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Monat: September 2021

  • Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Ein jeder muss sich wehren, wie er kann, vom Knaben auf, so wird’s zuletzt ein Mann.

    Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)

    Im Eifer der Insolvenz passiert es dem einen oder anderen Schuldner schon mal, dass er den einen oder anderen Gläubiger vergisst. Für den Gläubiger, der seine Schuldner regelmäßig an der »langen Leine« lässt, führt das oft dazu, dass er im Gläubigerverzeichnis nicht berücksichtigt wird. Der oftmals verantwortliche Grund für dieses Verhalten liegt in der Annahme, dass der Schuldner derzeit sowieso mittellos sei, und jede weitere Vollstreckungsmaßnahme vermeidbare Kosten produziert. Aus dieser Rücksichtnahme auf die finanzielle Situation des Schuldners sollte einem Gläubiger jetzt ein Strick gedreht werden. Aber es gibt Möglichkeiten die Restschuldbefreiung anzufechten.

    Anfechtung Restschuldbefreiung

    Urteil des LG Hamburg vom 10.07.2017, AZ: 326 T 181/16

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Schuldner an, sich auf die Angaben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlassen zu haben. Hierzu erging jetzt vor dem Landgericht Hamburg folgendes Urteil, sowie dessen Kommentierung auf ZVI.

    Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

    Obwohl es dem Schuldner mit den aktuellen Regelungen zur Privatinsolvenz schon recht leicht gemacht wird, die Restschuldbefreiung zu erlangen, machen sich viele Schuldner nicht die Mühe alle Gläubiger über die Insolvenz zu informieren. Mag es in einigen Fällen pure Unachtsamkeit sein, ist es in anderen Fällen Absicht.

    Restschuldbefreiung nicht gewährt

    Zu Recht hat jetzt das LG Hamburg, mit Urteil vom 10.07.2017 erkannt, dass dies vom Schuldner grob fahrlässig ist und die Forderung des Gläubigers von der Restschuldbefreiung nicht betroffen ist.

    Wir können aus gleichlautenden Erfahrungen nur sämtlichen Gläubigern raten, Schuldner nicht zu sehr aus den Augen zu verlieren. Eine titulierte Forderung verjährt zwar grundsätzlich erst nach 30 Jahren, das befreit den Gläubiger jedoch nicht davon, regelmäßige Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Wenn diese im Turnus von maximal 3 Jahren durchgeführt werden, bleibt außerdem der Anspruch auf sämtliche angefallenen Zinsen erhalten. Dies kann nach einigen Jahren dazu führen, dass die Zinsen einen höheren Betrag ausmachen, als die zugrundeliegende Forderung.

    Untätigkeit kann zur Verwirkung führen

    Mit dem vorliegenden Urteil ist in keiner Weise auf die Pflichten des Gläubigers eingegangen worden, der zumindest zur Sicherung der Zinsansprüche alle drei Jahre hätte tätig werden müssen. Hinzu kommt, dass viele Anträge auf Privatinsolvenz von erfahrenen Gläubigern angefochten werden können.

    Vorsicht muss auch walten lassen, wer über mehrere Jahre keinerlei Vollstreckungsversuche unternimmt oder es unterlässt, den Schuldner anderweitig zu Zahlungen aufzufordern. Obwohl eine titulierte Forderung erst nach 30 Jahren verjährt, kann der Schuldner versuchen, sich auf die Verwirkung des Titels zu berufen, weil der Gläubiger kein ernsthaftes Interesse mehr an der Realisierung der Forderung gezeigt hat.

  • VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! (abgeleitet vom lateinischen sapere aude)

    Leitspruch der Aufklärung – Immanuel Kant (1724-1804)

    Otto-Versand, Bonprix! Wer kennt diese Unternehmen nicht? Dass der „Otto-Versand“ auch in anderen Bereichen gutes Geld verdient, wissen indes nur noch wenige. Europas größtes Inkassounternehmen, die „EOS DID“ trägt erheblich zum Erfolg des Konzerns bei. Dieses Vorgehen ist seit Jahren den unterschiedlichsten Verbraucherzentralen ein Dorn im Auge. Jetzt versucht die Verbraucherzentrale Sachsen Schuldner des „Otto-Versands“ zum Beitritt zu einer Musterklage zu überzeugen. Natürlich sind nur die Schuldner gemeint, welche sich so lange mahnen ließen, bis das Inkasso eingeschaltet wurde.

    Das sich selbst versorgende Inkassounternehmen

    Plump gesagt, lässt sich nicht nur mit dem Versand von Waren Geld verdienen, sondern auch mit dem Inkasso, gegen säumige Zahler. Was liegt da näher, als beide Geschäftsbereiche in einem Konzern zusammenzuführen? Aus Sicht der VZ hat die Zugehörigkeit der Inkassogesellschaft zur Otto-Group allerdings ein „Geschmäckle“.

    Soll der ehrliche Kunde die Kosten der säumigen Kunden ertragen?

    Eigentlich gehört das Mahnwesen zu den Kernbereichen jedes Unternehmens. Mit den entsprechenden Ressourcen, die so einiges an Kosten produzieren. Diese Kosten entstehen jedoch alleine durch die Kunden, die nicht fristgerecht zahlen. Wirtschaftlich betrachtet, gehen die Kosten aus säumigen Forderungen zu Lasten der ehrlichen und fristgerecht zahlenden Kunden. Damit ist das Dilemma aber noch nicht zu Ende. Das geht so weit, dass die Kosten für das interne Mahnwesen nicht auf Rechnungen säumiger Kunden aufgeschlagen werden dürfen. Soll heißen, jeder säumige Kunde produziert aus Unternehmersicht immense Kosten durch seine verspätete Zahlung. Die fehlende Möglichkeit der Unternehmer säumige Kunden zu sanktionieren, führt dazu, dass das interne Mahnwesen so schlank und kurz, wie möglich gehalten wird.

    Mahnen, ohne „vergessliche“ Kunden zu verprellen

    Für viele Firmen ist es eine Gratwanderung: Welche Kunden vergessen zu zahlen und welche Kunden kann man vergessen? Speziell im B2C-Bereich ist der säumige Kunde darauf hinzuweisen, dass ein weiterer Zahlungsverzug erhebliche Kosten nach sich zieht, wenn für die Beitreibung ein Rechtsdienstleister eingeschaltet werden muss. Solche „Drohungen“ möchte jedoch kein Unternehmer gegenüber guten Kunden aussprechen. Aus dem vorgenannten Grund bleibt trotz der Möglichkeit, einen Rechtsdienstleister mit dem Einzug der Forderung beauftragen zu können, immer noch erhebliche Arbeit im internen Mahnwesen übrig.

    „Otto-Group / EOS“ ist nur ein Synonym für eine immer größer werdende Branche

    Der Online-Handel hat nicht nur mit Amazon ein Problem. Auch die Riesen aus Asien wollen am deutschen Verbraucher verdienen. Während die Verdienstmargen immer schmaler werden und die Verbraucher „umweltbewusstlos“ gerne zu den billigsten Waren greifen, muss jede Chance genutzt werden, die unternehmenseigenen Kosten zu senken oder wenigstens nicht steigen zu lassen. Die Entscheidung der Otto-Group – obwohl schon seit Jahren etabliert – ist mit Sicherheit keine bloße Folge der Gewinnmaximierung auf Kosten der Schuldner. Es muss immer wieder betont werden, dass der ehrliche Kunde nie in kostenpflichtigen Kontakt mit einem Inkassounternehmen kommt. Tatsächlich sehen viele Online-Händler den Gang zu einem Inkassounternehmen mittlerweile als Notwehr. Gutgemeinte Bezahlvorgänge auf Rechnung werden nur allzu häufig von Kunden ausgenutzt, die entweder gar nicht vorhaben zu bezahlen oder von Gesetz wegen geschützt werden, weil sie unter Betreuung stehen und deswegen nicht zur Zahlung herangezogen werden können. Die Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit getragen werden müssen, gehen in die Milliarden!

    Verbraucherzentralen auf der Suche nach Ihrer Daseinsberechtigung

    Mit Sicherheit sind Verbraucherzentralen eine großartige Errungenschaft moderner Gesellschaften. Ich sehe sie auch gerne auftreten, wenn der Kunde mit dem Kauf eines Diesel-KFZ betrogen wird oder bei irreführender Werbung vermeintlich gesunder Kinder-Schokolade. Allerdings ist der Markt betrügerisch tätiger Unternehmen begrenzt und jede VZ sucht eine öffentlichkeitswirksame Möglichkeit auf sich aufmerksam zu machen. Denn auch die „obere Etage“ der Verbraucherzentralen lebt nicht von Luft und Liebe.

    Geld hat man zu haben und Verträge sind einzuhalten

    Liebe Verbraucherzentrale Sachsen, ihr packt das Problem an der falschen Stelle an. Gäbe es keine säumigen Kunden, gäbe es auch keine Inkassounternehmen. Ihr wärt den betroffenen Leuten eine wesentlich größere Hilfe, wenn Ihr Aufklärung statt Verwirrung stiftetet. Aber, der Aufruf zu einer Musterklage ist öffentlichkeitswirksamer als die Aufklärung des Einzelnen, dass eine bestellte Ware oder Dienstleistung auch bezahlt werden muss.

    Quelle: Leipziger Zeitung vom 31.08.2021
  • Unterhaltsvorschüsse zurückholen

    Unterhaltsvorschüsse zurückholen

    Ehe ist das Akronym für „errare humanum est“ und bedeutet: Irren ist menschlich!

    Frei nach Seneca

    Verlorene Unterhaltsvorschüsse? Laut aktuellen Zahlen der öffentlichen Hand entsteht den Kommunen jedes Jahr ein Defizit von 650 Millionen Euro. Alles aus Vorschusszahlungen für Unterhaltsempfänger bei denen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht leistet.

    Die eigenen Bemühungen der Kommunen tragen lediglich dazu bei, dass nur rund 23 % dieser Unterhaltsvorschusszahlungen von den Zahlungspflichtigen eingetrieben werden können. Der Rest wird ausgebucht und belastet somit die Allgemeinheit, bzw. den Steuerzahler.

    Unterhaltsvorschüsse – eine notwendige Hilfe

    Es steht außer Frage, dass der Staat für die Unterhaltspflicht einsteht, wenn der Unterhaltspflichtige aktuell nicht zahlungswillig oder auch zahlungsfähig ist. Es zeigt aber gleichzeitig das Problem auf, dass die bereitwillige Übernahme von Unterhaltsleistungen durch den Staat, von vielen Unterhaltspflichtigen als willkommene „Subvention“ betrachtet wird.

    Inkassounternehmer – auf Erfolg programmiert

    Es liegt in der Natur der Sache, dass mit der Einziehung von Unterhaltsvorschüssen beauftragte Mitarbeiter der Kommunen nicht die Beitreibungsquoten erzielen können, die gemeinhin von Inkassounternehmen erzielt werden. Dieser Erkenntnis folgend gibt es auch vereinzelt Kommunen, die dazu übergegangen sind, Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Außenstände zu beauftragen.

    Fehlende bundeseinheitliche Qualifizierung

    Alleine fehlt es hier an einer bundeseinheitlichen Regelung, damit die Kommunen nicht aus falscher Vorsicht auf erhebliche finanzielle Rückflüsse verzichten. Die heute am Markt tätigen Inkassounternehmer sind als Rechtsdienstleister auf eben solche Probleme spezialisiert und tragen bereits in vielen anderen Branchen und Marktbereichen dazu bei, dass die Allgemeinheit nicht durch die wenigen Zahlungsverweigerer unnötig belastet wird.

    Organisierte Zahlungsverweigerer

    Wie in vielen anderen Bereichen mittlerweile auch zu beobachten ist, gibt es auch für die vorsätzlichen Zahlungsverweigerer, Inhaltsseiten im Netz, wie Mann/Frau sich um den Unterhalt drücken kann. Unter den Unterhaltspflichtigen spricht sich somit sehr schnell rum, welche Kommunen eher zögerlich mit der Beitreibung offener Unterhaltszahlungen umgehen. Ein Phänomen, welches sicher nicht nur im Bereich der geschuldeten Unterhaltszahlungen vorkommt, aber hier mit Sicherheit zu erheblichen Belastungen der öffentlichen Hand führt, denen dann die Mittel für eigentlich wichtigere Leistungen fehlen.

  • Inkasso ohne Mahnung geht nicht?

    Inkasso ohne Mahnung geht nicht?

    Mahnung, Zahlungserinnerung? – Ja, was denn jetzt?

    Marktteilnehmer, die keine Verbraucher sind, halten immer noch daran fest, Mahnungen schreiben zu müssen. Dabei kostet die Unkenntnis über die Fälligkeit von Rechnungen, bzw. wann der Schuldner mit der Zahlung einer Rechnung im Verzug ist, unter Umständen bares Geld. Das mag einerseits daran liegen, dass mit Abstand die meisten Verbraucher ihre Rechnungen innerhalb der genannten Frist zahlen und in Folge dessen auch nicht in Verzug geraten. Es hat sich aber bei diversen Verbrauchern auch die gefährliche Unsitte eingeschlichen, jede Rechnung sowieso erst nach der dritten Mahnung zu zahlen.

    Zahlungsausfälle bei KMU

    Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren das Schuldrecht reformiert. Unter anderem wurde damit auch die Zahlungsmoral vieler Verbraucher in das Gesetz aufgenommen. Einzelne Unternehmen konnten durch säumige Schuldner so stark finanziell geschädigt werden, dass diese existenziell bedroht waren und im schlimmsten Fall sogar in die Insolvenz rutschen konnten. – Eigentlich gesunde Unternehmen mussten Insolvenz anmelden, weil einige wenige Schuldner Zahlungsziele missachteten. – Das übliche Vorgehen gegenüber säumigen Schuldnern lag vor der Einführung der Schuldrechtsreform bei vielen Unternehmen meist darin, drei Mahnungen abzusetzen. Dabei sind drei Mahnungen, drei Mahnungen zu viel. Heute ist bereits eine „Zahlungserinnerung“ ausreichende. Aus diesem Grund entstand sehr schnell die Überzeugung, dass speziell die Klein- und die Kleinstunternehmer geschützt werden müssen, damit deren Existenz nicht durch einige wenige Zahlungsverweigerer bedroht wird.

    § 286 BGB – Verzug des Schuldners

    Liest man sich nur den Einleitungssatz des § 286 BGB durch, so könnte man zu dem Schluss gelangen, dass es nach wie vor einer Mahnung bedarf, um einen Schuldner in Verzug zu setzen. Die Einschränkungen, bzw. erweiterten Rechte der Gläubiger ergeben sich erst aus dem weiteren Gesetzestext. „Wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist!“ Jede Rechnung, die ein Zahldatum enthält, welches sich nach einem festen Kalenderdatum ergibt, setzt den Schuldner automatisch mit Ablauf des genannten Datums in Zahlungsverzug. Wenn es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher handelt, ist zusätzlich auf die Einleitung rechtlicher Schritte nach Ablauf der Zahlungsfrist hinzuweisen.

    Wie oft muss gemahnt werden, bevor eine Forderung ins Inkasso gegeben werden darf?

    Tatsächlich muss gar nicht gemahnt werden! Verbraucher sind nach Ablauf von 30 Tagen im Zahlungsverzug, Unternehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist in der Rechnung. – Trotzdem empfehlen wir grundsätzlich eine Zahlungserinnerung mit einer verkürzten Zahlungsfrist von 3 bis 7 Tagen. Diese muss auch nicht per Einschreiben verschickt werden oder gar per Boten. Der Gesetzgeber unterstellt dem Besitzer eines Briefkastens, dass er in der Lage ist, diesen auch regelmäßig zu leeren.

    Welchen Sinn hat die Feststellung des Zahlungsverzuges?

    Nicht wenige Verbraucher überweisen Rechnungen erst zum Tag der Fälligkeit. Das ist grundsätzlich nicht verkehrt und hatte in Zeiten höherer Zinsen auch durchaus eine stärkere wirtschaftliche Funktion. Die heutigen Zahlungsfristen dienen in der Regel dazu, dass der Verbraucher, bzw. Schuldner mit der Zahlung der Rechnung warten kann, bis ihm Zahlungen aus anderen Quellen (z.B. Löhne) zugehen. Da auch der Unternehmer Rechnungen (und natürlich auch Löhne) zahlen muss, ist es ein betriebswirtschaftliches Erfordernis, Forderungen mit einem Zahlungsziel zu versehen. Mahnungen, Zahlungserinnerungen und auch Mahntelefonate haben jedoch vor Ablauf des gesetzten Zahlungsziels keinen Sinn.

    Zahlungsverzug bereits nach wenigen Tagen

    Viele Unternehmer haben in den letzten Jahren ihr Forderungsmanagement professionalisiert. Unmittelbar mit Ablauf des Zahlungszieles erhält der Kunde eine Zahlungserinnerung mit einem weiteren kurzen Zahlungsziel. Als zusätzliche Zahlungsfrist werden mittlerweile 5 bis 10 Tage als angemessen angesehen. Wenn auch zu dem neuen gesetzten Termin keine Zahlung durch den Schuldner erfolgt, wird ohne weitere Mahnung die Forderung zum Inkasso an einen Inkassounternehmer übergeben. Vorausgesetzt, die Mahnung entspricht vom Text her den gesetzlichen Erfordernissen.

    Rechtzeitig Rechtsdienstleister einschalten erspart Zahlungsausfälle

    Dem Einen oder Anderen mag die schnelle Übergabe an einen Rechtsdienstleister zu forsch erscheinen. Tatsache ist jedoch, dass Zahlungsverzögerungen oft Umstände haben, die auch aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit herrühren. Gläubiger, die die Beitreibung ihrer berechtigten Forderungen an diesem Punkt „auf die lange Bank“ schieben, sehen im Fall der Fälle dann oft keinen Cent mehr. Während die Gläubiger, die zeitig auf drohende Zahlungsausfälle mit Sicherungsmaßnahmen reagierten, ihre komplette Forderung einbrachten, gehen die „Nachsichtigen Gläubiger“ der Reihe nach leer aus.

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