter Ihrem PayPal-Konto ein tolles Leben leisten und dem Gläubiger regelmäßig eine lange Nase machen. Doch das sollte keine Einladung für Schuldner darstellen, jetzt schnell ein Konto bei Paypal zu eröffnen. Tatsächlich ist die Pfändung möglich. Aber in den meisten Fällen wirtschaftlich sinnlos!

    Fazit

    Die Pfändung von PayPal-Konten gestaltet sich in der Praxis oft als äußerst schwierig und ineffektiv, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass PayPal in Deutschland keine Niederlassung unterhält und sich auf das Territorialprinzip beruft. Dies führt häufig dazu, dass Pfändungsversuche ins Leere laufen, da deutsche Vollstreckungsbeschlüsse von PayPal als nicht vollstreckbar abgewiesen werden. Der erhebliche Verwaltungsaufwand und die mangelnde Kooperationsbereitschaft von PayPal, insbesondere im Vergleich zu anderen Zahlungsdienstleistern mit Sitz in Deutschland, machen den Prozess für Gläubiger unnötig kompliziert.

    Aus unserer Erfahrung raten wir daher in den meisten Fällen von einer Pfändung bei PayPal ab. Obwohl sie theoretisch möglich ist, erweist sie sich wirtschaftlich oft als sinnlos und führt selten zu einem erfolgreichen Ergebnis.

  • Rechtssicherheit bei Domainenpfändung

    Die Domaine eines Marktteilnehmers kann ein wertvolles Gut sein. Diese Idee hatten schon viele Gläubiger und die Registrierungsstellen (NIC, DENIC, etc.) für die Inhaberschaft wurden auch schon oft bezüglich einer gewünschten Pfändung dieses Wirtschaftsgutes zur Herausgabe bzw. Übertragung aufgefordert. Nur die DENIC hat sich bis jetzt immer geweigert bei der Übertragung der Rechte mitzuwirken. Gegen diese Praxis der DENIC hat der BGH jetzt klar Stellung bezogen. Mit seinem Urteil vom 11.10.2018 – veröffentlicht unter dem Aktenzeichen II ZR 288/17 – wird die Pfändung wirtschaftlich relevanter Domainen jetzt wesentlich einfacher.

    Seit 2005 mahlen die Mühlen des BGH

    Die Rechtsnatur einer Domaine beschäftigt den BGH bereits seit 2005. Letztlich kam dieser bereits damals zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO handelt. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um die Gesamtheit der Ansprüche, de dem Domaininhaber gegenüber der Domainvergabestelle zustehen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien – dem Domaininhaber und der Domainvergabestelle – begründet auch die Übertragung sämtlicher Rechte aus der gegenständlichen Domaine. Die Domainvergabestelle ist demnach verpflichtet den namentlichen Eintrag gemäß dem Pfändungsbeschluss auf den Gläubiger zu ändern, sowie diesem die Möglichkeit der direkten Verwertung einzuräumen.
    Die Pfändung des Anspruches folgt dabei den Vorschriften der §§ 857 Abs. und 844 Abs. 1 der ZPO. Die Domaine kann demnach wie eine Geldforderung beim sogenannten Drittschuldner gepfändet werden.

    Wo die Pfändung an ihre Grenzen stößt

    Wie bisher jedoch, stößt der Versuch der Pfändung dort an eine Grenze, wo die Domaine für den Lebensunterhalt des Schuldners notwendig ist. (Im Detail sind diese Einschränkungen bei der Möglichkeit der Pfändung auch nochmals im § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführt.) Besonders geschützt sind natürliche Personen, als auch die Inhaber juristischer Personen, wenn diese in dem Unternehmen arbeiten und von dem dort – und letztlich mit der Domain – erzielten Einkommen leben müssen. Der Nachweis dieses Umstandes wird in vielen Fällen durch den Domaininhaber leicht geführt werden können.

    Fragwürdige Verwertung

    Viel sinnvoller, als eine tatsächliche Pfändung, dürfte in den meisten Fällen die Androhung der Pfändung der Domaine sein. Schließlich ist es in erster Linie die Weigerungshaltung des Schuldners eine berechtigte Forderung zu begleichen, die den Gläubiger zu solchen Mitteln greifen lässt. Tatsächlich führt die Androhung einer möglichen Pfändung in vielen Fällen zu Zahlungsvereinbarungen, die der Schuldner vorher nicht in Erwägung gezogen hat. Sollte der Schuldner trotz des drohenden Verlustes der Domaine nicht zu einer Zahlungsvereinbarung zu motivieren sein, stellt sich immer noch die Frage, ob die Domaine an sich für den Gläubiger überhaupt einen Wert darstellt.

    Ein Verkauf kommt in den meisten Fällen nicht in Frage, da viele Domaine lediglich einen subjektiven Wert haben und ein fairer Preis durch einen fehlenden Markt nicht einfach zu ermitteln ist. Die Übertragung der Domaine sorgt jedoch unmittelbar nach Eintragung des neuen Inhabers für laufende Kosten bei diesem. Ob diese Kosten auf die Schuld des Schuldners aufgeschlagen werden können, muss erst noch gerichtlich abschließend geklärt werden. Bis zu einer Klärung erträgt der Gläubiger auf jeden Fall noch weitere Kosten.

    Sollte die Domaine übertragen worden sein und der Schuldner macht auf dem Rechtsweg die wirtschaftliche Notwendigkeit an der Domaine geltend, könnte zudem ein teures Rückübertragungsverfahren ins Haus stehen.

    Fazit

    Der BGH bezieht durch sein vorgenanntes Urteil klar Stellung. Eine Domaine ist ein wirtschaftliches Gut und als solches auch pfändbar. Die Weigerungshaltung der Domainenregistrare ist aus jetziger Sicht des BGH rechtswidrig und eine Pfändung dürfte vor diesem Hintergrund zukünftig viel öfter von Erfolg gekrönt sein.

    Ob die Pfändung der Domaine durch die vorgenannten Einschränkungen wirtschaftlich sinnvoll ist, muss jeder Gläubiger selbst entscheiden. Auf jeden Fall ist die Androhung der Pfändung ein wertvolles Druckmittel, um einen zahlungsfähigen Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird auch diese Strategie im Sande verlaufen.

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