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Kategorie: Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung oder auch Zwangsvollstreckung betrifft die Durchsetzung von gerichtlich festgestellten Forderungen durch die staatlichen Vollstreckungsorgane. Im Inkassobereich sind das üblicherweise die Gerichte und die örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher.

  • Zinsen vergessen? Hilfe naht!

    Zinsen vergessen? Hilfe naht!

    Verzugszinsen nicht tituliert? – Nichts leichter als das!

    Vor einigen Tagen wurden wir von einem Mandanten beauftragt, eine titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Der Mandant hatte die Forderung selbst titulieren lassen und bereits vor unserer Beauftragung einen Vollstreckungsversuch unternommen. Erst im Rahmen seines Vollstreckungsversuches fiel ihm dann auf, dass er die Verzugszinsen im gerichtlichen Mahnverfahren schlichtweg nicht mit titulieren lassen hat.

    Der Gerichtsvollzieher prüft die Ansprüche!

    Der Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid wurden beantragt, erlassen und auch ordnungsgemäß zugestellt. Nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch einen Vollstreckungsauftrag erhalten hat, stellt sich heraus, dass schlichtweg vergessen wurde, die Verzugszinsen ebenfalls geltend zu machen. Tatsächlich wurde der Titel nur hinsichtlich der Hauptforderung erlassen.

    Versuch der Nachbesserung schlug fehl

    Der unmittelbar anschließende Versuch des Mandanten, auch die Verzugszinsen titulieren zu lassen, scheiterte. Auf Nachfrage teilte das Gericht mit, da das Verfahren durch den Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheides bereits abgeschlossen sei, könne eine „nachträgliche Änderung“ nicht mehr vorgenommen werden. Etwaige Zinsen können nicht mehr geltend gemacht werden.

    Diese Aussage klingt für jeweils betroffene Gläubiger enttäuschend, ist aber in der Regel richtig:

    Das Mahnverfahren ist ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren mit dem Ziel, schnell über einen Anspruch zu entscheiden und einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Mit dem Erlass und der ordnungsgemäßen Zustellung des Mahnbescheids ist das Verfahren in der Regel abgeschlossen. Weitere Ansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden.

    Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Unter bestimmten Umständen kann der Gläubiger eine „nachträgliche Änderung“ beantragen, wenn er nachweisen kann, dass ihm bei der Antragstellung ein Fehler unterlaufen ist, der sich auf das Verfahren ausgewirkt hat. In diesem Fall kann das Gericht den Titel ändern oder ergänzen, um den Fehler zu beheben.

    Verzugszinsen fallen nicht unter Ausnahme

    In diesem konkreten Fall wäre es schwierig, die entgangenen Zinsen nun in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, ohne dass es sich um eine Hauptforderung handelt. Der Gläubiger müsste einen neuen Anspruch geltend machen und ein neues Verfahren einleiten. Dies wäre mit einem zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand verbunden, der durch eine Korrektur des Fehlers bereits im Mahnverfahren hätte vermieden werden können.

    Notwendige Kosten prüfen!

    Da es sich bei den Verzugszinsen jedoch nicht um eine unter die Einreden fallende Forderung handelt, greift ein Antrag auf nachträgliche Titulierung ins Leere. Für diesen Anspruch ist ein gesondertes gerichtliches Mahnverfahren durchzuführen. Umstritten ist allerdings, ob die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem Schuldner auferlegt werden können. Schließlich hat der Schuldner mit der fehlerhaften Forderungsanmeldung nichts zu tun.

    Es empfiehlt sich immer, bei der Beantragung eines Mahnbescheids sorgfältig zu prüfen, ob alle Ansprüche und Forderungen korrekt aufgeführt sind.

    Wird ein Fehler festgestellt, sollte dies dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. So kann der Fehler noch im laufenden Verfahren korrigiert werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Gläubiger in eine ähnliche Situation wie im vorliegenden Fall gerät.

    Können im Mahnverfahren Verzugszinsen geltend gemacht werden?

    Ja, Verzugszinsen können im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Verzugszinsen entstehen, wenn der Schuldner eine Zahlung nicht fristgerecht leistet und dadurch in Verzug gerät. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz, der regelmäßig angepasst wird.

    Viel Platz im Mahnbescheidsantrag

    Im Rahmen des Mahnverfahrens hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Höhe der Verzugszinsen in seinem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids anzugeben und damit in den Titel aufnehmen zu lassen. Dazu muss er die Höhe der Verzugszinsen und den Zeitraum, für den die Zinsen berechnet werden sollen, angeben.

    Rechtsmittel für den Schuldner

    Nach Erlass des Mahnbescheids und dessen Zustellung an den Schuldner kann dieser innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, folgt für den Gläubiger die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Dieser ist ebenfalls mit einer 14-tägigen Einspruchsfrist für den Schuldner versehen. Erst, wenn beide Rechtsmittel vom Schuldner nicht genutzt werden, wird der Mahnbescheid rechtskräftig und hat die Wirkung eines Urteils. Das bedeutet, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken und auch Verzugszinsen geltend machen kann.

    Erst Widerspruch, dann Einspruch möglich!

    Widerspricht der Schuldner jedoch dem Mahnbescheid oder legt Einspruch gegen den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides ein, ist der Gläubiger darauf angewiesen, seinen Anspruch im Rahmen eines ordentlichen Klageverfahrens vor Gericht geltend zu machen. Dabei kann er nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Verzugszinsen geltend machen.

    Es empfiehlt sich daher, bereits im Mahnverfahren alle Ansprüche und Forderungen genau zu prüfen und in den Mahnbescheidsantrag aufzunehmen. Auf diese Weise können die Verzugszinsen rechtzeitig geltend gemacht werden und der Gläubiger kommt schneller zu seinem Recht.

    Sollten Sie bei ihrem Mahnbescheidsantrag die Verzugszinsen vergessen haben, können Sie diese in einem weiteren Mahnbescheidsverfahren selbständig geltend machen. Ob die dadurch entstehenden Kosten in einem Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen, ist natürlich Ermessenssache

  • Vorsicht bei Zwangsräumungsaufträgen

    Vorsicht bei Zwangsräumungsaufträgen

    Vorsicht bei Räumungsaufträgen, wenn der Schuldner seine beweglichen Sachen nicht selbst verwahrt!

    Räumungsaufträge an den Gerichtsvollzieher müssen auch explizite Anweisungen bezüglich der beweglichen Sachen des Schuldners enthalten, da diese gesondert verwahrt werden müssen.

    Bei Räumungsaufträgen muss der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners gesondert verwahren. Damit soll sichergestellt werden, dass sie nicht beschädigt oder gestohlen werden. Gemäß § 885a Abs. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners, die von der Zwangsvollstreckung nicht betroffen sind, von den Sachen zu trennen, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Die getrennten Sachen sind so zu verwahren, dass sie nicht beschädigt werden oder verloren gehen.

    Wahl der Lagerstätte obliegt dem Gerichtsvollzieher

    Grundsätzlich kann der Gerichtsvollzieher die Sachen des Schuldners zur sicheren Aufbewahrung in eine andere Wohnung oder in ein Lager bringen. Der Schuldner hat jedoch das Recht, einen Teil seiner Sachen auszusondern und in seiner Wohnung zu belassen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

    Der Gerichtsvollzieher muss nur die beweglichen Sachen des Schuldners verwahren, bzw. verwahren lassen. Immobilien und Grundstücke unterliegen anderen Regelungen und müssen in der Regel nicht gesondert verwahrt werden.

    Der Schuldner kann die Herausgabe der gepfändeten Sachen innerhalb gesetzlich geregelter Fristen verlangen

    Die Fristen, innerhalb derer der Schuldner die Herausgabe der gepfändeten Sachen verlangen kann, werden in § 802c Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelt. Und zwar muss der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach der Pfändung die Herausgabe der gepfändeten Sachen verlangen.

    Vorsicht: Diese Frist ist nicht absolut.

    Der Schuldner kann die Herausgabe der gepfändeten Sachen auch noch später verlangen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er von der Pfändung keine Kenntnis hatte oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Einhaltung der Frist gehindert war. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich ggfs. Vom Gerichtsvollzieher bestätigen zu lassen, wann der Schuldner nachweislich Kenntnis von der Zwangsräumung hatte.

    Unterschiedliche Fristen in Bezug auf Zwangsräumung und Abgabe der eV

    Die Frist zur Herausgabe der gepfändeten Sache ist nicht zu verwechseln mit der Frist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid). Die Frist für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

    Überlegen Sie sorgfältig, ob Sie einen eventuellen Räumungsbefehl einschränken

    In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, einen Räumungsauftrag einzuschränken. Eine Beschränkung kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Schuldner nur einen Teil der Wohnung bewohnt und der Vermieter nur diesen Teil räumen lassen möchte. Eine Beschränkung kann auch sinnvoll sein, wenn der Schuldner wichtige Unterlagen oder Gegenstände in der Wohnung hat, die er dringend benötigt.

    Eine Beschränkung des Räumungsauftrags ist jedoch nur möglich, wenn der Vermieter und der Gerichtsvollzieher damit einverstanden sind. Der Vermieter muss seine Forderungen und Wünsche klar formulieren und dem Gerichtsvollzieher mitteilen. Der Gerichtsvollzieher prüft dann, ob eine Beschränkung des Räumungsauftrags rechtlich möglich und praktisch durchführbar ist.

    Eine Beschränkung des Räumungsauftrages ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Räumung, wird das Gericht in der Regel keine eingeschränkte Räumungsverfügung erlassen. Es ist daher ratsam, sich in solchen Fällen anwaltlich beraten zu lassen, um die besten Möglichkeiten zu prüfen.

  • Lohnpfändung: Tricks und Schliche

    Lohnpfändung: Tricks und Schliche

    Wann lässt sich Lohn pfänden?

    Bei einer Lohnpfändung wird ein Teil des Lohns eines Arbeitnehmers abgezogen, um Schulden zu begleichen. Dabei gibt es einiges zu beachten:

    • Titel: Für eine Lohnpfändung benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, zum Beispiel einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid.
    • Freibetrag: Der Arbeitnehmer hat einen Freibetrag, der nicht gepfändet werden darf. Dieser Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und der Steuerklasse.
    • Pfändungsbeschluss: Der Arbeitgeber muss einen Pfändungsbeschluss erhalten, bevor er das Gehalt des Arbeitnehmers pfänden kann.
    • Benachrichtigung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss über die Pfändung seines Gehalts informiert werden und hat das Recht, der Pfändung zu widersprechen.
    • Überweisung an den Gläubiger: Der Arbeitgeber muss den gepfändeten Betrag an den Gläubiger überweisen.
    • Laufende Überprüfung: Die Pfändung endet nicht automatisch, sondern muss laufend überprüft werden. Ändert sich die finanzielle Situation des Arbeitnehmers, kann sich auch die Höhe des Freibetrages ändern.

    Wichtig ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Lohnpfändung an die gesetzlichen Vorgaben halten, um Streitigkeiten und Probleme zu vermeiden.

    P-Konto – Pfändungsschutzkonto

    P-Konten haben sich zu einem beliebten Mittel entwickelt, um Gläubigern die Durchsetzung berechtigter Forderungen, z.B. im Rahmen einer Lohnpfändung, zu erschweren. Da der Gesetzgeber die Vergabe von P-Konten nicht besonders stark reglementiert hat, kann praktisch jeder nach Belieben ein P-Konto einrichten. Ob eine „wirtschaftliche Notwendigkeit“ für die Einrichtung besteht, wird von der Bank nicht geprüft. Da sich P-Konten im geregelten Zahlungsverkehr nicht von „normalen“ Konten unterscheiden, besteht aus diesem Grund auch keine besonders hohe Hemmschwelle, eine solche „Pfändungsbremse“ in Anspruch zu nehmen.

    Zu schneller Verzicht auf Lohnpfändung

    Nicht wenige Gläubiger stellen sofort alle Inkassomaßnahmen ein und verzichten auf Lohnpfändungen, wenn ihnen der Schuldner glaubhaft versichert, dass ein P-Konto besteht. In vielen Fällen wird aber die Pfändungsfreigrenze regelmäßig überschritten, so dass eine Lohnpfändung wirtschaftlich durchaus Sinn macht.

    vielfältige Lohnzulagen üblich

    Heutzutage ist es in immer mehr Betrieben wieder üblich, neben dem Urlaubsgeld weitere Zahlungen zu den 12 Monatsgehältern zu leisten. Neben einem weiteren Monatsgehalt werden in vielen Betrieben in zum Teil unregelmäßigen Abständen tarifliche Zulagen gezahlt. Diese Zulagen unterliegen jedoch nur dann der Pfändung, wenn die Pfändung auch bei der jeweiligen Bank eingetragen ist.

  • Teile und werde beherrscht!

    Teile und werde beherrscht!

    Nix, divide et impera! (lat. für teile und herrsche!) Teileigentum kann ganz schön tricky sein.

    Die gebeutelten Teileigentümer

    Erschwerung der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

    Zwangsversteigerung äußerst kompliziert

    Wird ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie zwangsversteigert, haben die übrigen Miteigentümer in der Regel kein direktes Mitspracherecht. Der Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil versteigert wird, hat einen Anspruch auf den Versteigerungserlös, die übrigen Miteigentümer haben ein Zurückbehaltungsrecht.

    Kein Haftungsübergang auf Miteigentümer

    Die Höhe des Versteigerungserlöses hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Wert der Immobilie, dem aktuellen Marktumfeld und dem Versteigerungsverfahren selbst. Der erzielte Erlös wird dann in der Regel entsprechend den Miteigentumsanteilen an der zwangsversteigerten Immobilie aufgeteilt. Reicht der Versteigerungserlös nicht aus, um die Forderung des Gläubigers zu decken, haftet der Miteigentümer, dessen Anteil versteigert wurde, für den Restbetrag.

    Teileigentum

    Ein Teileigentum ist eine Form des Eigentums an einer Immobilie, bei der ein Eigentümer das alleinige Recht an einem bestimmten Teil der Immobilie hat, während andere Eigentümer an anderen Teilen der Immobilie beteiligt sind. Teileigentum kommt in der Regel bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten, wie z.B. Eigentumswohnungen oder Apartmentkomplexen, vor.

    Im Falle von Teileigentum hat jeder Eigentümer das alleinige Eigentum an seiner Einheit, die aus einem bestimmten Teil der Immobilie besteht, wie z.B. einer Wohnung oder einem Büro. Gleichzeitig teilen sich alle Eigentümer das Eigentum an den gemeinschaftlichen Teilen der Immobilie, wie z.B. dem Dach, dem Treppenhaus, der Aufzugsanlage oder dem Grundstück. Die Rechte und Pflichten der Eigentümer sind in einer Teilungserklärung und einer Gemeinschaftsordnung geregelt.

    Die Eigentümergemeinschaft muss gemeinsam Entscheidungen treffen, die alle Eigentümer betreffen, wie z.B. die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Teile oder die Verwaltung der finanziellen Mittel der Eigentümergemeinschaft. In der Regel wird hierfür eine Eigentümerversammlung einberufen, auf der alle Eigentümer ihre Stimme abgeben können.

    Teileigentum ermöglicht es den Eigentümern, ihr Eigentum an einem bestimmten Teil der Immobilie zu besitzen und zu nutzen, während sie gleichzeitig die Kosten und Verantwortung für die gemeinschaftlichen Teile der Immobilie mit anderen Eigentümern teilen.

    Möglichkeit des Anteilserwerbs

    Die übrigen Miteigentümer haben in der Regel die Möglichkeit, den versteigerten Anteil selbst zu erwerben. Sie nehmen einfach aktiv am Versteigerungsverfahren teil und bieten auf den Anteil.

    Ist auf dem Grundstück, an dem ein Miteigentumsanteil besteht, ein Grundpfandrecht eingetragen, hat dies Auswirkungen auf die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils.

    Grundpfandrecht

    Grundpfandrechte sind Rechte, die einem Gläubiger als Sicherheit für eine Forderung an einer Immobilie eingeräumt werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um ein Pfandrecht an einem Grundstück oder an einem grundstücksgleichen Recht, wie beispielsweise einem Erbbaurecht.

    Es gibt verschiedene Arten von Grundpfandrechten, wie beispielsweise:

    Hypothek: Eine Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, das als Sicherheit für eine Forderung eingeräumt wird. Die Hypothek wird in der Regel bei einem Kredit zur Finanzierung eines Grundstücks oder eines Gebäudes eingeräumt.

    Grundschuld: Eine Grundschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, das als Sicherheit für eine Forderung eingeräumt wird. Im Gegensatz zur Hypothek kann eine Grundschuld jedoch auch für andere Arten von Krediten oder Forderungen eingeräumt werden.

    Rentenschuld: Eine Rentenschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, bei dem der Gläubiger eine regelmäßige Zahlung vom Eigentümer erhält. Im Gegensatz zur Hypothek oder Grundschuld wird bei einer Rentenschuld nicht das gesamte Grundstück verpfändet, sondern nur ein Teil davon.

    Grundpfandrechte werden in der Regel im Grundbuch eingetragen und können bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks dazu führen, dass der Gläubiger bevorzugt aus dem Erlös bedient wird, bevor andere Gläubiger oder Miteigentümer Ansprüche geltend machen können.

    Das Grundpfandrecht ist eine Art Sicherheit für den Gläubiger, der dem Grundstückseigentümer Geld geliehen hat. Kann der Grundstückseigentümer die Schuld nicht zurückzahlen, hat der Gläubiger das Recht, das Grundstück zu versteigern und den Erlös zur Tilgung der Schuld zu verwenden.

    Ist auf dem Grundstück ein Grundpfandrecht eingetragen, das noch nicht vollständig getilgt ist, so hat der Gläubiger das Recht, den Miteigentumsanteil zwangsversteigern zu lassen, um sich aus dem Grundpfandrecht zu befriedigen. In diesem Fall wird der Versteigerungserlös zunächst zur Befriedigung des Gläubigers verwendet, bevor der verbleibende Betrag unter den Miteigentümern aufgeteilt wird.

    Wichtig ist jedoch, dass der Miteigentümer, dessen Anteil versteigert wird, nicht für die Schulden des anderen Miteigentümers haftet. Jeder Miteigentümer haftet nur für seinen Anteil an der Immobilie.

    Vorkaufsrecht hemmt Zwangsversteigerung

    Ist ein Grundstück, an dem Miteigentum besteht, mit einem Vorkaufsrecht belastet, hat dies Auswirkungen auf die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils.

    Ein Vorkaufsrecht gibt einem Dritten das Recht, ein Grundstück zu einem bestimmten Preis zu erwerben, bevor es an andere Käufer verkauft werden darf. Wird also ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zwangsversteigert, muss der Vorkaufsberechtigte informiert werden und hat dann die Möglichkeit, das Grundstück zu dem im Vorkaufsvertrag festgelegten Preis zu erwerben.

    Übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht aus, wird der Miteigentumsanteil nicht mehr in der Zwangsversteigerung verkauft. Übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht aus, kann der Miteigentumsanteil in der Zwangsversteigerung verwertet werden. In diesem Fall kann der Vorkaufsberechtigte jedoch nach der Versteigerung sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Ersteher des Miteigentumsanteils ausüben, indem er das Grundstück zum vereinbarten Preis kauft.

    Das Vorkaufsrecht hat erhebliche Auswirkungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren und verlangsamt es erheblich, da der Vorkaufsberechtigte benachrichtigt werden muss. Außerdem muss ihm eine Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts eingeräumt werden.

    Die Krux mit den Miteigentümern

    Im Einzelfall kann es mit erheblichem Aufwand verbunden sein, die übrigen Miteigentümer eines Grundstücks ausfindig zu machen. Dies hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art des Grundstücks, der Dauer des Eigentums, der Größe des Grundstücks und der Anzahl der Miteigentümer ab.

    Wenn es nur wenige Miteigentümer gibt und diese noch in Kontakt stehen, kann es relativ einfach sein, sie ausfindig zu machen. Wenn es jedoch viele Miteigentümer gibt und die Eigentumsverhältnisse komplex sind, kann es schwieriger und zeitaufwändiger sein, alle Miteigentümer ausfindig zu machen und zu kontaktieren.

    Es ist auch viel schwieriger, Miteigentümer ausfindig zu machen, die im Ausland leben oder häufig ihren Wohnsitz wechseln. In diesem Fall kann es erforderlich sein, private Ermittler oder Rechtsanwälte einzuschalten, um die Miteigentümer ausfindig zu machen.

    Es ist jedoch wichtig, alle Miteigentümer ausfindig zu machen und sie über die bevorstehende Zwangsversteigerung zu informieren, damit sie ihre Rechte und Interessen wahren können. Wenn dies nicht geschieht und ein Miteigentümer nicht über die Versteigerung informiert wird, kann dies zu rechtlichen Problemen führen und den Verkauf ungültig machen.

  • Nimm du den Titel!

    Nimm du den Titel!

    Abtretung von Forderungen auf einen neuen Gläubiger.

    Welche Forderungen können übertragen werden?

    Titulierte Forderungen, d.h. Forderungen, die bereits gerichtlich festgestellt sind, gehen durch Verkauf oder Erbschaft auf einen neuen Rechtsnachfolger über.

    Die Rechtsnachfolge in titulierte Forderungen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 727 BGB kann der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, also zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, an einen Dritten abtreten (verkaufen). Die Abtretung bedarf jedoch der Zustimmung des Schuldners, wenn der Vollstreckungstitel noch nicht vollstreckbar ist.

    Ist der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar, geht die Forderung automatisch auf den Rechtsnachfolger über. Der Schuldner hat dann keine Möglichkeit mehr, die Abtretung zu verhindern.

    Im Erbfall geht die titulierte Forderung auf den Erben über. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein und übernimmt somit auch die titulierte Forderung.

    Wie geht die Forderung über?

    Eine titulierte Forderung kann auf einen neuen Gläubiger übertragen werden, indem der alte Gläubiger seine Forderung an den neuen Gläubiger abtritt. Dazu ist ein Abtretungsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger erforderlich.

    Eine Abtretungsvereinbarung kann schriftlich oder mündlich getroffen werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Abtretung schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Abtretungsvereinbarung sollte insbesondere die Höhe der Forderung, die beteiligten Parteien und den Zeitpunkt der Abtretung enthalten.

    Mit der Unterzeichnung des Kauf- und Abtretungsvertrages gehen die Forderungen mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Gläubiger über. Sind Grundstücke grundstücksgleiche Rechte oder bereits titulierte Forderungen vom Kauf betroffen, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

    Der Schuldner muss nicht über die Abtretung informiert werden, wenn die Forderung tituliert, bzw. vollstreckbar ist. Der neue Gläubiger kann daher dem Schuldner schriftlich mitteilen, dass er nunmehr Gläubiger der titulierten Forderung ist. Die Mitteilung sollte insbesondere die Höhe der Forderung, die beteiligten Parteien und den Zeitpunkt der Abtretung enthalten.

    Zu beachten ist, dass die Abtretung einer titulierten Forderung nur wirksam ist, wenn der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar ist. Ist der Vollstreckungstitel noch nicht vollstreckbar, muss der Schuldner der Abtretung zustimmen. Die Zustimmung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Zustimmung schriftlich einzuholen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

    Ist der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar, geht die Forderung automatisch auf den neuen Gläubiger über und es bedarf keiner Zustimmung des Schuldners. In diesem Fall sollte der neue Gläubiger dem Schuldner jedoch eine Mitteilung über die Abtretung der Forderung zukommen lassen.

    Wer trägt die Kosten der Übertragung der Forderung?

    Die Kosten der Übertragung einer titulierten Forderung auf einen Rechtsnachfolger können grundsätzlich nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.

    Die Kosten der Übertragung einer Forderung auf einen Dritten oder einen Erben gehören grundsätzlich zu den eigenen Aufwendungen des Gläubigers und können nicht als Verzugsschaden o.ä. gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

    Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung selbst zu tragen, es sei denn, der Schuldner befindet sich im Verzug und hat die Kosten dadurch verursacht. Dies bedeutet, dass die Kosten der Forderungsabtretung in der Regel nicht dem Schuldner auferlegt werden können, es sei denn, der Schuldner hat die Kosten verursacht, z. B. durch Verzögerung der Abtretung oder eine sonstige schuldhafte Pflichtverletzung.

    Es ist jedoch möglich, dass Gläubiger und Rechtsnachfolger eine vertragliche Vereinbarung treffen, wonach der Rechtsnachfolger die Kosten der Umschreibung trägt. Eine solche Vereinbarung kann jedoch nicht einseitig zu Lasten des Schuldners getroffen werden und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Schuldners.

    Schlussbemerkung
    Die Abtretung einer titulierten Forderung ist eigentlich trivial. Sicherheitshalber sollte jedoch der Schuldner über den Gläubigerwechsel informiert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass alle bisher angefallenen Vollstreckungskosten ausdrücklich in die Abtretungsvereinbarung aufgenommen werden.

  • Fehlendes Schutzbedürfnis einer Doppelzahlung (z.B. Gehalt)

    Fehlendes Schutzbedürfnis einer Doppelzahlung (z.B. Gehalt)

    Doppelzahlung steht hinten an

    Pfändungsschutzkonten sind bei Verbrauchern sehr beliebt, da sie das Einkommen des Kontoinhabers vor Pfändung schützen. Aus diesem Grund werden sie häufig eingerichtet. Allerdings stellt sich die Frage, bis zu welcher Höhe der Pfändungsschutz bei Doppelzahlungen greift.

    Wenn Arbeitnehmer oder andere Zahlungsempfänger aus irgendeinem Grund eine Doppelzahlung erhalten, können sie theoretisch eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze verlangen. Sie argumentieren, dass es sich um eine Zahlung handelt, die dem Kontoinhaber zu Unrecht zugeflossen ist. Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

    Dem stünden die berechtigten und vor allem titulierten Ansprüche der anderen Gläubiger entgegen. Das bedeutet, dass der Kontoinhaber in diesem Fall keine Anpassung der Pfändungsfreigrenze verlangen kann, um sich vor einer Pfändung zu schützen. Der neue Gläubiger, in diesem Fall der Arbeitgeber, muss seine Forderung im Wege der Klage beim Prozessgericht geltend machen.

    Die Entscheidung des Landgerichts Köln entspricht jedoch der gängigen Praxis, insbesondere bei privat versicherten Schuldnern Pfändungen im Rahmen der Erstattung von Krankheitskosten vorzunehmen. Ähnliche Fälle gibt es auch bei der Pfändung von Umsatzsteuererstattungen.

    Insgesamt zeigt dieser Fall, dass es trotz des Pfändungsschutzes für P-Konten einige Ausnahmen gibt, bei denen der Schutz nicht greift. Es ist daher wichtig, sich genau über die Voraussetzungen und Ausnahmen des Pfändungsschutzes bei P-Konten zu informieren, um bei Doppelzahlungen oder anderen Problemen optimal geschützt zu sein.

    Pfändungsfreigrenzen

    Pfändungsfreigrenzen spielen im deutschen Rechtssystem eine wichtige Rolle. Sie legen fest, welcher Teil des Einkommens, des Vermögens oder sonstiger Zahlungen vor einer Pfändung geschützt ist. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist gesetzlich geregelt und orientiert sich am aktuellen Sozialhilfeniveau.

    Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in anderen Gesetzen wie dem Einkommensteuergesetz und dem Sozialgesetzbuch II festgelegt. Sie sollen sicherstellen, dass Schuldner trotz ihrer Schulden einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können und nicht in die Armut abrutschen.

    Die Pfändungsfreigrenzen gelten für verschiedene Einkommensarten wie Arbeitseinkommen, Renten, Arbeitslosengeld und Unterhalt. Sie berücksichtigen auch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten wie Ehepartner oder Kinder, für die der Schuldner aufkommt.

    Für Arbeitseinkommen gilt beispielsweise ab dem 01.07.2023 eine Pfändungsfreigrenze von 1.410 Euro pro Monat für alleinstehende Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. (Vor dem 01.07.2023 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.340 €.)

    Auch das Vermögen ist durch Pfändungsfreigrenzen geschützt. So sind zum Beispiel der notwendige Hausrat und bestimmte Gebrauchsgegenstände wie Kleidung und Möbel vor einer Pfändung geschützt.

    Es gibt aber auch Ausnahmen von den Pfändungsfreigrenzen. So können zum Beispiel Altschulden, Unterhaltsschulden oder Steuerschulden zu einer höheren Pfändung führen. Auch bei einer gütlichen Einigung kann der Schuldner freiwillig auf Teile seines Einkommens oder Vermögens verzichten.

    Insgesamt stellen die Pfändungsfreigrenzen einen wichtigen Schutzmechanismus für Schuldner in Deutschland dar. Sie sollen sicherstellen, dass trotz Schulden ein gewisser Lebensstandard erhalten bleibt. Schuldner sollten sich aber immer bewusst sein, dass es Ausnahmen gibt und im Zweifelsfall trotzdem gepfändet werden kann. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um möglichen Risiken vorzubeugen.

  • Umsatzsteuererstattung pfänden

    Umsatzsteuererstattung pfänden

    Bei umsatzsteuerpflichtigen Schuldnern kann es sinnvoll sein, die angeblichen Ansprüche auf Umsatzsteuererstattung, bzw. die Rückzahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu pfänden. Diese mitunter nicht unerheblichen Beträge lassen sich mithilfe des amtlichen PfÜB-Formulars pfänden. Bei der Benutzung des Formulars sind, zumindest für den unerfahrenen Gläubiger, ein paar kleine Hürden zu nehmen. Wer sich jedoch die folgenden Informationen durchliest, wird mit Sicherheit bei dem nächsten Pfändungsversuch ein paar Chancen mehr auf einen Pfändungserfolg haben.

    Drittschuldner ist das zuständige Finanzamt

    Bei der Frage nach dem Drittschuldner muss im Vorfeld geklärt worden sein, welches Finanzamt für den Schuldner zuständig ist. Bei allen anderen Finanzämtern läuft jeder Pfändungsversuch gegen diesen Schuldner ins Leere. In der Regel reicht bei umsatzsteuerpflichtigen Schuldnern ein Blick ins Impressum der jeweiligen Webseite oder ein Blick auf die Geschäftspapiere. Sollten beide Wege nicht möglich sein, ist eine Abfrage über das Bundeszentralamt für Steuern eine weitere Möglichkeit, die UST-IdNr. in Erfahrung zu bringen. Solange das für den Schuldner zuständige Finanzamt nicht bekannt ist, hat eine Pfändung keinen Sinn. Es verhält sich ähnlich, wie bei der Pfändung eines Bankkontos: Es reicht die Kenntnis der Bank. Das spezielle Konto muss nicht bekannt sein.

    Tücke im PfÜB Formular

    Die meisten Fehler im Zusammenhang mit der Pfändung der Umsatzsteuererstattung entstehen beim ankreuzen des korrekten Anspruches. Denn der Anspruch ist nicht über den Punkt „Anspruch an Finanzamt“, sondern über den Punkt G zu stellen. Er ist also als Anspruch gegen weitere Drittschuldner zu stellen. Es besteht zwar im Nachgang die Möglichkeit, die Angaben zu korrigieren, dies ist jedoch mit enormem Aufwand verbunden und verhindert unter Umständen den zeitnahen Zugriff auf eine anstehende Umsatzsteuererstattung.

    Präzisierung notwendig

    Es ist nicht ausreichend, die angebliche Umsatzsteuer zu pfänden. Vielmehr muss der Anspruch soweit präzisiert werden, dass sich aus der Formulierung eindeutig ergibt, dass es sich um die Ansprüche aus der Erstattung der Umsatzsteuer handelt. Ferner sind exakt die Zeiträume zu benennen, die gepfändet werden sollen.

    In der Regel sind diese Zahlen und Daten jedoch vorhanden, wenn der Schuldner ordentlich exploriert worden ist.

    Musterformulierung Umsatzsteuererstattung pfänden

    Pfändung des Anspruchs auf Erstattung von Vorsteuer

    Aus dem „Anspruch“ in „Höhe des Anspruches“, sowie der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses, pfänden wir die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen das „zuständiges Finanzamt des Schuldners“.

    GEPFÄNDET WERDEN:
    • Auszahlung Überschuss
    • Überzahlung aus USt.-Voranmeldungen

    Zu pfändende Kalenderjahre: „Angabe der Kalenderjahre“.

    Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.

  • Bankkonto pfänden

    Bankkonto pfänden

    Seit der Einführung des Rechtes auf Eröffnung eines Kontos (Basiskonto vom 29.06.2016), ist die Zahl der Menschen ohne Bankkonto erheblich geschrumpft. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner bei einer Bank ein Konto unterhält, ist damit sehr hoch. Was liegt also näher, als die Pfändung des mutmaßlichen Kontosaldos oder etwaiger Dispositionsrahmen? Wie das funktioniert, welche Informationen mindestens benötige werden und wie das eventuelle Guthaben den Besitzer wechselt, erfahren Sie in diesem kurzen Beitrag.

    Bankkonto auf Verdacht pfänden

    Entgegen der allgemeinen Annahme, die genaue Kontonummer des Schuldners müsse bekannt sein, ist es tatsächlich so, dass die Kenntnis der Bank vollkommen ausreicht. Grundsätzlich können bei jeder Bank, bzw. deren Filiale alle mutmaßlichen Konten des Schuldners quasi »blind« gepfändet werden. Das hat den enormen Vorteil, dass im Rahmen der Pfändung nicht nur Giro-Konten, sondern auch Spar- und sonstige Konten mitgepfändet werden. Zwar fallen für jede Bank Kosten an, diese sind aber in der Regel recht gering und können im Rahmen eines einzigen Auftrages zusammengefasst werden.

    Eigentlich sollte es heute nicht mehr vorkommen, dass die Banken sich bezüglich der gewünschten Auskunft auf das Bankgeheimnis berufen. Sollte dies doch mal passieren, ist es gut zu wissen, dass das Bankgeheimnis nur den Kunden vor seiner Bank schützt, nicht jedoch anzuwenden ist, wenn Rechte Dritter – in diesem Fall der berechtige Anspruch des Gläubigers – zu berücksichtigen sind. Dies macht es erheblich einfacher, bei einer gewissen Anzahl in Frage kommender Banken einen Pfändungsversuch zu unternehmen. Oft ist nämlich der Gläubiger wesentlich näher am Schuldner dran und erfährt durch Dritte, dass dieser Zahlungen zu erwarten hat. Selbst, wenn der Schuldner von der anstehenden Pfändung „Wind bekommen“ sollte, ist in den meisten Fällen die Umleitung der zu erwartenden Zahlungsströme nicht mehr möglich.

    Banken müssen Auskunft geben

    Die Bank kann die verlangte Auskunft nur verweigern, wenn sie glaubhaft macht, keine Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner zu unterhalten oder wenn die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner nicht mehr besteht oder nie bestand. Durch den Pfändungsversuch erhält der Gläubiger also verlässlich Auskunft über eventuelle Konten. Selbst die Ausbringung eines vorläufigen Zahlungsverbotes, welches das kontoführende Institut erfolgreich von einer Auszahlung abhält, können damit wesentlich erfolgreicher eingesetzt werden.

    Sollte sich im Rahmen der Pfändung herausstellen, dass es sich um die kontoführende Bank des Schuldners handelt, ist diese zu umfangreicher Auskunft verpflichtet. Es kann zwar sein, dass die Bank noch eigene Ansprüche gegen den Schuldner hat, aber trotzdem hat die Bank entsprechend dem Antrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die geforderten Auskünfte zu erteilen.

    Umfang der Auskunft

    Von besonderem Interesse sind hierbei folgende Angaben der Bank:

    • Es besteht ein Konto und die Kontonummer wird an den Antragsteller übermittelt.
    • Es bestehen außerdem weitere Konten oder gar ein Schließfach.
    • Bei einem überzogenen Konto ist die Bank lediglich verpflichtet einen Saldo von Null auszuweisen, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.
    • Jedwedes Guthaben muss von der Bank mitgeteilt werden.
    • Sollte die Bank eigene Ansprüche vorbringen, so sind diese nachvollziehbar zu benennen.
    • Speziell der Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen über einen begrenzten Zeitraum – in der Regel maximal sechs Monate – bringt dem Gläubiger u.U. weitere Erkenntnisse über pfändungswürdige Ansprüche.
    • Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kann zudem der Anspruch auf Rückübertragung von bestellten Grundschulden interessant sein. Bei Kenntnis solcher Umstände, lohnt sich immer die weitergehende Recherche.

    Angaben der Bank nach Treu und Glaube

    Banken müssen die Angaben, die durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangt wurden, grundsätzlich nicht an Eides statt versichern. Da die Angaben jedoch den Anforderungen nach Treu und Glauben standhalten müssen und die Bank sich bei nachweislichen Verstößen gegen ihre Auskunftspflicht schadensersatzpflichtig macht, ist eher nicht von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Auskünften auszugehen. Sollten jedoch an den Angaben der Bank berechtigte Zweifel bestehen, ist es möglich, die Bank unter entsprechendem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen und notfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes weitere Auskünfte einzufordern.

    FAZIT

    In Zeiten, in denen die Sachpfändung mehr und mehr an Bedeutung verliert, ist die Pfändung eines Bankkontos im wahrsten Sinne des Wortes bares Geld wert. Speziell die geringen Kosten und die Möglichkeit im Rahmen eines vorläufigen Zahlungsverbotes binnen Tagen ein Konto für den Zugriff durch den Schuldner zu sperren, machen die Kontopfändung zu einem hochwirksamen Instrument im Rahmen der Forderungsbeitreibung.

  • Vollstreckung und Gebühren

    Vollstreckung und Gebühren

    Vollstreckung: Vollstreckungsmaßnahmen sind eine unangenehme Sache für die Schuldner. Zum Prozedere dieser Angelegenheit gehört auch immer das Vermögensverzeichnis des Schuldners. Dies ist Teil der Vermögensauskunft. Oft stellt sich allerdings die Frage, ob Rechtsanwälte oder aber auch Inkassounternehmen das Recht haben, eine Gebühr zu verlangen, wenn sich kein zugriffsfähiges Vermögen ergibt. Die Antwort auf diese Frage sowie die Erklärung dazu finden Sie im folgenden Text.

    Zugriffsfähiges Vermögen – was ist das?

    Von zugriffsfähigem Vermögen spricht man, wenn etwa im Rahmen einer Vollstreckung auf Vermögenswerte „zugegriffen“ werden kann. Diese Vermögenswerte werden dann zur Befriedigung des Gläubigers oder der Gläubiger verwendet.

    Um dieses zugriffsfähige Vermögen zu ermitteln, ist ein Vermögensverzeichnis notwendig, welches einen Teil der Vollstreckung darstellt. In Ausnahmesituationen ist es dem Schuldner möglich, eine solche Vermögensauskunft zu vermeiden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Gläubiger oder den Gläubigern kommt, mit der der Schuldenabbau vorangetrieben wird. Dies ist etwa in Form von vereinbarten Ratenzahlungen möglich.

    Wichtig: Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor – und der Schuldner verweigert dennoch die Vermögensauskunft – droht nicht nur ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis, sondern die Vollstreckung geht unter Umständen auch mit einem Haftbefehl einher! Von daher tun Schuldner gut daran, ihre Vermögensverhältnisse transparent offenzulegen.

    Wann wird eine Gebühr fällig?

    Grundsätzlich gilt zunächst, dass es sich bei der Einholung der Vermögensauskunft um eine Leistung handelt, die separat vergütet werden muss. Dies ist im § 18 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt.

    Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine solche Gebühr nicht anfällt. Und zwar dann, wenn das Vermögensverzeichnis entsprechende Vermögenswerte zu Tage fördert, welche dann auch vollstreckt werden. Maßgeblich ist hierbei, dass es sich dann um eine Auswertung handelt, die in einem sogenannten „inneren Zusammenhang“ mit der Vollstreckung steht. Einfach formuliert: Da sich durch die Vermögensauskunft pfändbare Werte ergeben haben und diese auch vollstreckt werden, besteht dieser innere Zusammenhang.

    Wer trägt welche Kosten?

    Geht es um die Auswertung des Vermögensverzeichnisses, gehören diese zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Wird diese gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) als notwendig angesehen, muss der Schuldner für die Kosten aufkommen.

    Was ist eigentlich pfändbar?

    Pfändbar ist in vielen Fällen ein Teil des Arbeitslohns der Schuldner. Doch wie schaut es aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch mit Sachbezügen entlohnt? Ein klassischer Fall hierbei sind Autos – oder in letzter Zeit verstärkt – Diensträder, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.

    Für gewöhnlich werden diese Räder oder Fahrzeuge nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, sondern auch im privaten Bereich. Steuerrechtlich bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer Rad oder Auto mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung versteuern muss. Hierbei spricht man von einer Versteuerung des „geldwerten Vorteils“. Wichtig für Gläubiger und Schuldner: Durch den geldwerten Vorteil, der an das Gehalt angerechnet wird, ergibt sich im Zweifel auch eine höhere pfändbare Summe. Die Vollstreckung führt also zu einem messbar besseren Erfolg.

    Geldwerter Vorteil nicht geschützt

    Dies ist übrigens auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das in diesem Beispiel genutzte Rad oder Auto – es kann natürlich auch ein beliebiger anderer Artikel im Bezug zur Arbeit sein – monatlich als Leasinggebühr von seinem Gehalt abgezogen bekommt. In diesem Fall wird die monatliche Leasinggebühr zwar vom Gehalt abgezogen – der geldwerte Vorteil jedoch wird hinzugerechnet.

    Wie hoch der pfändbare Teil des Gehalts inklusive der geldwerten Vorteile ist, wird anhand von bestimmten Tabellen bemessen. Unterm Strich ergibt sich also, dass auch ein geldwerter Vorteil pfändbar ist, da Gehalt und geldwerter Vorteil zusammengerechnet werden.

    Vor der Pfändung nicht geschützt sind etwa:

    Nicht gepfändet werden können hingegen Sparzulagen durch den Arbeitgeber. In diesen Bereich fallen zum Beispiel die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen (VL). Diese sind nicht übertragbar und können daher auch nicht gepfändet werden.  

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