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Monat: September 2019

  • Muster: Mahnbescheid widersprechen

    Muster: Mahnbescheid widersprechen

    Keine Angst vor unberechtigtem Mahnbescheid.

    Mahnbescheid widersprechen – Muster

    Da grundsätzlich jeder Bürger einen Mahnbescheid beantragen kann, ist es auch grundsätzlich möglich, jedem Bürger einen Mahnbescheid zuzustellen. Aber, wenn der Mahnbescheid unberechtigt ist, braucht der Empfänger keine Angst vor irgendwelchen Konsequenzen zu haben. Gegen einen Mahnbescheid kann auf einfache Art und Weise Widerspruch eingelegt werden!

    Widerspruch – das erste Rechtsmittel

    Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die einfache Folge, dass der Gläubiger seine Forderung nur noch auf dem Gerichtswege geltend machen kann, wenn er nicht bereit ist, auf die Forderung zu verzichten.

    Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid

    Wie bereits erwähnt, kann jeder Bürger gegen einen anderen einen Mahnbescheid erwirken. Die Anforderungen hierfür sind bewusst sehr niedrig angesetzt, was sogar so weit geht, dass die Gerichte nur eine oberflächliche Prüfung des Antrages vornehmen. Kein Bestandteil dieser Prüfung ist die Kontrolle, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Das hat durchaus seinen Sinn und würde, liefe es anders, das gesamte gerichtliche Mahnverfahren überflüssig machen.

    Widerspruch Musterbrief

    Mit dem Mahnbescheid wird dem mutmaßlichen Schuldner grundsätzlich ein Vordruck zugestellt, der ausführlich über die Möglichkeiten des Widerspruchs informiert und wie dieser eingelegt werden kann. Während der Antragsteller (Gläubiger) einem Formularzwang unterliegt, steht es dem Schuldner frei, wie er den Widerspruch einlegen möchte. Es ist grundsätzlich ausreichend, ein FAX zu verwenden. Auch an den Inhalt des Widerspruches sind keine Vorschriften gebunden. Dies dient dem Schutz des – eventuell zu Unrecht – angemahnten Schuldners.

    Muster Widerspruch Mahnbescheid

    Widerspruch gegen vollständige Forderung des Mahnbescheides

    „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Ich weise die Forderung als unberechtigt zurück.“

    Widerspruch gegen einen Teil der Forderung

    „Hiermit lege ich teilweisen Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Die Forderung ist nur für die Posten: „Forderung 1“, „Forderung 2“, etc. berechtigt. Den restliche/n Forderung/en widerspreche ich hiermit“

    Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid
    Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid

    Keine gute Idee bei berechtigter Forderung

    Sollte die Forderung berechtigt sein, ist es mit Sicherheit keine gute Idee, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Jeder Gläubiger hat das Recht, im Falle eines Widerspruches, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass der Widerspruch unbegründet war, wird es für den Schuldner wesentlich teurer: neben der reinen Schuld, fallen dann auch noch Kosten für das Gericht, den Rechtsanwalt und die aufgelaufenen Zinsen an. Wer sich nicht sicher ist, wie er auf einen Mahnbescheid reagieren soll, ist mit Sicherheit gut beraten, mit dieser Angelegenheit zu einem Rechtsdienstleister zu gehen.

  • Doppelte Entschädigung

    Doppelte Entschädigung

    Nutzer von Pauschalreisen haben Anspruch auf eine Entschädigung für die Flugscheinkosten. Dies entspricht grundsätzlich einmal dem gesetzlich geregelten Anspruch, resultierend aus der FluggastrechteVO.

    Keine Entschädigung ohne Versicherung

    Dieser Anspruch kann sich gegen den Reiseveranstalter oder gegen die Fluggesellschaft richten. Wer jedoch seine Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat, erlebt eine böse Überraschung, wenn er nicht auf den so genannten Sicherungsschein geachtet hat.

    Versicherung gesetzlich vorgeschrieben

    Reiseveranstalter sind eigentlich verpflichtet, die Flugscheinkosten über einen Sicherungsschein für den Fluggast abzusichern. Dies hat den Sinn, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, der Flug trotzdem angetreten werden kann, da eine Versicherung für den Flugpreis einsteht.

    Flugsicherungsschein aushändigen lassen

    Leider passiert es trotzdem, dass dieser Flugsicherungsschein nicht beantragt oder ausgehändigt wird. Damit steht der Fluggast im Falle eines Entschädigungsanspruches vor einem Problem. Die Fluggesellschaft ist zwar grundsätzlich verpflichtet, dem Fluggast eine Entschädigung zu zahlen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die Buchung über einen Reiseveranstalter erfolgte. Da dieser gesetzlich zur Ausstellung eines Sicherungsscheins verantwortlich ist, hat man sich im Falle eines Entschädigungsanspruches auch an diesen zu wenden.

    keine doppelte Entschädigung

    Die vermeintlich „doppelte“ Entschädigungsmöglichkeit ist also in den vorgenannten Fällen nicht gegeben. Es ist erst recht nicht möglich, sich bei beiden Parteien schadlos zu halten!

    Die EWG-Richtlinie zu den Fluggastrechten unterscheidet nicht, zwischen Reiseveranstaltern, die einen Sicherungsschein ausgestellt haben und jenen, die das „vergessen“ haben. Diese Obliegenheit trifft den Fluggast. Sollte der Fluggast im Eifer des „Urlaubsgefechtes“ die Vollständigkeit der Reiseunterlagen nicht geprüft haben, greifen seine berechtigten Entschädigungsrechte ins Leere.

  • Verjährung bei Vermieteransprüchen

    Verjährung bei Vermieteransprüchen

    Immer wieder gibt es für Vermieter Probleme mit der Verjährung von Ansprüchen gegen – ehemalige – Mieter. Während dem Mieter daran gelegen ist, den Beginn der Verjährung frühestmöglich beginnen zu lassen, liegt dem Vermieter genau am Gegenteil.

    Zieht man zur Klärung des Beginns der Verjährung den § 548 Abs. 1 BGB heran, scheint die Sache eindeutig zu sein: die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Viel wichtiger ist jedoch in diesem Zusammenhang die vollständige und eindeutige Besitzaufgabe des Mieters.

  • Bundesverbände für bessere Inkassoaufsicht

    Bundesverbände für bessere Inkassoaufsicht

    Die Justizminister der Länder befassen sich in diesen Tagen unter anderem mit der aktuellen Inkasso-Aufsicht. Speziell den organisierten Inkassounternehmen ist das sehr recht. Ein Hauptanliegen ist die derzeite Verteilung der Aufsicht auf zuviele Teilnehmer. Diesem Umstand ist es geschuldet, dass der Inkassomarkt von zahlreichen nichtregistrierten Unternehmen zur Schaffung von Inkassoerlösen missbraucht wird.

    BDIU und BFIF kämpfen für seriösen Markt

    Ein wichtiges Ziel muss die Zentralisierung der Inkassoaufsicht auf eine einzelne Behörde sein. Von diesem Ziel ist die Inkassobranche weit entfernt. Drei Dutzend Zivilgerichte, über alle Bundesländer verteilt, setzen für die Aufsicht der Inkassounternehmen höchst unterschiedliche Prioritäten. Der für die Verbraucher dringend notwendigen Schutzfunktion kann so nicht genügt werden.

    Kernproblem Inkassoaufsicht

    Trozt des Wissens um diese Kernprobleme, geht ein neuer Vorstoß im anstehenden Gesetzgebungsverfahren in die falsche Richtung. Statt der Stärkung der Aufsicht, was im Sinne aller Beteiligten wäre, soll eine Deckelung der Gebühren das Problem lösen. Dem Wissen, dass den unseriös arbeitenden Inkassounternehmen damit nicht beizukommen ist, wird sich an dieser Stelle verschlossen.

    Aufsichtsbehörden stärken

    Wir hoffen an dieser Stelle, dass die Gesetzgebungsverfahren auch die jahrelangen Erfahrungen der beiden größten Branchenverbände der Inkassounternehmen berücksichtigen werden. Der BDIU und der BFIF setzen sich seit Jahren für die Verstärkung der Aufsichtsbehörden ein und fordern ein schnelleres Tätigwerden, gegen unseriöse und aus dem Ausland operierende als Inkassounternehmen auftretende Gesellschaften auf.

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