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Monat: Februar 2019

  • Damit die Schulden nicht aus der Welt sind!

    Auslandsinkasso: Eine Herausforderung der besonderen Art

    Außenstände sind ärgerlich und zeitraubend. Oft greifen auch Erinnerungen und Mahnungen nicht, der Vorgang muss an einen Inkassodienstleister abgegeben werden. Doch als wäre das Problem offener Rechnungen nicht schon schlimm genug, kann die Sache noch komplizierter werden, wenn der Schuldner im Ausland sitzt. Aber „aus der Welt“ ist er damit trotzdem nicht. Das Auslandsinkasso kann helfen.

    Nach wem genau man suchen muss

    Sitzt ein Schuldner im Ausland, beginnt das Problem oft mit scheinbar ganz profanen Dingen. So kann es zu einer sportlichen Aufgabe werden, überhaupt erst einmal den handelsrechtlichen Namen des Schuldners zu ermitteln. Sprachprobleme erschweren den Vorgang auch immer wieder. Und letztlich muss man sich mit dem Rechtssystem auskennen, das im betroffenen Land gilt. Aber es gibt auch Probleme mit Mentalitätsunterschieden, wie ein kleines Beispiel zeigt.

    „Immer locker bleiben“

    Österreich ist uns nah – geografisch, sprachlich und kulturell. Aber es gibt Unterschiede, zum Beispiel bei nicht bezahlten Rechnungen. Diese Erfahrung musste ein Inkassodienstleister machen, der im Auftrag seines Kunden einen Brief schrieb. Dieser wurde nicht beantwortet. Der Grund: In Österreich wird allgemein erwartet, dass Mahnungen oder eben Inkassoanschreiben höflich und umfassend formuliert werden. Fehlen in den Augen des Empfängers diese Eigenschaften im Anschreiben, strafen sie den Absender mit Nichtbeachtung.

    Und selbst wenn alles so abläuft, wie es der österreichischen Mentalität entspricht, braucht man Geduld, bis die Zahlung endlich zu verzeichnen ist.

    Inkassodienstleister als internationale „Schuldner-Versteher“

    Inkassodienstleister, die sich unter anderem Auslandsinkasso auf die Fahne geschrieben haben, müssen sich nicht nur in den rechtlichen Fragen gut auskennen. Sie müssen auch ein Gespür dafür haben, wie sie der jeweiligen Mentalität des Landes begegnen, in dem der Schuldner sitzt. Gute Inkassodienste verfügen hier über ausgezeichnete Möglichkeiten.

    Übrigens: Das Beispiel Österreich dient natürlich nur der Veranschaulichung. Wir hätten auch jedes andere Land als Beispiel verwenden können. Im Falle Österreichs haben wir sogar ein Land gewählt, das sehr einfach zu „händeln“ ist, sofern man um die Gepflogenheiten weiß. In anderen Ländern kann die Aufgabenstellung deutlich komplexer sein. In jedem Fall ist das Geld nicht weg, wenn der Schuldner im Ausland sitzt. Zahlreiche Inkassodienste, die sich auf Auslandsinkasso spezialisiert haben, erzielen eindrucksvolle Ergebnisse.

  • Auskunft trotz Auskunftssperre – ZPO §755

    Die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, dessen Adresse aufgrund eines Sperrvermerks nicht veröffentlicht werden darf, kann sich als schwierig erachten. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, trotz Auskunftssperre einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung, sowie der daraus resultierenden Adressermittlung zu beauftragen.

    ZPO § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners: Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben (Quelle: https://dejure.org)

    Adressermittlung über den Gerichtsvollzieher

    Der Gerichtsvollzieher darf also gemäß 755 ZPO die Anschrift des Schuldners ermitteln. Dies ist natürlich immer dann notwendig, wenn die Anschrift im Titel nicht mehr aktuell und dem Gläubiger die derzeitige Anschrift nicht bekannt ist.

    Wenn es sich bei dem Schuldner nicht um einen „alten“ Bekannten des Gerichtsvollziehers handelt und die Adresse erst beim Melderegister oder anderen Stellen erfragt werden muss, kann der Auskunft eine Auskunftssperre im Weg stehen. Diese Auskunftssperre gilt aber nur eingeschränkt. Sehr wohl ist es den Gerichtsvollziehern erlaubt, die Adresse nicht nur anzufragen, sondern auch explizit trotz Auskunftssperre zu erhalten und zu verwerten. Ob die Adresse an den Gläubiger weitergeleitet werden darf, liegt dabei nur bedingt im Ermessen des Vollstreckungsorgans. Er kann unter Umständen bei der Auskunftserteilung soweit eingeschränkt werden, dass die Vollstreckung vollzogen wird, dem Gläubiger jedoch die Adresse nicht zur Kenntnis gelangen darf.

    Tatsächlich haben Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher keinen Anspruch auf Herausgabe der aktuellen Adresse, wenn die Auskunft mit einer Sperre versehen ist. Trotzdem bleiben dem Gläubiger zwei weitere Wege, um eventuell doch an die begehrte Auskunft zu gelangen.

    Auskunftssperre umgehen

    Jedem Gläubiger steht es frei, trotz Kenntnis einer Auskunftssperre bei der entsprechenden Meldebehörde einen Antrag auf Auskunft zu stellen. Durch die Position als Gläubiger ist es opportun, ein berechtigtes Interesse darzulegen und durch einen entsprechenden Hinweis auf die Vollstreckungsvereitelung vielleicht doch die Adresse direkt durch die Meldebehörde zu erhalten. Sollte auch dieses Ansinnen scheitern, gibt es des Weiteren noch die Möglichkeit, sich durch Akteneinsicht Zugang zu den gewünschten Daten zu verschaffen.

    ZPO § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift: Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien. (Quelle: https://dejure.org)

    Eigentlich sollte in der Akteneinsicht kein Hinweis auf die Adresse des Schuldners zu finden sein, da der Gerichtsvollzieher durch die Auskunftssperre die Adresse bei jeder Akteneinsicht unkenntlich zu machen hat, in der Praxis ist dies jedoch häufig gar nicht möglich.

  • Untertauchen? Nicht mit unserem Überwachungsinkasso!

    Langzeitüberwachung

    In aller Regel lassen sich unbezahlte Rechnungen recht schnell aus der Welt schaffen. Und wenn die Erinnerung oder die Mahnung nicht reicht, muss halt ein Inkassodienstleister her. Doch manchmal ist es auch damit nicht genug, dann muss das Überwachungsinkasso, bzw. die Langzeitüberwachung eingreifen.

    Schuldner weg, Gläubiger ratlos

    Dienstleister Frank B. ist mit seiner Geduld am Ende. Nachdem er seinen Kunden mehrfach daran erinnert hatte, seine Rechnung zu begleichen, ließ der das nicht nur bleiben, sondern wurde auch noch „pampig“. Frank B. solle sich „mal nicht so anstellen“,  das war das letzte, was Frank B. in einer Mail lesen musste. Damit war eine Grenze überschritten, B. übergab den Vorgang einem Inkassodienst. Der wurde auch gleich tätig. Nach Ablauf der Frist wurde ein Titel angestrebt. Als jedoch auch diese Frist ablief, war der Schuldner verschwunden. Verzogen! Wohin? Keine Ahnung.

    Detektivarbeit für Inkassodienste

    Das ein Schuldner „das Weite sucht“, kommt gar nicht so selten vor. Es hat allerdings eine starke Aussagekraft. Denn entweder geht es dem Betroffenen finanziell so schlecht, dass er keinen anderen Ausweg mehr sieht, als unterzutauchen. Oder aber er hatte von Beginn an nicht vor, den fälligen Betrag zu begleichen. Mittels eines Überwachungsinkassos wird das Inkassobüro beauftragt, den Schuldner ausfindig zu machen. Dabei werden alle legalen Möglichkeiten genutzt, die dem Inkassodienst zur Verfügung stehen.

    Wenn der Schuldner spekuliert

    Natürlich wissen wir nicht, was den Schuldner in unserem Beispielfall dazu bewogen hat, seine Rechnung nicht zu bezahlen. Aufgrund der Art seiner Kommunikation steht aber zu vermuten, dass er womöglich überhaupt nicht plante, seine Schulden zu begleichen. Unter Umständen spielt er nun auf Zeit und hofft auf eine Verjährung oder einfach darauf, dass die Sache im Sande verläuft. Doch das Überwachungsinkasso bleibt an der Sache dran und sorgt dafür, dass auch zu einem viel späteren Zeitpunkt die Forderung eingetrieben werden kann.

    Für den Gläubiger macht es einen Unterschied, ob der Schuldner bewusst nicht zahlt oder einfach nicht dazu in der Lage ist. Denn später, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verändert hat, kann er womöglich ohne großen Aufwand an sein Geld kommen. Dank des langen Atems des Inkassodienstleisters.

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